Leitsatz (amtlich)

Eine Maßnahme zur Rehabilitation wird auch dann iS RVO § 1241b "im Anschluß" an den Bezug von Krankengeld durchgeführt, wenn dem Beginn der Maßnahme zwar ein neuer Lohnabrechnungszeitraum vorausgegangen ist, die Dauer der während dieses Zeitraums ausgeübten Zwischenbeschäftigung jedoch weniger als vier Wochen betragen hat.

 

Normenkette

RVO § 182 Abs 5 Fassung: 1974-08-07, § 1241b Fassung: 1974-08-07

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 11.06.1979; Aktenzeichen L 3 J 120/78)

SG Lübeck (Entscheidung vom 08.02.1978; Aktenzeichen S 2 J 121/77)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des dem Kläger zustehenden Übergangsgeldes.

Der am 7. August 1939 geborene Kläger war bis zum 30. Juli 1976 als Kernmacher und Former beschäftigt. Diese Tätigkeit mußte er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Mit Bescheid vom 9. März 1976 bewilligte ihm die Beklagte als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation eine kaufmännische Grundausbildung mit einem Vorbereitungslehrgang. Die Maßnahme begann am 2. August 1976. Vorher mußte sich der Kläger im April 1976 einer Blasenoperation unterziehen. Er war danach bis zum 13. Juni 1976 arbeitsunfähig krank. Nach dem Wegfall der Lohnfortzahlung bezog er vom 3. bis 13. Juni 1976 Krankengeld. Am 14. Juni nahm er seine berufliche Tätigkeit wieder auf. Vom 25. Juni bis 30. Juli 1976 befand er sich in Urlaub und erhielt für diese Zeit Urlaubsgeld.

Die Beklagte setzte das während der berufsfördernden Maßnahme zu gewährende Übergangsgeld mit Bescheid vom 31. August 1976 auf 61,97 DM pro Kalendertag fest und paßte es mit Bescheid vom 11. August 1977 für die Zeit ab 1. Juli 1977 auf 68,79 DM an. Sie legte ihrer Berechnung die Mitteilung der Arbeitgeberin des Klägers vom 18. August 1976 über den letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum vom 1. bis 30. Juni 1976 zugrunde. Darin wurden ein Brutto-Barentgelt von 2.046,57 DM, ein Netto-Barentgelt von 1.301,28 DM, einmalige Zuwendungen in Höhe von 261,12 DM, eine Arbeitszeit von insgesamt 120 Stunden und eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bescheinigt.

Mit dem Widerspruch beanstandete der Kläger, die Beklagte hätte bei ihrer Berechnung die von ihm bis April 1976 regelmäßig geleisteten Überstunden berücksichtigen müssen, wie dies bei der Festsetzung der Höhe der zuvor gewährten Lohnfortzahlung und des Krankengeldes geschehen sei. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und leitete ihn als Klage an das Sozialgericht (SG) Lübeck weiter.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8. Februar 1978). Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hingegen hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 2. August 1976 Übergangsgeld nach einem höheren Arbeitsentgelt zu gewähren (Urteil vom 11. Juni 1979). Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Beklagte müsse die Berechnung des Übergangsgeldes nach § 1241 b der Reichsversicherungsordnung (RVO) vornehmen und von dem Arbeitsentgelt ausgehen, das für die Ermittlung des bis zum 13. Juni 1976 gewährten Krankengeldes maßgebend gewesen sei. Die Rehabilitationsmaßnahme sei "im Anschluß" an den Bezug des Krankengeldes durchgeführt worden. Es müsse nicht ein unmittelbarer Zusammenhang ohne jeden zeitlichen Zwischenraum gegeben sein. Ausreichend sei ein engerer zeitlicher Zusammenhang. Die Formulierung "unmittelbar anschließend" in § 1241 e RVO zeige, daß der Gesetzgeber nur mit dieser Gesetzesfassung einen lückenlosen Übergang fordere. Dieselbe unterschiedliche Auslegung treffe nach herrschender Ansicht auch auf § 1251 Abs 1 Nr 1, 2, 4 bis 6 RVO ("anschließende Krankheit") einerseits und auf § 1259 Abs 1 Satz 2 RVO ("folgen ... unmittelbar aufeinander") andererseits zu. Der Zeitraum von etwa sieben Wochen seit dem Ende des Krankengeldbezuges sei nicht zu groß, um noch einen engeren zeitlichen Zusammenhang bejahen zu können. Das müsse auch deswegen gelten, weil der Kläger nach dem Ende des Krankengeldbezugs keinen neuen, mindestens vier Wochen umfassenden Lohnabrechnungszeitraum zurückgelegt habe. Nach dem Willen des Gesetzes könne jedoch nur ein aus vier Lohnwochen ermittelter Durchschnittsverdienst einen gewissen Dauerzustand des Lebensstandards des Versicherten repräsentieren. Das Urlaubsgeld für den Monat Juli 1976 sei zu Beginn der berufsfördernden Maßnahme noch nicht abgerechnet gewesen. Die Zeiten des Bezuges der Lohnfortzahlung, des Arbeitsentgelts und des Urlaubsgeldes im Juni 1976 ergäben keine vier Lohnwochen. Es müsse ferner beachtet werden, daß die Maßnahme bereits vor dem letzten Krankengeldbezug bewilligt worden und der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gerade im Juni 1976 außerstande gewesen sei, die bei seiner Arbeitgeberin weiterhin üblich gewesenen Überstunden zu leisten.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der § 1241 Abs 1, § 1241 b RVO. Das Übergangsgeld des Klägers müsse nach § 1241 a in Verbindung mit § 1241 Abs 1 und § 182 Abs 5 RVO nach dem während des letzten vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum erzielten Entgelt berechnet werden. Letzter Lohnabrechnungszeitraum sei der Monat Juni 1976 gewesen. Zwar umfasse der Bezug von Lohnfortzahlung, Krankengeld und Urlaubsgeld in diesem Monat nicht vier Wochen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei jedoch mit dem in § 182 Abs 5 Satz 1 RVO angesprochenen Lohnabrechnungszeitraum nicht die Dauer der abgerechneten Arbeitszeit, sondern der im Betrieb übliche Abrechnungszeitraum gemeint. Nur wenn die ausschließliche Berücksichtigung des in einer kürzeren Arbeitszeit erzielten Entgelts zu einem Regellohn führe, der die Lohnverhältnisse des Versicherten offensichtlich nicht richtig wiedergebe, seien die fehlenden Zeiten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) durch den Verdienst eines gleichartig Beschäftigten zu ergänzen (Hinweis auf BSGE 36, 55 = SozR Nr 59 zu § 182 RVO). Dies treffe bei dem Kläger nicht zu. Er habe nach der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit die zuvor ausgeübte Arbeit ohne besondere Einschränkungen wieder aufgenommen. Das im Juni 1976 erzielte Entgelt habe somit seinen Lohnverhältnissen entsprochen.

§ 1241 b RVO könne keine Anwendung finden. Voraussetzung hierfür sei, daß der Bezug von Krankengeld unmittelbar in denjenigen vom Übergangsgeld übergehe. Das sei nicht der Fall, wenn - wie vorliegend - nach dem Bezug von Krankengeld die Arbeit wieder aufgenommen worden sei und die nachfolgende Beschäftigungszeit eine einwandfreie Basis für die Anwendung des § 1241 Abs 1 RVO biete. Der Hinweis des LSG auf den Wortlaut der §§ 1259 und 1241 e RVO sei unbeachtlich, weil ein Zusammenhang dieser Vorschriften mit § 1241 b RVO nicht hergestellt werde und auch nicht zu begründen sei. Auch könne der Gedanke des Besitzstandsschutzes nicht herangezogen werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen

Landessozialgerichts vom 11. Juni 1979 aufzuheben

und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Sozialgerichts Lübeck vom 8. Februar 1978

zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auf den vorliegenden Fall § 1241 b RVO anzuwenden sei, für zutreffend. Es entspreche herrschender Ansicht, daß ein engerer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Krankengeldbezug und der Rehabilitationsmaßnahme ausreiche. Selbst wenn dem nicht zu folgen sei, erweise sich die Berechnung des Übergangsgeldes als fehlerhaft. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Lebensstandard des Versicherten bei der Ermittlung des Übergangsgeldes beachtet und für die Dauer der Berufsförderungsmaßnahme aufrechterhalten werden. Hierfür sei das im Juni 1976 erzielte, der Berechnung zugrundegelegte Entgelt nicht repräsentativ. Deshalb müsse für die Zeit, die an der Beschäftigung von vier Wochen im Juni 1976 fehle, der Verdienst eines gleichartig Beschäftigten desselben Betriebes herangezogen werden (Hinweis auf BSGE 36, 55 = SozR Nr 59 zu § 182 RVO). Ferner sei ein Durchschnittswert wegen der bis April 1976 regelmäßig geleisteten Überstunden anzusetzen. Die Lohnfortzahlung und das Urlaubsentgelt dürften nicht in die Berechnung einbezogen werden. Diese Zahlungen seien nicht geeignet, seinen (Klägers) Lebensstandard für einen gewissen Dauerzustand zu repräsentieren.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das LSG hat die Beklagte ohne Rechtsfehler zur Gewährung eines höheren Übergangsgeldes verpflichtet. Dessen Berechnung hat gemäß § 1241 b RVO idF des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I S 1881) zu erfolgen. Nach dieser Vorschrift ist bei der Berechnung des Übergangsgeldes von dem bisher zugrundegelegten Arbeitsentgelt auszugehen, falls der Betreute Übergangsgeld oder Krankengeld bezogen hat und im Anschluß daran eine Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt wird, wenn sich nicht nach § 1241 Abs 2 RVO ein höheres Übergangsgeld ergibt (ebenso § 18 b des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG-, § 40 b des Reichsknappschaftsgesetzes -RKG-, § 16 RehaAnglG, § 561 Abs 4 RVO, §§ 16 d, 26 a Abs 3 des Bundesversorgungsgesetzes -AVG-, § 59 c des Arbeitsförderungsgesetzes -AFG-). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Übergangsgeldes ist dasselbe Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wie bei der Berechnung des Krankengeldes für die Zeit vom 3. bis 13. Juni 1976 durch die Krankenkasse. Die dem Kläger bewilligte Maßnahme zur Rehabilitation ist "im Anschluß" an den Bezug dieses Krankengeldes durchgeführt worden.

Zur Auslegung des Begriffs "im Anschluß daran" in § 1241 b RVO bestehen in der Literatur Meinungsverschiedenheiten. Teils wird darunter ein unmittelbarer und nahtloser Übergang des Bezugs von Übergangsgeld oder Krankengeld in den von Übergangsgeld verstanden (so Kommentar zur RVO, Bd I, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Stand: 1. Januar 1978, § 1241 b, RdNr 2; Hoernigk/Jorks, Kommentar zur Rentenversicherung, Stand: Oktober 1980, § 1241 b, Anm 2; Kugler, Rehabilitation in der Rentenversicherung, 1979, Erläuterungen - Erl - zu § 16 RehaAnglG, Erl Nr 2 zu § 18 b AVG mit Ausnahme des Ruhens des vorangegangenen Krankengeldes nach § 189 RVO und der Leistungsunterbrechung nach § 183 Abs 2 RVO; Etmer, Kommentar zum RKG, Stand: April 1979, § 40 b, Anm 2; Schimanski/Emmerich/Warode/Lueg, Kommentar zum RKG, die WK-Reihe, Stand: Januar 1978, Erl zu § 40 b; Krebs, Kommentar zum AFG, Stand: Februar 1980, § 59 c, RdNr 2). Teils wird die Ansicht vertreten, es reiche ein enger zeitlicher Zusammenhang aus (so Eicher/Haase, Rauschenbach, Kommentar zur Rentenversicherung, 6. Aufl, 1978, § 1241 b, Anm 3; Zweng/Scheerer, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl, Stand: 1. August 1980, § 1241 b, Anm II A, S 2; Ilgenfritz, Kommentar zum RKG, Stand: 1. Januar 1980, § 40 b, RdNr 4 und Das Rehabilitations-Angleichungsgesetz, Der Kompaß 1974, 226, 228; Elsner/Pelikan, Kommentar zum RehaAnglG, 1977, § 16, RdNr 2; Jung/Preuß, Kommentar zum RehaAnglG, 2. Aufl, 1975, § 17, Erl 2; Gagel/Jülicher, Kommentar zum AFG, 1979, § 59c, RdNr 2). Der Wortlaut "im Anschluß daran" spricht zwar an sich für eine enge Interpretation. Der Begriff hat die Bedeutung "unmittelbar danach" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1980, Spalte 389, Nr 7 zu Anschluß; Duden, Bd 10, Bedeutungswörterbuch, 1970, S 51/52, Nr 3 zu Anschluß; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 1, 1976, S 156, Nr 3 b zu Anschluß). Aus der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck des § 1241 b RVO ergibt sich jedoch, daß der Gesetzgeber diesen Begriff nicht in dem restriktiven Sinn eines unmittelbaren und nahtlosen Übergangs der Leistungen verstanden haben will (zur Auslegung des Begriffs "im Anschluß" unter Berücksichtigung von Wortlaut, Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift vgl auch BSGE 48, 27, 31 ff = SozR 4100 § 134 Nr 12 S 34 ff).

Der Gesetzgeber hat mit dem RehaAnglG in anderen Bestimmungen die Formulierungen "(nicht) unmittelbar anschließend" (§ 1241 e Abs 1 RVO = § 18 e Abs 1 AVG = § 40 e Abs 1 RKG = § 17 RehaAnglG = § 16 e BVG), "schließt sich nicht gleich an" (§ 568 a Abs 1 RVO) oder "unmittelbar vor" (§ 16 b Abs 1 Satz 1, § 26 a Abs 2 Satz 2 BVG) verwendet. Hieraus ergibt sich seine Absicht, das Erfordernis eines nahtlosen und unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs entsprechend im Wortlaut zum Ausdruck zu bringen. Aus dem Gebrauch der aufgezeigten Formulierungen kann deshalb der Rückschluß gezogen werden, daß der Begriff "im Anschluß daran" nicht zu eng zu verstehen ist. In ähnlicher Weise hat der Gesetzgeber mit dem Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl I S 45) in § 1251 Abs 1 Nrn 1, 2 und 4 bis 6 RVO die Worte "anschließende Krankheit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit" und mit dem Rentenversicherung-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 (BGBl I S 476) in § 1259 Abs 1 Satz 2 RVO die Formulierung "folgen mehrere der Zeiten unmittelbar aufeinander" eingefügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bedeutet "anschließende Krankheit" nicht, daß sich die Erkrankung nahtlos und unmittelbar an den vorhergehenden Ersatzzeittatbestand anreihen muß. Eine feste zeitliche Grenze läßt sich nicht ziehen; vielmehr muß auf die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles abgestellt werden (vgl Urteil des erkennenden Senats in BSG SozR 2200 § 1251 Nrn 21 und 50 mwN). Ähnlich muß auch die Frage, welcher Zeitabstand zwischen dem Beginn der berufsfördernden Maßnahme und dem Bezug des Übergangs- oder Krankengeldes noch als genügend anzusehen ist, dem Sinn und Zweck des § 1241 b RVO entnommen werden (Zweng/Scheerer aaO, § 1241 b, Anm II A, S 2; Gagel/Jülicher aaO, § 59 c, RdNr 2).

Nach den Motiven des Gesetzgebers soll § 1241 b RVO sicherstellen, daß das Übergangsgeld zur Aufrechterhaltung der Einkommensverhältnisse, aber auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Höhe des Krankengeldes zu gewähren ist (BT-Drucks 7/1237, S 71 zu § 1241 b RVO, abgedruckt bei Jung/Preuß aaO, S 259 zu § 1241 b RVO; vgl auch BSGE 49, 41, 43 = SozR 2200 § 1241 b Nr 2 S 3 f). Das Übergangsgeld soll während des gesamten Rehabilitationsgeschehens die wirtschaftliche Sicherung des Behinderten und seiner Familienangehörigen gewährleisten (BT-Drucks 7/1237, S 58 zu § 13 Abs 1, abgedruckt bei Jung/Preuß aaO, S 181 zu § 13 Abs 1). Dies bedeutet, daß der Berechnung des Übergangsgeldes Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen sind, die den Lebensstandard des Versicherten ausreichend widerspiegeln. Vorübergehende Zufälligkeiten sollen nicht den Ausschlag für die Höhe des Übergangsgeldes geben können. Mit der Überschrift "Kontinuität der Leistungen" vor § 16 RehaAnglG macht der Gesetzgeber deutlich, daß die finanzielle Unterstützung des Behinderten in derselben Höhe bestehen bleiben soll, wenn er infolge einer Erkrankung oder einer Rehabilitationsmaßnahme seine Beschäftigung unterbrochen oder aufgegeben und diese nicht mehr in vollem Umfang aufgenommen hat oder wenn eine ausreichende Grundlage zur Feststellung des Lebensstandards fehlt, um das Übergangsgeld berechnen zu können.

Unter Berücksichtigung dieses Sinnes und Zweckes des § 1241 b RVO kann die zwischen dem Bezug von Übergangsgeld oder Krankengeld einerseits und dem Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme andererseits liegende Zeit des Bezuges von Arbeitsentgelt, selbst wenn dieses vor dem Beginn der Maßnahme abgerechnet worden ist, zur Feststellung der Einkommensverhältnisse des Versicherten und seines dadurch geprägten Lebensstandards dann nicht ausreichen und somit den "Anschluß" im Sinne des § 1241 b RVO nicht beseitigen, wenn nicht eine Beschäftigungszeit von mindestens vier Wochen vorliegt. Dieser Mindestbeschäftigungszeitraum entspricht den Vorstellungen und den Absichten des Gesetzgebers. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Rehabilitationsvorschriften mit § 182 Abs 5 Satz 1 RVO idF des RehaAnglG, auf den zur Berechnung des Übergangsgeldes ausdrücklich Bezug genommen wird (§ 1241 Abs 1 Satz 1 RVO), und dem ähnlich lautenden § 13 Abs 3 Satz 1 RehaAnglG. Nach § 182 Abs 5 Satz 1 RVO ist für die Berechnung des Regellohnes das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalige Zuwendungen verminderte Entgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Der Regellohn ist somit grundsätzlich nach einem abgerechneten Zeitraum mit einer Beschäftigung von mindestens vier Wochen zu bestimmen (BSGE 36, 55, 58 = SozR 59 zu § 182 RVO; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: August 1980, § 182 Anm 18 b). Das vorzitierte Urteil des BSG vom 22. Juni 1973 - 3 RK 90/71 - ist allerdings zu § 182 Abs 5 Satz 1 RVO idF des Gesetzes vom 12. Juli 1961 (BGBl I S 913) ergangen. Es ist jedoch auch für die neue Fassung des § 182 Abs 5 Satz 1 RVO zu beachten, weil der hier entscheidende Passus "das im letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen erzielte Entgelt" durch das RehaAnglG nicht geändert worden ist. Desgleichen steht der Heranziehung des Urteils vom 22. Juni 1973 nicht entgegen, daß in jenem Rechtsstreit die Berechnung von Krankengeld streitig gewesen ist. Mit dem RehaAnglG hat der Gesetzgeber eine Übereinstimmung zwischen Krankengeld und Übergangsgeld hinsichtlich Höhe und Berechnung angestrebt (BT-Drucks 7/1237, § 58 zu § 13 Abs 2, abgedruckt bei Jung/Preuß aaO, S 181 zu § 13 Abs 2). Es werden die Regelungen für die Festsetzung des Krankengeldes bei Arbeitnehmern auch für die Berechnung des Übergangsgeldes übernommen (BT-Drucks 7/1237, S 70 zu § 1241 Abs 1, abgedruckt bei Jung/Preuß aaO, S 257 zu § 1241 Abs 1). Es entspräche deshalb ebenso wie bei der Berechnung des Krankengeldes auch bei derjenigen des Übergangsgeldes nicht dem Willen des Gesetzgebers, einen kürzeren Bemessungszeitraum als eine Beschäftigungszeit von vier Wochen heranzuziehen. Denn auch hierbei wäre die Höhe des Regellohnes, vor allem bei sehr kurzen Zwischenbeschäftigungen, von der zufälligen Verdiensthöhe weniger Tage abhängig (vgl BSGE 36, 55, 58 = SozR Nr 59 zu § 182 RVO). Diese Betrachtungsweise ist deshalb gerechtfertigt, weil dem arbeitsunfähig Erkrankten bzw dem Behinderten im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit oder des Beginns der Maßnahme das bisherige Lohnniveau möglichst während der Erkrankung und Rehabilitation bis zur Wiedereingliederung in Arbeit und Beruf garantiert werden soll (Jung/Preuß aaO, § 13, Anm 10, S 189). Zufälligkeiten, die die bisherigen Lohnverhältnisse beeinflussen, müssen ausgeschieden werden (BSGE aaO; Jung/Preuß aaO). Nur ein Zustand von einer gewissen Dauer ist geeignet, den Lebensstandard des Versicherten zu repräsentieren. Deshalb hat der Gesetzgeber einen Mindestbemessungszeitraum von vier Wochen festgelegt, dem das Entgelt zu entnehmen ist.

Für die Berechnung des Krankengeldes hat der 3. Senat des BSG im Urteil vom 22. Juni 1973 (BSGE 36, 55, 59 = SozR Nr 59 zu § 182 RVO) für den Fall, daß der Versicherte wiederholt arbeitsunfähig gewesen ist und die Zwischenbeschäftigung vor der letzten Arbeitsunfähigkeit nicht wenigstens vier Wochen gedauert hat, ausgesprochen, daß die fehlenden Zeiten aus den Verdiensten eines gleichartig Beschäftigten zu ergänzen sind (vgl auch Peters, aaO, § 182, Anm 18 b; Jung/Preuß, aaO, § 13 Anm 10, S 190; aA Ergebnis der Besprechung der Krankenkassenverbände vom 22./23. November 1973, BKK 1974, 66; Gemeinsames Rundschreiben der Rehabilitationsträger zum Kranken- und Übergangsgeld vom 12. Juli 1974, Nr 2, abgedruckt bei Kugler, aaO, S 361, 368; Zweng/Scheerer, aaO, § 1241 III Anhang S 9, 13; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd II, Stand 1980, S 394 c; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Kommentar zur Sozialen Krankenversicherung, Stand April 1980, § 182 Anm 4.4, wonach eine Ergänzung um das Entgelt eines gleichartig Beschäftigten nur vorgenommen werden soll, wenn die Lohnverhältnisse des Versicherten bei kürzerer Beschäftigung als vier Wochen mit dem in dieser Zeit erzielten Entgelt offensichtlich nicht richtig wiedergegeben werden). Dem kann der Fall, daß einer Arbeitsunfähigkeit nach einer kurzen Zwischenbeschäftigung eine Rehabilitationsmaßnahme folgt, schon von seiner tatsächlichen Gestaltung her nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. Im übrigen greift rein rechtlich gesehen gerade für diese Fälle die speziell für die Berechnung des Übergangsgeldes geltende Vorschrift des § 1241 b RVO ein. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn eine Maßnahme der Rehabilitation zwar nicht nahtlos an den Bezug von Krankengeld oder Übergangsgeld anschließt, die Dauer einer dazwischen liegenden Beschäftigung jedoch weniger als vier Wochen betragen hat.

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger während des letzten vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme abgerechneten Lohnabrechnungszeitraums (Juni 1976) nicht wenigstens vier Wochen gearbeitet. Diese Feststellung ist für den Senat bindend; die Beklagte hat dagegen zulässige und begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht (§ 163 SGG). Damit hat die dem Kläger bewilligte Rehabilitationsmaßnahme im Sinn des § 1241 b RVO an den Bezug des Krankengeldes wegen der vorhergegangenen Arbeitsunfähigkeit "angeschlossen". Bereits aus diesem Grunde hat das LSG die Beklagte zu Recht zur Gewährung eines höheren Übergangsgeldes verurteilt. Angesichts dessen kann dahinstehen, welche rechtliche Bedeutung der Tatsache zukommt, daß der Kläger während der Zwischenbeschäftigung im Gegensatz zu früheren Beschäftigungszeiten aus gesundheitlichen Gründen keine Überstunden hat leisten können, und ob unter dieser Voraussetzung trotz einer vierwöchigen oder längeren Zwischenbeschäftigung eine Rehabilitationsmaßnahme gleichwohl an den Bezug von Übergangsgeld im Sinne des § 1241 b RVO "anschließen" kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1658537

BSGE, 193

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