Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung des Übergangsgeldes (§ 1241 Abs 1 iVm § 182 Abs 5 RVO) sind auch die Leistungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die mindestens jährlich wiederkehrend gezahlt werden, wenn auf sie ein Rechtsanspruch des Versicherten entsprechend der Dauer seiner Beschäftigung besteht, sowie ihre Höhe und Fälligkeit feststehen oder zumindest bestimmbar sind (besondere Zuwendungen). Erforderlich ist weiterhin, daß sie dem Versicherten im Bemessungszeitraum zugeflossen sind; sie können nur bis zu dem zugeflossenen Betrag angerechnet werden, der im Bemessungszeitraum erzielt worden ist.

 

Leitsatz (redaktionell)

War der letzte mindestens vier Wochen umfassende Lohnabrechnungszeitraum nicht voll mit Arbeitsentgelt belegt (zB wegen Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldbezug), so ist für die Berechnung des Regellohnes auf einen weiter zurückliegenden Lohnabrechnungszeitraum mit mindestens 4 voll mit Arbeitsentgelt belegten Lohnwochen zurückzugreifen. 2. Bei der Auslegung des § 182 Abs 5 RVO ist eine weitere Prüfung, ob die dem Versicherten zukünftig noch zustehenden besonderen Zuwendungen diesem infolge der Arbeitsunfähigkeit oder des Beginns von Heilmaßnahmen auch tatsächlich entgangen sind, nicht erforderlich. Denn entgangenes Entgelt iS des § 182 Abs 4 RVO ist nicht der dem Versicherten tatsächlich entgehende Verdienst, sondern das von ihm im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt, das kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung als dasjenige gilt, das er normalerweise während der Arbeitsunfähigkeit bzw der Durchführung der Maßnahme verdient haben würde.

 

Normenkette

RVO § 182 Abs. 4 Fassung: 1974-08-07, Abs. 5 Fassung: 1974-08-07, § 1241 Abs. 1 Fassung: 1974-12-21, § 1241a Abs. 1 Fassung: 1974-08-07

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 04.03.1980; Aktenzeichen L 18 J 252/78)

SG Dortmund (Entscheidung vom 28.09.1978; Aktenzeichen S 5 J 166/77)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Übergangsgeldes.

Der Kläger war ab 1971 bei der Firma M G S beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem 18. Oktober 1974. Vom 2. April 1974 bis zum 18. September 1974 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Vom 19. September 1974 bis zum 18. Oktober 1974 bezog er nochmals Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber. Die Lohnabrechnung erfolgte in dem Betrieb nach Kalendermonaten. Im Monat März 1974 erhielt der Kläger ein zusätzliches Urlaubsgeld. Nach § 2 des Urlaubsabkommens vom 27. Februar 1974 wurde im Jahre 1974 den Arbeitern eine Urlaubsvergütung von 150 % gewährt. Nach § 7 Ziffer 3 des Manteltarifvertrages für Arbeiter vom 3. Dezember 1969 hat der Arbeitnehmer im Ein- und Austrittsjahr gegen den alten und neuen Arbeitgeber auf so viele Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs Anspruch, als er Monate bei ihnen gearbeitet hat.

Die Beklagte gewährte dem Kläger ab 3. Mai 1976 eine Umschulung als berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation. Mit Bescheiden vom 14. Mai 1976 und vom 4. August 1976 bewilligte sie dem Kläger ein Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 50,-- DM; als Bemessungszeitraum legte sie den Monat September 1974 zugrunde. Auf die Widersprüche des Klägers nahm sie mit Bescheid vom 17. September 1976 eine Neuberechnung nach § 1241a Abs 2 Nr 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) im Hinblick darauf vor, daß das vom Kläger im Monat März 1974 erzielte Arbeitsentgelt höher war als das Arbeitsentgelt des Monats September 1974, und setzte das Übergangsgeld auf 55,94 DM neu fest.

Die dagegen gerichtete Klage, mit der der Kläger eine Neuberechnung des Übergangsgeldes unter Berücksichtigung des im Monat März gewährten Arbeitsentgelts einschließlich des Urlaubsgeldes erstrebt, ist in den beiden ersten Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- Dortmund vom 28. September 1978 und Urteil des Landessozialgerichts -LSG- für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1980). Das LSG hat ausgeführt: Die Berechnung des Übergangsgeldes sei nicht zu beanstanden. Das Urlaubsgeld werde mit Antritt des Urlaubs fällig und sei nicht als Bestandteil des Regellohnes zu berücksichtigen, sondern habe als einmalige Zuwendung außer Betracht zu bleiben. Es sei mit der Lohnersatzfunktion des Übergangsgeldes nicht vereinbar, Leistungen zu berücksichtigen, deren Fälligkeit der Versicherte selbst herbeiführen könne. Bei einer Verlegung des gesamten Jahresurlaubs in den Bemessungszeitraum würde das jährliche Urlaubsgeld auf einmal fällig. Die Sozialleistung wäre damit manipulierbar.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die fehlerhafte Anwendung der §§ 1241 Abs 1 und Abs 4, 1241a, 182 Abs 4 und 5 RVO. Er trägt vor: Das LSG sei zutreffend vom Monat März 1974 als Berechnungszeitraum ausgegangen. Nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis "ausgefeiert" und somit kein Arbeitsentgelt bezogen. Das LSG hätte aber das dem Kläger im Monat März 1974 gezahlte Urlaubsgeld berücksichtigen müssen. Es handele sich dabei um einen festen Bestandteil des dem Kläger zustehenden Arbeitseinkommens. Die Möglichkeit, die Höhe des Übergangsgeldes zu beeinflussen, müsse ebenso hingenommen werden, wie die Möglichkeit, durch Überstunden die Höhe des Nettolohns zu beeinflussen. Das - sachgerechter erscheinende - Zwölftelungsprinzip finde im Gesetz keine Stütze.

Der Kläger beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben,

die Bescheide der Beklagten vom 14. Mai,

4. August und 17. September 1976 zu ändern und

die Beklagte zu verurteilen, ihm ein höheres

Übergangsgeld zu zahlen,

hilfsweise,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land

Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1980 aufzuheben

und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz begründet. Die vom LSG getroffenen Tatsachenfeststellungen lassen eine abschließende Entscheidung über die Höhe des dem Kläger zustehenden Übergangsgeldes nicht zu.

Zutreffend ist das LSG zunächst - wenn auch ohne diese Auffassung zu begründen - vom Monat März 1974 als dem maßgeblichen Bemessungszeitraum ausgegangen. Die Berechnung des Übergangsgeldes bei der Gewährung berufsfördernder Maßnahmen an Betreute, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder einer Maßnahme gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig beschäftigt waren, richtet sich nach § 1241a Abs 1 iVm § 1241 Abs 1 RVO. Diese Vorschriften enthalten keine eigene Definition des Bemessungszeitraums. Auszugehen ist vielmehr aufgrund der Verweisung in § 1241 Abs 1 RVO auf § 182 Abs 4 und 5 RVO von den krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung des Krankengeldes. Nach § 182 Abs 5 Satz 1 RVO ist der Regellohn aus dem Entgelt des Versicherten zu ermitteln, das er im letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum mit mindestens vier abgerechneten Wochen erzielt hat. Der letzte vier abgerechnete Wochen umfassende Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn der Maßnahme war der Monat März 1974.

Die Beklagte hatte ursprünglich den September 1974 als Bemessungszeitraum herangezogen und dabei außer acht gelassen, daß dieser wegen des Krankengeldbezuges nicht mindestens vier abgerechnete Lohnwochen umfaßte. Auf eine kürzere Zeit als vier Wochen zurückzugreifen, ist nicht zulässig; denn der Gesetzgeber hat in § 182 Abs 5 Satz 1 RVO und ebenso in § 13 Abs 3 Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) einen Mindestbemessungszeitraum von vier Wochen festgelegt, dem das Entgelt zu entnehmen ist (vgl BSG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 1 RJ 74/79 - = SozR 2200 § 1241b Nr 4).

Ausgehend von dieser seiner Auffassung hätte das LSG allerdings aufgrund der nach § 1241c RVO für das Jahr 1975 und für das Jahr 1976 vorzunehmenden Erhöhung des Übergangsgeldbetrages ohnehin bereits zu einer Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines höheren als des bewilligten Übergangsgeldes gelangen müssen.

Entgegen der Auffassung des LSG ist aber auch das dem Kläger im Monat März 1974 zugeflossene Urlaubsgeld bei der Ermittlung des Regellohnes zu berücksichtigen. Es ist keine "einmalige Zuwendung" im Sinne des § 182 Abs 5 Satz 1 RVO, es ist vielmehr dem laufenden Arbeitsentgelt zuzuschlagen.

Nach der - nunmehr bereits ständigen - Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stellen, unabhängig von der gewählten Bezeichnung, zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers dann keine "einmaligen Zuwendungen" dar, wenn der Versicherte auf diese Leistungen einen Rechtsanspruch hat, Höhe und Fälligkeit von vornherein feststehen und diese Leistungen in der Weise Bestandteile des Jahresarbeitsentgelts bilden, daß bei vorzeitigem Ausscheiden ein Anspruch auf anteilige Zahlung besteht (BSG, Urteil vom 30. Juni 1981 - 5b/5 RJ 156/80 -; Urteil vom 20. März 1980 - 11 RA 60/79 = SozR 2200 § 1241 Nr 15 = USK 8065; Urteile vom 11. Februar 1976 - 7 RAr 71/74 - und - 7 RAr 72/74 - = USK 7668; Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77 = USK 78203; Urteil vom 7. August 1979 - 7 RAr 42/78 = USK 79164). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der arbeitsrechtlichen Betrachtung, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Ausdruck gefunden hat (vgl BAG, Urteil vom 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - AP Nr 100 § 611 BGB "Gratifikation").

Aus der vom Gesetzgeber mit dem Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) vom 18. August 1980 (BGBl I S 14ö9, ber S 2218) in § 112 Abs 2 Satz 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eingeführten Neuregelung läßt sich entnehmen, daß auch der Gesetzgeber derartige jährlich wiederkehrende Leistungen nicht als "einmalige Zuwendungen" ansieht. Sie unterscheiden sich vom laufenden Arbeitsentgelt nur dadurch, daß sie in größeren Zeitabständen als das laufende Arbeitsentgelt - zumeist jährlich - gezahlt werden (Beschlußempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - in BT-Drucks 8/4022 auf S 90 zu § 2 Nr 3 f (§ 112 AFG).

Demgegenüber kann dem Zahlungsanlaß ebensowenig Bedeutung beigemessen werden wie dem - formalen - Gesichtspunkt des Zahlungsmodus. Die für derartige besondere Zuwendungen von den Arbeitsvertragsparteien gewählten Bezeichnungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bedingen keine rechtlich relevante Zweckbindung derartiger Zahlungen, weder sind sie einem bestimmten Verwendungszweck gewidmet, noch besteht gar eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, die besonderen Zuwendungen einem bestimmten Verwendungszweck zuzuführen. Die Unterschiede zwischen den vom Arbeitgeber gewährten besonderen Zuwendungen und dem laufenden Arbeitsentgelt bestehen vielmehr ausschließlich im zeitlichen Bezug und damit in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Dabei folgt aus dem entsprechend der Beschäftigungsdauer sich ergebenden anteiligen Anspruch auf diese besonderen Zuwendungen, daß sie in bestimmten Zeiten erarbeitet werden, ebenso wie das laufende Arbeitsentgelt und daß sie also leistungsmäßig diesen Zeiten anteilig zuzuordnen sind. Anders als die neu eingefügte Vorschrift des § 112 Abs 2 Satz 3 AFG, die unabhängig von der tatsächlich erfolgten Zahlung die anteilige Berücksichtigung mindestens jährlich wiederkehrender Zuwendungen vorsieht, setzen die - unverändert gebliebenen - gesetzlichen Regelungen in § 182 Abs 5 RVO für die Berechnung des Kranken- und des Übergangsgeldes jedoch weiterhin voraus, daß das der Berechnung zugrundezulegende Arbeitsentgelt und damit auch besondere Zuwendungen wie das in Frage stehende Urlaubsgeld dem Versicherten im maßgeblichen Bemessungszeitraum zugeflossen sind. Denn nach dem Wortlaut des § 182 Abs 5 Satz 1 und Satz 3 RVO ist das im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt der Berechnung zugrundezulegen. Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und den Sinn der Vorschrift haben auch der 11. und 5. Senat des BSG in ihren Entscheidungen vom 20. März 1980 - 11 RA 60/79 - (SozR 2200 § 1241 Nr 15) und 30. Juni 1981 - 5b/5 RJ 156/80 - ausdrücklich das Kriterium des Zuflusses als maßgebend für die Anrechenbarkeit angesehen. Der erkennende Senat vertritt diese Rechtsauffassung ebenfalls. Der Senat verkennt nicht, daß die rechtliche Qualifizierung der besonderen Zuwendung als laufendes Arbeitsentgelt es auch als möglich erscheinen ließe, sie ohne Rücksicht auf den Auszahlungszeitpunkt mit ihrem Gesamtbetrag anteilig auf den gesamten Zeitraum bis zur nächsten entsprechenden Zuwendung aufzuteilen. Bei einer solchen Gestaltung wäre es gleichgültig, welche Zeitspanne der für den Versicherten maßgebende Bemessungszeitraum erfaßte, weil in allen Fällen die besondere Zuwendung in gleicher Höhe erscheinen würde. Einer derartigen Lösung stehen jedoch gewichtige Bedenken entgegen, denn sie würde letztlich die Bemessung der Leistung nicht mehr am effektiven Arbeitseinkommen des Versicherten, sondern an den bloß errechneten Ansprüchen orientieren und somit der Unmittelbarkeit des Lohnersatzes nicht mehr Rechnung tragen. Zudem würde eine solche leistungsrechtliche Lösung auch entsprechende beitragsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen müssen; eine derartig einschneidende Änderung muß jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (ebenso auch 5. und 11. Senat aaO).

Gegen die Berücksichtigung der besonderen Zuwendungen nur im Zeitpunkt des Zuflusses bestehen nach Auffassung des Senats auch keine durchschlagenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie entspricht der Konzeption des Gesetzes, für die Höhe des Kranken- und Übergangsgeldes grundsätzlich auf das im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene Entgelt abzustellen und es als künftig entgehendes Entgelt zu fingieren. Diese Methode ist sachgerecht und überschreitet damit nicht den Rahmen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit (BSG Urteil vom 30. Juni 1981 - 5b/5 RJ 156/80 -; vgl auch BSG in SozR 2200 § 1241 Nr 9). Der Lebensstandard eines Arbeitnehmers wird nämlich typischerweise bestimmt von den Einnahmen aus Erwerbsarbeit, die er tatsächlich erhält, und nicht von der Höhe etwaiger als Berechnungsgröße zu ermittelnder Ansprüche; denn nur die tatsächlich zugeflossenen Mittel kann er zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden. Der Zweck des Übergangsgeldes - wie des Krankengeldes - ist es, dem Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung seines bisherigen Lebensstandards zu ermöglichen. Das Gesetz hat eine nicht zu beanstandende und sachgerechte Gestaltung der Lohnersatzleistung gewählt, wenn es an einen bestimmten Zeitraum kurz vor dem eingetretenen Einkommensverlust anknüpfte, um dadurch ein aktuelles Lohnniveau zu erhalten; andererseits durfte es Entgeltschwankungen außerhalb dieses Zeitraums außer Betracht lassen, um die schnelle Berechnung der Leistungen zu gewährleisten und damit ihre Effektivität zu sichern.

Zusammenfassend ergibt sich somit: Für die Ermittlung des Übergangsgeldes sind Leistungen des Arbeitgebers (besondere Zuwendungen) dann dem laufenden Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, wenn sie mindestens jährlich wiederkehrend gezahlt werden und wenn auf sie ein Rechtsanspruch des Versicherten entsprechend der Dauer seiner Beschäftigung (vgl dazu BAG aaO) besteht sowie ihre Höhe und Fälligkeit feststehen oder zumindest bestimmbar sind. Ihre Berücksichtigung setzt weiter voraus, daß sie dem Versicherten im Bemessungszeitraum zugeflossen sind.

Wenn auch nach den dargelegten Grundsätzen das dem Kläger im März 1974 gewährte Urlaubsgeld in die Übergangsgeldberechnung eingeht, so folgt daraus noch nicht zwingend die volle Berücksichtigung des vom LSG festgestellten tatsächlichen Zahlbetrages. Dazu bedarf es vielmehr noch weiterer tatsächlicher Feststellungen.

Beruht die Berücksichtigung der besonderen Zuwendungen darauf, sie dem Grunde nach wie laufendes Arbeitsentgelt zu behandeln, so muß diese rechtliche Bewertung auch bei der Berücksichtigung der Höhe solcher Zahlungen Platz greifen. Der für die rechtliche Qualifizierung maßgebende Gesichtspunkt, die besondere Zuwendung den Zeiträumen zuzuordnen, in denen sie erarbeitet wurde, muß auch Grundlage für die vorzunehmende Berechnung sein. Von dem Betrag, der dem Versicherten für die gesamte Zeit zwischen den wiederkehrenden Zahlungen zusteht, muß der Betrag ermittelt werden, der auf den Bemessungszeitraum entfällt, denn das Urlaubsgeld wird für das Kalenderjahr gewährt.

Der im Bemessungszeitraum gezahlte - und somit abgerechnete - Betrag des Urlaubsgeldes richtet sich regelmäßig nach der Dauer des jeweils beginnenden Urlaubs, er widerspiegelt aber nicht den Anteil des Urlaubsgeldes, den der Versicherte im Abrechnungszeitraum erarbeitet hat und der mithin auf den Bemessungszeitraum entfällt. In die Berechnung des Übergangs- oder Krankengeldes kann aber nur das Entgelt einfließen, das im Bemessungszeitraum erzielt worden ist. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß ein Zurückgreifen auf längere Zeiteinheiten, um daraus im Wege der Reduktion Berechnungselemente zu ermitteln, auch an anderer Stelle bei der Berechnung des Krankengeldes stattfindet. Die Anzahl der "regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden" (§ 182 Abs 5 Satz 2 RVO) wird aus den vom Versicherten in den letzten drei Monaten geleisteten Arbeitsstunden abgeleitet (vgl BSG, Urteil vom 23. Januar 1973 - 3 RK 22/70 - = BSGE 35, 126, 128; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, § 182 Anm 4.6; Gesamtkommentar/Heinze, § 182 Anm 20 d).

Der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung des Senats steht die Entscheidung des 11. Senats vom 20. März 1980 (aaO) nicht entgegen. Der 11. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob eine besondere Zuwendung ohne Rücksicht auf ihr Zufließen für das Übergangsgeld zu berücksichtigen sei. Er hat dies ebenso verneint, wie der erkennende Senat. Die andere Frage, in welcher Höhe besondere Zuwendungen zu berücksichtigen seien, die im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen sind, war nicht Gegenstand jener Entscheidung, der 11. Senat hat zu diesem Thema auch nur im Zusammenhang mit der Erörterung der Ansicht des Berufungsgerichts beiläufige Ausführungen gemacht.

Da im vorliegenden Rechtsstreit der Bemessungszeitraum einen Monat beträgt, entfällt auf ihn ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsgeldes.

Ob das dem Kläger im Monat März 1974 gezahlte Urlaubsgeld den auf den Bemessungszeitraum entfallenden Anteil von einem Zwölftel übersteigt, läßt sich den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Das LSG wird diese Feststellung daher nachzuholen haben. Dabei wird es zu beachten haben, daß das dem Kläger im Monat März 1974 zugeflossene Urlaubsgeld höchstens bis zu der Höhe des auf den Bemessungszeitraum entfallenden Anteils berücksichtigt werden kann. Der Nettolohn als - oberer - Grenzbetrag der zu gewährenden Lohnersatzleistung ist entsprechend zu berechnen (BSG, Urteil vom 25. Juli 1979 - 3 RK 74/78 - = SozR 2200 § 182 Nr 49).

Liegt der Zahlbetrag des Urlaubsgeldes unter dem als Grenzwert zu beachtenden Anteil, dann geht nur der "Zuflußbetrag" in die Regellohnberechnung ein. Denn nach § 182 Abs 5 RVO ist das im Bemessungszeitraum erzielte = zugeflossene Entgelt der Berechnung zuzuführen. Ansprüche des Versicherten, die nicht realisiert sind, bleiben bei der Berechnung außer Betracht. In dem Zusammenhang ist zu beachten, daß eine weitere Prüfung, ob die dem Versicherten zukünftig noch zustehenden besonderen Zuwendungen diesem infolge der Arbeitsunfähigkeit oder des Beginns der Maßnahme auch tatsächlich entgangen sind, nicht stattfindet. Denn entgangenes Entgelt im Sinne des § 182 Abs 4 Satz 1 RVO ist nicht der dem Versicherten tatsächlich entgehende Verdienst, sondern das von ihm im Bemessungszeitraum erzielte Entgelt, das kraft unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung als dasjenige gilt, das er normalerweise während der Arbeitsunfähigkeit bzw der Durchführung der Maßnahme verdient haben würde (BSG, Urteil vom 28. November 1979 - 3 RK 103/78 = in SozR 2200 § 182 Nr 59).

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1659006

BSGE, 102

Breith. 1982, 590

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