Leitsatz (amtlich)

Das Besorgen einer Lohnsteuerkarte ist grundsätzlich dem unversichert persönlichen Lebensbereich des steuerpflichtigen Arbeitnehmers zuzurechnen und unterliegt daher in der Regel nicht nach RVO § 542 dem Versicherungsschutz.

 

Normenkette

RVO § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09

 

Tenor

Die Urteile des Sozialgerichts Schleswig vom 6. April 1956 und des Landessozialgerichts Schleswig vom 7. März 1957 werden - mit Ausnahme der Entscheidung des Landessozialgerichts über die Festsetzung der Gebühr des Prozeßbevollmächtigten - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Die im Jahre 1895 geborene Klägerin erlitt am 24. Januar 1955 einen Unfall. Sie glitt auf der vereisten Eingangstreppe zum Gemeindeamt in B, Kreis R, aus und zog sich einen Bruch des rechten Oberarms zu. Sie ist von Beruf Lehrerin und war damals privatdienstvertraglich verpflichtet, in mehreren Volksschulen des Kreises R fremdsprachlichen Unterricht zu erteilen. Die Dienstbezüge hierfür wurden ihr für die gesamte Tätigkeit von der Gemeindekasse in B ausgezahlt. Bei dieser Behörde wurde auch ihre Lohnsteuerkarte aufbewahrt. Diese wollte Sie am Unfalltage abholen, um sie dem Finanzamt für die Ausstellung einer zweiten Lohnsteuerkarte vorzulegen. Eine solche brauchte sie, da sie bei zwei Ämtern, nämlich B und O, beschäftigt war. Das Abholen der Steuerkarte vom Gemeindeamt wollte sie mit ihrem Weg verbinden, den sie nach Beendigung des Unterrichts in der Schule in B zur Nachbargemeinde K zurücklegen mußte, wo sie ihre Unterrichtstätigkeit an diesem Vormittag fortzusetzen hatte. Diesen etwa 4 km weiten Weg ging sie gewöhnlich zu Fuß. Die kürzeste Verbindung nach K führte unmittelbar von der Schule in B nach links ab zur Landstraße. Am Unfalltage ging die Klägerin jedoch geradeaus zu dem der Schule in etwa 70 m Entfernung gegenüber liegenden Gemeindeamt, auf dessen Außentreppe sie stürzte.

Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 28. Juli 1955 ab, den Unfall der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen; er meint, das Abholen der Lohnsteuerkarte stelle eine rein private Tätigkeit des Arbeitnehmers dar.

Diesen Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig angefochten und mit der Klage geltend gemacht: Das Abholen der Lohnsteuerkarte beim Gemeindeamt habe ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit gedient. Ohne diese Verrichtung wäre es jedenfalls nicht zu dem Unfall gekommen. Überdies sei durch das Aufsuchen des Gemeindeamtes ihr nach § 543 der Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherter Weg von B nach K nur geringfügig unterbrochen worden, so daß dadurch der Versicherungsschutz nicht aufgehoben worden sei. Das Sozialgericht (SG.) Schleswig hat den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids verurteilt, den Unfall der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das SG. ist der Ansicht, beim Abholen der Lohnsteuerkarte habe es sich zwar um eine private Besorgung gehandelt, welche der versicherten Unterrichtstätigkeit der Klägerin nicht zugerechnet werden könne; gleichwohl habe die Klägerin beim Aufsuchen des Gemeindeamtes unter Versicherungsschutz gestanden, da sie sich auf einem versicherten Arbeitsweg zur Schule in K befunden habe, den sie durch das Abholen der Steuerkarte nur vorübergehend und geringfügig unterbrochen habe.

Die hiergegen fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG.) durch Urteil vom 7. März 1957 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Weg, den die Klägerin zwischen den Unterrichtszeiten von B nach K zurückzulegen pflegte, sei als ein Weg zur Arbeitsstätte im Sinne des § 543 RVO anzusehen. Der Versicherungsschutz sei auch erhalten geblieben, als die Klägerin von diesem Weg zum Gemeindebüro abbog, um ihre Steuerkarte abzuholen; denn dabei habe es sich nur um einen kleinen Umweg gehandelt. Dieser sei im Verhältnis zur Länge des Gesamtweges nur unbedeutend gewesen, und das Abholen der Steuerkarte hätte auch nur kurze Zeit gedauert. Nach den in der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA.) entwickelten Grundsätzen sei eine kurze, vorübergehende Unterbrechung des Weges zur Arbeitsstätte bei gleichzeitiger Erledigung eigenwirtschaftlicher Zwecke nicht geeignet, den Versicherungsschutz aufzuheben. Die Klägerin sei keiner selbst geschaffenen Gefahr erlegen und habe sich in keinen über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Gefahrenbereich begeben. Aber auch wenn es sich um eine erhebliche Unterbrechung des versicherten Weges gehandelt hätte, habe die Klägerin schon deshalb unter Versicherungsschutz gestanden, weil der Umweg zum Gemeindeamt mindestens auch durch dienstliche Gründe veranlaßt worden sei. An dem Abholen der Lohnsteuerkarte vom Gemeindeamt sei dem Amt O im Interesse einer ordnungsmäßigen Steuerabrechnung gelegen gewesen.

Das LSG. hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt und sie wie folgt begründet:

1. Am Beibringen der Lohnsteuerkarte sei ausschließlich der Arbeitnehmer interessiert. Unterlasse er es, seinem Arbeitgeber die Steuerkarte vorzulegen, nehme er einen höheren Steuerabzug in Kauf, da der Arbeitgeber nur solche Steuerermäßigungen berücksichtigen dürfe, die sich aus den Eintragungen des Finanzamtes auf der Lohnsteuerkarte ergeben. Abgesehen davon, daß das Vorliegen der Steuerkarte die rechtzeitige Einbehaltung der Lohnsteuer in dem ordnungsmäßigen Betrag gewährleiste, habe der Arbeitgeber kein beachtliches Interesse an der Ausstellung der Lohnsteuerkarte; er leiste nur Arbeit des Finanzamtes. Demzufolge liege das Besorgen einer solchen Karte, auch wenn es sich dabei um die Vorbereitung der Ausstellung einer zweiten Lohnsteuerkarte handele, ebenso wie das Lösen einer Arbeiterwochenkarte oder das Abholen des Krankengeldes von der Krankenkasse im privaten Interesse des Arbeitnehmers.

2. Da sonach die Klägerin ihren Weg zur Schule in K, den sie als Betriebsweg angetreten habe, durch das rein privaten Zwecken dienende Aufsuchen des Gemeindeamtes in B unterbrochen habe, sei ihr während der Dauer dieser Unterbrechung der Versicherungsschutz zu versagen. Außerdem wäre sie der Gefahr, der sie erlegen ist, nicht ausgesetzt gewesen, wenn sie nicht den Umweg über das Gemeindeamt gewählt hätte.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile der beiden Vorinstanzen aufzuheben und seinen ablehnenden Bescheid wiederherzustellen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie nimmt auf die rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug und meint, das abweichende Revisionsvorbringen, das übrigens entgegen dem Erfordernis des § 164 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht die vermeintlich verletzte Rechtsnorm bezeichne, enthalte keine neuen Gesichtspunkte.

II

Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Entgegen dem Hinweis der Klägerin bestehen keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Revisionsbegründung. Nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG wird keine ausdrückliche Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm gefordert; es genügt, wenn sich aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt, welche Rechtsnorm verletzt sein soll (BSG. 8 S. 31 (32)). Aus dem Revisionsvorbringen ist mit ausreichender Deutlichkeit zu erkennen, daß unrichtige Anwendung der §§ 542, 543 RVO gerügt wird. Die Revision ist somit zulässig. Sie hatte auch Erfolg.

Der Auffassung des LSG., die Klägerin habe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, als sie auf dem Wege zum Gemeindeamt in B verunglückte, vermochte der erkennende Senat nicht beizutreten. Der Umstand, daß die Klägerin das Gemeindeamt aufsuchen wollte, um ihre dort aufbewahrte Lohnsteuerkarte abzuholen, machte diesen Weg nicht zu einem versicherten Arbeitsweg. Das Besorgen einer Lohnsteuerkarte liegt nicht wesentlich im Interesse des Arbeitgebers und dient daher nicht wesentlich dem Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die Steuerkarte beizubringen, ist grundsätzlich Aufgabe des Steuerpflichtigen. Steuerschuldner ist nach § 38 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitnehmer. Ihm obliegt es, die Steuerkarte seinem Arbeitgeber vorzulegen (§ 29 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV -). Unterläßt er dies, so hat er zwar keinerlei Zwangsmaßnahmen zu gewärtigen. Ihn treffen jedoch in diesem Falle Steuernachteile; der Arbeitgeber, der sich nicht um die Beschaffung der Steuerkarten seiner Beschäftigten zu bemühen braucht, ist dann verpflichtet, für die Abrechnung der Lohnsteuer vor Anwendung der Lohnsteuertabelle dem tatsächlichen Arbeitslohn gesetzlich festgelegte Zuschläge hinzuzurechnen (§ 37 LStDV). Auch darf der Arbeitgeber, welcher die Lohnsteuer vom Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers abziehen und an das Finanzamt abführen muß, Steuerermäßigungen nur auf Grund der dazu berechtigenden amtlichen Eintragungen in der Steuerkarte berücksichtigen. Bei diesem Sachverhalt ist nach der Meinung des erkennenden Senats die Besorgung der Lohnsteuerkarte grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des steuerpflichtigen Arbeitnehmers zuzurechnen. Daran ändert auch nichts, daß sich die Notwendigkeit, eine Steuerkarte zu beschaffen, aus dem versicherten Beschäftigungsverhältnis ergibt und daß die Lohnbuchführung des Arbeitgebers erleichtert wird, wenn ihm die Steuerkarte vorliegt. Diese Umstände genügen jedenfalls nicht, eine mit dem Beibringen der Lohnsteuerkarte zusammenhängende Verrichtung des Arbeitnehmers seiner versicherten Arbeitstätigkeit unmittelbar zuzurechnen. Ein der Klägerin günstiges Ergebnis wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, daß dem Arbeitgeber in bezug auf die Behandlung der Lohnsteuerkarte bestimmte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen obliegen, wie z. B. die Aufbewahrung während der Dauer des Dienstverhältnisses (§ 29 LStDV) und die Eintragung der Lohnsteuerbescheinigung in die Karte (§ 47 LStDV).

Sonach ist das Besorgen einer Lohnsteuerkarte nicht einer versicherten Arbeitstätigkeit gleichzuerachten. Das gilt auch für die Bemühungen des Arbeitnehmers, die mit der Beschaffung einer weiteren Lohnsteuerkarte (§ 14 LStDV) verbunden sind, so insbesondere wenn, wie im vorliegenden Falle, für die Ausfertigung der zweiten Lohnsteuerkarte die Vorlage der bereits vorhandenen ersten Karte beim Finanzamt erforderlich ist. Die Klägerin stand somit beim Abholen dieser Karte vom Gemeindeamt nicht ohne weiteres unter Versicherungsschutz nach § 542 RVO.

Die Entschädigungspflicht des Beklagten ist nach Auffassung des erkennenden Senats aber auch nicht aus § 543 RVO herzuleiten. Die Klägerin hatte nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG. am Unfalltage nach Beendigung ihres Unterrichts in der Schule in B den Weg zur Nachbarschule in K angetreten, um dort ihre Lehrtätigkeit fortzusetzen. Diesen Weg hat sie alsbald unterbrochen, indem sie die Hauptstraße in Richtung auf das von der Straße ein Stück abseits liegende Gemeindeamt verließ, um von dort ihre Lohnsteuerkarte abzuholen. Diese Unterbrechung des Hauptweges ist entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht als so geringfügig anzusehen, daß sie rechtlich nicht ins Gewicht fiele. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Weg, den die Klägerin von der Schule in B aus nach K angetreten hatte, ein Weg zur Arbeitsstätte war, für den sich der Versicherungsschutz aus § 543 Abs. 1 RVO ergibt, oder ob es sich dabei um einen Weg zwischen zwei Arbeitsstätten handelte, auf den § 542 RVO unmittelbar anzuwenden ist. Denn für die hier zu entscheidende Frage, ob der Versicherungsschutz der Klägerin auch auf dem unfallbringenden Weg zum Gemeindeamt erhalten blieb, sind in beiden Fällen die gleichen Grundsätze maßgebend. Das LSG. hat diesen Weg als Umweg bezeichnet. Im gleichen Zusammenhang hat es aber auch den Begriff der Unterbrechung des Weges gebraucht. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen erkennen, daß das LSG. die beiden Begriffe "Umweg" und "Unterbrechung des Weges" nicht genau auseinandergehalten hat. Für die Prüfung der Frage, aus welchem Grunde auf sogenannten Betriebswegen (§ 542 RVO) oder Wegen nach § 543 RVO der Versicherungsschutz vorübergehend oder dauernd entfallen kann, ist diese Unterscheidung jedoch erforderlich. Soweit das LSG. einen Umweg für gegeben hält, hat es verkannt, daß es sich um einen solchen begrifflich nur dann handeln kann, wenn sich der Versicherte unter Änderung seines üblichen, in der Regel kürzesten Weges weiter in der Richtung auf das mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Ziel fortbewegt (vgl. SozR. RVO § 543 Bl. Aa 2 Nr. 5). Nur in diesem Falle ist Raum für die Prüfung, ob der Versicherungsschutz auf dem zum Unfall führenden Weg dadurch in Frage gestellt ist, daß der Versicherte sein Wegziel auf einem nicht unerheblichen Umweg erreichen wollte. Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung, da es nach Auffassung des erkennenden Senats für den Versicherungsschutz der Klägerin bedeutungslos ist, daß sie am Unfalltage von der Schule aus nicht den kürzesten Weg nach K gewählt hat, sondern erst geradeaus gegangen ist und dann im Bogen nach links an die Stelle gelangt wäre, von der aus sie bei der Wahl des kürzestens Weges die Hauptstraße benutzt hätte.

Dagegen ist das Verhalten der Klägerin zur Unfallzeit unter dem Gesichtspunkt der Unterbrechung ihres nach K angetretenen Weges zu beurteilen. Sie war von diesem Wege seitwärts zum Gemeindeamt hin abgewichen und wollte sich nach der Erledigung ihrer privaten Besorgung wieder auf ihn zurückbegeben, um anschließend nach K weiterzugehen. Solange sie sich nicht in dieser Richtung fortbewegte, sondern sich einer andersgearteten Tätigkeit, nämlich dem Abholen der Lohnsteuerkarte, zuwandte, unterbrach sie diesen Weg. Sie hätte ihn erst dann wieder aufgenommen, wenn sie die Straße wieder erreicht hätte, von der sie abgewichen war. Wohl handelte es sich bei dieser privaten Besorgung der Klägerin, wie in dem Berufungsurteil zutreffend ausgeführt ist, nur um eine vorübergehende Unterbrechung des versicherten Weges. Daraus ist jedoch nicht ohne weiteres zu folgern, daß der Versicherungsschutz auch während des Aufsuchens des Gemeindeamtes erhalten blieb. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 16. April 1957 (SozR. a. a. O.) dargelegt hat, sind nur ganz kurze und völlig belanglose Unterbrechungen nicht geeignet, den Versicherungsschutz zu beeinträchtigen, wie z. B. Besorgungen im Vorbeigehen an Verkaufsständen und Überschreiten der Straße zum Besichtigen von Schaufensterauslagen. Es darf sich dabei also immer nur um solche Verrichtungen handeln, bei denen der Versicherte gewissermaßen in der Bewegung zum Hauptziel seines Weges hin bleibt und lediglich ganz nebenher andersartig tätig wird. Hiernach kann der Auffassung des LSG. nicht zugestimmt werden, der Versicherungsschutz habe fortgewirkt, als die Klägerin von der Hauptstraße abbog und zum Gemeindeamt ging. Bei diesem Verhalten handelte es sich um ein gesondertes Vorhaben der Klägerin, dessen Dauer bei der Art der beabsichtigten Besorgung nicht von vornherein abgeschätzt werden konnte und daher nicht ohne weiteres als unerheblich zu bezeichnen ist. Das hat zur Folge, daß während der Unterbrechung der Versicherungsschutz nicht aufrechterhalten blieb.

Der Unfall der Klägerin, der sich eindeutig während der streitigen Unterbrechung ereignete, war sonach weder unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 RVO noch des § 542 RVO ein Arbeitsunfall. Die Klage mußte daher unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen abgewiesen werden. Durch diese Entscheidung wird der Ausspruch des LSG. über die Gebühr des Prozeßbevollmächtigten nicht betroffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2391745

BSGE, 154

MDR 1960, 442

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