Leitsatz (amtlich)

Die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Arbeitgeberanteile nach G131 § 72a Abs 1 S 6 kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn ein dem Versicherten vor dem Eingang des Rückforderungsantrags bereits bindend bewilligtes Heilverfahren erst nach dem Eingang des Rückforderungsantrags durchgeführt wird.

 

Normenkette

G131 § 72a Abs. 1 S. 6 Fassung: 1951-05-11; RVO § 1424 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23; AVG § 146 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1965 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. März 1963 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Arbeitgeberanteile der für den Beigeladenen entrichteten Rentenversicherungsbeiträge zurückzuzahlen.

Der Beigeladene war seit Mai 1953 bei den Eigenbetrieben der Stadt S - der ursprünglichen Klägerin und Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin - als Angestellter beschäftigt. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1959 wurden für ihn Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet. Am 5. Juni 1959 wurde ihm ein Unterbringungsschein nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes (G 131) erteilt, der ihn hinsichtlich seiner Rechtsstellung einem Beamten auf Lebenszeit der vergleichbaren Besoldungsgruppe A 11 RBO gleichstellte.

Die Stadt Stuttgart beantragte daraufhin mit einem am 10. September 1959 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben, die für die Zeit vom 1. Mai 1953 bis zum 30. Juni 1959 für den Beigeladenen entrichteten Arbeitgeberanteile zurückzuzahlen, da sie zu Unrecht entrichtet worden seien. Mit Bescheid vom 22. April 1960 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Rückzahlung der Beiträge wegen Gewährung einer Regelleistung ausgeschlossen sei: dem Beigeladenen sei mit Bescheid vom 30. Juli 1959 ein Heilverfahren bewilligt worden, das in der Zeit vom 12. Oktober 1959 bis zum 9. November 1959 durchgeführt worden sei. Eine Regelleistung sei bereits dann als gewährt anzusehen, wenn der Bescheid über die Bewilligung bindend geworden sei.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Stadt Stuttgart wurde zurückgewiesen. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, nachdem die jetzige Klägerin als Rechtsnachfolgerin hinsichtlich der Klageforderung statt der Stadt Stuttgart in den Rechtsstreit eingetreten war (Urteil vom 29. März 1963). Das Berufungsgericht hob das Urteil des Sozialgerichts (SG) und den angefochtenen Bescheid auf und verurteilte die Beklagte, die Arbeitgeberanteile zurückzuzahlen: der Anspruch der Klägerin auf Zurückzahlung der zu Unrecht entrichteten Beiträge sei nicht durch die Gewährung des Heilverfahrens ausgeschlossen worden, weil das Heilverfahren bei Antragstellung erst nur bewilligt, aber noch nicht gewährt gewesen sei. Die Beklagte sei auch nicht an den Bewilligungsbescheid gebunden gewesen, vielmehr sei sie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage wie auch unter entsprechender Anwendung des § 1744 Ziff. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) berechtigt gewesen, den Bewilligungsbescheid zurückzunehmen, nachdem sich aus dem Unterbringungsschein nachträglich ergeben hatte, daß der Beigeladene ab 1953 versicherungsfrei gewesen sei und die Beiträge seit Mai 1953 zu Unrecht entrichtet worden seien (Urteil vom 14. Dezember 1965).

Mit der - zugelassenen - Revision beantragt die Beklagte,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 29. März 1963 zurückzuweisen.

Sie rügt die Verletzung des § 73 Abs. 1 i. V. m. § 72 a Abs. 1 G 131. Bei der Rückforderung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen nach § 73 Abs. 4 G 131 sei mangels einer eigenen Regelung auf die allgemeine Vorschrift des § 146 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) zurückzugehen. Dort komme es nicht auf die "Gewährung", sondern auf die "Bewilligung" von Regelleistungen an. Entgegen der Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) habe das Wort "gewähren" in § 72 a Abs. 1 G 131 keine andere Bedeutung als das Wort "bewilligen" in § 146 Abs. 3 AVG. Im Bereich der Rentenleistungen wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch seien die Begriffe Gewährung und Bewilligung identisch. Unterscheide man aber im Bereich der Heilverfahrensleistungen zwischen diesen beiden Begriffen, so sei zu beachten, daß in der Bewilligung der begünstigende Verwaltungsakt liege, während der Gewährung der Leistung - der tatsächlichen Durchführung - keine rechtserhebliche Bedeutung mehr zukomme. Entgegen der Ansicht des LSG habe aber der Bewilligungsbescheid im vorliegenden Fall nicht mehr zurückgenommen werden können; die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage seien nicht anwendbar und die Voraussetzungen des § 1744 Abs. 1 Ziff. 5 der RVO seien nicht gegeben.

Stelle man wie das LSG auf die Gewährung ab, so führe dies zudem zu einer Benachteiligung des Rückforderungsberechtigten insofern, als dann die zwischen der Bewilligung und dem Beginn des Heilverfahrens entrichteten Beiträge nicht zurückzuzahlen seien, obwohl sie nicht Grundlage für die Bewilligung der Leistung gewesen seien.

Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Der Beigeladene hat sich dem Antrag der Revisionsklägerin angeschlossen. Von der Stellung eines Kostenantrags hat er ausdrücklich Abstand genommen.

Die Revision ist zulässig und begründet; die Beklagte ist entgegen der Auffassung des LSG nicht verpflichtet, der Klägerin die Arbeitgeberanteile der für den Beigeladenen von 1953 bis Juni 1959 geleisteten Angestelltenversicherungsbeiträge zurückzuzahlen.

Der Anspruch der Klägerin stützt sich auf die Vorschriften in § 73 Abs. 4 und 5 und Abs. 1 Satz 4 G 131. Danach kann unter den im Gesetz näher bezeichneten, im vorliegenden Streitfall gegebenen Voraussetzungen der Arbeitgeber die zur Rentenversicherung der Angestellten geleisteten Beiträge, soweit er sie getragen hat, zurückfordern. Jedoch sind nach der in § 73 Abs. 1 Satz 4 in Bezug genommenen Vorschrift in § 72 a Abs. 1 Satz 6 G 131 dann, wenn dem Versicherten aus diesen Beiträgen eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt worden ist, nur die später entrichteten Beiträge zu erstatten oder zurückzuzahlen. Die Rückforderung der bis dahin entrichteten Beiträge ist also ausgeschlossen. Durch die Wahl des Wortes "gewähren" weicht § 72 a Abs. 1 Satz 6 G 131 von der Parallelvorschrift in § 146 Abs. 3 AVG ab; nach ihr ist die Rückforderung ausgeschlossen, d. h. unbegründet, wenn dem Versicherten aus den Beiträgen eine Regelleistung "bewilligt" worden ist (vgl. auch § 1303 Abs. 5 RVO und § 169 AVAVG). Mit der Frage, ob die beiden Begriffe "gewähren" und "bewilligen" - wie die Beklagte meint - rechtlich gleichbedeutend sind, hat sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bisher nicht befaßt. Im Schrifttum sind die Ansichten hierzu geteilt. Elsholz/Theile, "Die gesetzliche Rentenversicherung", Syn.Komm., Berlin/Frankf. a. M. 1963 Nr. 86, Anm. 10 und Nr. 148, Anm. 2, scheinen zwischen "bewilligen" und "gewähren" keinen Unterschied zu sehen, ohne jedoch näher darauf einzugehen. Der Gesamtkomm. zur RVO, Wiesbaden 1967, nimmt in § 1303 Anm. 5 und § 1424 Anm. 3 keine Stellung zu dieser Frage. Hanow/Lehmann/Bogs, 4. Buch der Rentenversicherung der Arbeiter, 5. Aufl. 1964, § 1303 RVO Anm. 23 meinen, der Gesetzgeber sei sich der Verschiedenheit zwischen "bewilligen" und "gewähren" wohl nicht bewußt gewesen. Stelle man einheitlich auf die Beiträge ab, aus denen Regelleistungen bewilligt worden sind, sei allein der Bewilligungsbescheid maßgeblich. Jantz/Zweng, "Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten", Stuttgart 1957, benutzen in der Kommentierung zu § 1303 RVO statt des im Gesetzestext gebrauchten Wortes "gewähren" das Wort "bewilligen" und meinen unter Bezugnahme auf RVA AN 1940, 111, § 1424 Abs. 3 und § 1303 Abs. 5 RVO stimmten trotz des anderslautenden Wortlauts im Ergebnis überein - § 1424 RVO III S. 265 -. Koch/Hartmann/v. Altrock/Fürst, "Das Angestelltenversicherungsgesetz", 2. Aufl., § 190 AVG aF § 1445 c RVO aF Anm. 6 S. 687, 688 halten den Zeitpunkt der Bewilligung für maßgeblich, vorausgesetzt, daß der Versicherte die Bewilligung wirklich in Anspruch genommen hat. Der Verbandskomm. zur RVO, 4. und 5. Buch, 6. Aufl. 1958/66, § 1303 Anm. 13 hält sowohl im Rahmen des § 1303 als auch in dem des § 1424 RVO die tatsächliche Gewährung, nicht den Zeitpunkt der Bewilligung für maßgeblich (vgl. auch Compter in SozVers 1966, 139).

Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann es dahinstehen, welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist. Denn selbst dann, wenn man mit dem LSG der Auffassung ist, die Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen sei nach § 72 a Abs. 1 Satz 6 G 131 nur ausgeschlossen, wenn eine Regelleistung vom Versicherungsträger tatsächlich erbracht worden sei, ist der Klageanspruch nicht begründet. Das LSG hat nämlich nicht hinreichend gewürdigt, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückzahlungsantrag dem Beigeladenen eine Regelleistung bereits gewährt worden war, weil er in der Zeit vom 12. Oktober bis zum 9. November 1959 an einem Heilverfahren teilgenommen hatte. Daß Heilverfahren Regelleistungen im Sinne des § 72 a Abs. 1 Satz 6 G 131 sind, ergibt sich aus der Aufzählung in § 12 Ziff. 1 des AVG und ist auch von den Beteiligten nicht bezweifelt worden (vgl. auch Urt. vom 19.6.1957 - 1 RA 222/56 - BSG 5, 200 - zu dem Begriff der "Leistung" in § 74 G 131 aF; ferner Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 14.12.1966, DAngVers 1967, 133).

Danach lagen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückzahlungsanspruch die Voraussetzungen vor, unter denen die Beitragsrückzahlung ausgeschlossen ist. Der Anspruch wäre deshalb nur dann zu Unrecht verneint worden, wenn die Beklagte statt von der Sachlage zur Zeit ihrer Entscheidung von der zur Zeit der Antragstellung der Klägerin hätte ausgehen müssen. Das ist jedoch zu verneinen. Denn, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung als maßgeblich anzusehen. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Der Klägerin steht danach ein Rückzahlungsanspruch nach §§ 73 Abs. 4 und Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 und 72 a Abs. 1 Satz 6 des G 131 nicht zu.

Das Klagebegehren ist jedoch auch nicht auf Grund eines evtl. Ersatzanspruchs der Klägerin gerechtfertigt. Dabei hat ungeprüft zu bleiben, ob die Beklagte der Klägerin aus einer Amtspflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte. Denn über einen solchen Anspruch - für den im übrigen bisher nichts dargetan ist - hätte nach Art. 34 des GG i. V. m. § 839 des BGB nicht das Sozialgericht, sondern das zuständige Landgericht zu entscheiden.

Aber auch wenn man davon ausgeht, durch den Rückzahlungsantrag sei zwischen der Beklagten und der Antragstellerin ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis - etwa in dem Sinne, wie es z. B. von Eckert im DVBl 1962, 11 und von Simons in seiner Arbeit über Leistungsstörungen verwaltungsrechtlicher Schuldverhältnisse (Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 45, Verlag Duncker u. Humblot, Berlin 1967) dargestellt wird - entstanden und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hätten über die aus Leistungsstörungen entstandenen Ansprüche zu entscheiden, kann das Klagebegehren keinen Erfolg haben. Dabei kann dahinstehen, ob das Bestehen eines solchen verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses im vorliegenden Fall bejaht werden könnte. Denn ein daraus folgender Ersatzanspruch wäre nur dann gegeben, wenn die Beklagte den Rückzahlungsanspruch pflichtwidrig (schuldhaft) vereitelt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Der Beklagten kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie das Heilverfahren, zu dessen Durchführung sie nach dem bindend gewordenen Bescheid verpflichtet war und das sie auch schon eingeleitet hatte, vor der Erledigung des Rückzahlungsantrags durchführte.

Bestanden wegen ausreichender Vorversicherungszeiten auch bei Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs die beitragsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Heilverfahrens fort, hatte die Beklagte weder Grund noch Recht, die Bewilligung des Heilverfahrens zu widerrufen. Sie hatte aber auch keinen Anlaß, vorrangig über den Rückzahlungsantrag zu entscheiden. Insbesondere war eine Verpflichtung hierzu nicht der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 2 des AVG zu entnehmen, nach der der Versicherte den Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers ablösen kann. Nach dieser Bestimmung, die auch im Rahmen des § 73 Abs. 4 des G 131 anzuwenden ist (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 1.2.1967 - 1 RA 81/65 -), hat zwar das Interesse des Versicherten an der Erhaltung seiner Versicherung hinter dem des Arbeitgebers an der Rückzahlung der entrichteten Arbeitgeberanteile zurückzustehen, wenn der Versicherte nicht von seinem Ablösungsrecht Gebrauch macht. Daraus läßt sich aber nur die Lösung eines bestimmten Interessenkonfliktes entnehmen und nicht eine allgemeine Regel, nach der auch sonst, insbesondere etwa bei der Frage, ob der Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens vor dem Rückzahlungsanspruch erfüllt werden durfte, stets der Versicherte hinter dem Arbeitgeber zurückzutreten habe. Wenn die Beklagte den zeitlich früher entstandenen Anspruch des Versicherten auf Durchführung des Heilverfahrens vor dem seiner Arbeitgeberin auf Rückzahlung von Beitragsanteilen erledigte, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der Zeitpunkt der Entstehung eines Anspruchs ist vielmehr ein sachgerechter Anknüpfungspunkt bei der Frage, in welcher Reihenfolge Ansprüche zu erfüllen sind.

Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Heilverfahrens ohne die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge nicht vorlagen.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte dann - etwa aus den im Urteil des LSG näher bezeichneten Rechtsgründen - berechtigt gewesen wäre, den Bescheid über die Bewilligung des Heilverfahrens zu widerrufen. Jedenfalls war sie hierzu nicht verpflichtet. Es konnte nicht nur zweifelhaft sein, ob der Unterbringungsschein vom 5. Juni 1959 eine Urkunde im Sinne des § 1744 Abs. 1 Nr. 5 der RVO ist oder die Sachlage nachträglich verändert hatte, vielmehr galt dies in noch höherem Maße für die im Schrifttum unterschiedlich beantwortete Frage, ob bereist die Bewilligung einer Regelleistung die Rückzahlung von Beiträgen auszuschließen vermöchte. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen an dem Bescheid über die Bewilligung des Heilverfahrens festhielt und es alsbald durchführte, so kann darin keine Verletzung von Sorgfaltspflichten gefunden werden. Vielmehr orientierte sich dieses Verhalten an der der Beklagten gestellten Aufgabe, einer drohenden Berufsunfähigkeit der bei ihr Versicherten möglichst vorzubeugen.

Da danach das Klagebegehren unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 60461

RegNr, 3215

Breith 1968, 851 (LT1)

SozR § 72a G 131 (LT1), Nr 1

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