Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes bei eigenwirtschaftlichen Betätigungen auf Dienstreisen (Sprung vom Dreimeterbrett eines Hotel-Swimming-Pools - Fortführung von BSG 1966-09-22 2 RU 101/66 = SozR Nr 3 zu § 548 RVO und BSG 1967-01-31 2 RU 67/66 = SozR Nr 5 zu § 548 RVO).

 

Normenkette

RVO § 548 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 1974 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Kläger war seit 1968 bei der D L AG als Copilot tätig. Während eines Rückfluges von B hatte er vom Morgen des 12. August 1972 bis zum Abend des 14. August 1972, als der Flug fortgesetzt werden sollte, eine einsatzfreie Ruhezeit in N. Er wohnte während dieser Zeit in dem dortigen Vertragshotel der D L AG, dem Hotel O-Intercontinental. Er hatte während dieser Zeit keine dienstlichen Verpflichtungen, sondern mußte lediglich bekanntgeben, wo er jeweils zu erreichen sei, um nötigenfalls auch zu einem anderen Einsatz herangezogen werden zu können. Am 13. August 1972, als eine Temperatur von etwa 40° herrschte, suchte der Kläger den Swimmingpool des Hotels auf, um dort zu schwimmen. Nachdem er bereits einmal mit einem Sprung ins Wasser gegangen war, sprang der Kläger, der ein geübter Schwimmer und Springer ist, wie er das auch schon bei früheren Aufenthalten im dortigen Hotel getan hatte, mit einem weiteren Sprung vom Dreimeterbrett in das Schwimmbecken. Er schlug auf dem Boden auf und zog sich Schädelbrüche und eine Querschnittslähmung zu.

Nachdem die D L AG am 16. August 1972 eine Unfallanzeige erstattet hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit einem formlosen Schreiben vom 31. August 1972 ohne Rechtsmittelbelehrung mit, dieser Unfall könne nicht als Arbeitsunfall anerkannt und entschädigt werden, weil das Schwimmen und Springen vom Dreimeterturm außerhalb der Dienstzeit dem privaten Lebensbereich zugeordnet werden müsse. Der Kläger erhob zunächst Widerspruch und, nachdem die Beklagte ihm mitgeteilt hatte, sie sehe das Widerspruchsschreiben als Klage gegen den Verwaltungsakt vom 31. August 1972 an, am 24. November 1972 Klage bei dem Sozialgericht (SG). Das SG hat die Beklagte verurteilt, die gesetzliche Entschädigung aus Anlaß des Unfalls des Klägers vom 13. August 1972 zu gewähren (Urteil vom 26. April 1973). Mit dem Schwimmen habe sich der Kläger zwischen zwei Einsätzen einsatzbereit gehalten und sich deshalb nicht vom Betrieb gelöst. Das Springen vom Dreimeterbrett sei unter den gegebenen Umständen auch nicht vernunftwidrig gewesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 16. Januar 1974 - Breithaupt 1974, 837 -). Es hat zur Begründung ua ausgeführt: Es hätte zwar einer förmlichen Feststellung durch den Rentenausschuß bedurft, der ablehnende Verwaltungsakt vom 31. August 1972 sei deshalb jedoch nicht nichtig. Der Kläger habe jedoch keinen Entschädigungsanspruch, weil er keinen Arbeitsunfall i. S. von § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erlitten habe. Hierfür sei es erforderlich, daß sich ein Reisender während des Aufenthalts in Gaststätten oder Hotels bei einem Unfall an Einrichtungen verletze, derer er sich notwendigerweise aufgrund seines betriebsbedingten Aufenthalts bedienen müsse. Es könne dahingestellt bleiben, ob unter den gegebenen Umständen das Schwimmen des Klägers, dem während der Ruhezeit keine sportliche Betätigung abverlangt oder empfohlen worden sei, geeignet gewesen sei, den Versicherungsschutz zu begründen bzw. zu erhalten. Auf keinen Fall sei das aber bei dem Sprung vom Dreimeterbrett gegeben gewesen. Dabei sei es nicht entscheidend, ob das Brett unsachgemäß installiert gewesen sei, der Kläger dies habe erkennen müssen oder ob das Springen überhaupt zu einer nicht unwesentlichen Gefahrenerhöhung beigetragen habe. Der Kläger habe sich hierbei nämlich eindeutig eigenwirtschaftlich betätigt. Er betreibe das Springen - seit dem 6. Lebensjahr - aus einer besonderen Freude, wodurch die Eigenwirtschaftlichkeit dieser Betätigung besonders augenfällig werde.

Der Kläger hat die von dem LSG gegen dieses Urteil zugelassene Revision in rechter Form und Frist eingelegt und begründet. Er führt ua aus: Zur Annahme eines Arbeitsunfalles während einer Dienstreise sei es nicht erforderlich, daß die Benutzung einer Einrichtung eines Hotels oder einer Gaststätte, bei der sich der Unfall ereigne, "notwendigerweise" habe erfolgen müssen. Die Art und Weise, in welcher sich ein Versicherter die nötige Erfrischung verschaffen könne, hänge weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei den herrschenden Temperaturen und den sonstigen Umständen sei es durchaus geboten gewesen, daß der Kläger sich durch Schwimmen einsatzfähig gehalten habe. Daß er dabei ua auch von dem Dreimeterbrett gesprungen sei, ändere an der Rechtslage nichts. Er sei von frühester Kindheit an im Springen geübt, und es sei weder zwingend noch überzeugend, daß, wie das LSG angenommen habe, die Eigenwirtschaftlichkeit dieses Springens dadurch besonders augenfällig dargelegt sei, daß der Kläger es aus Freude getan habe. Hieraus könne eine Abgrenzung zwischen eigenwirtschaftlicher und betriebsbezogener Betätigung nicht hergeleitet werden. Der Kläger habe das Springen vielmehr als Bestandteil seiner körperlichen Ertüchtigung angesehen. Subjektiv könne der Kläger also durchaus der Ansicht gewesen sein, daß seine Tätigkeit dem Unternehmen dienlich gewesen sei. Es lägen auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, daß der Arbeitgeber, nämlich die Lufthansa, etwa das Springen des Klägers nicht gebilligt haben würde. Den Angehörigen der L sei es niemals verboten worden, im Swimmingpool in N zu springen. Der Kläger habe sich bei diesem Springen auch nicht vernunftwidrig verhalten und damit eine besondere Gefahr begründet, weil er nach den Umständen nicht damit hätte rechnen müssen, daß er sich dabei einen Schaden würde zuziehen können.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 1974 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. April 1973 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers ist unbegründet.

Zutreffend hat das LSG die Klage gegen den ablehnenden Verwaltungsakt der Beklagten vom 31. August 1972 als zulässig erachtet. Es hätte allerdings einer förmlichen Feststellung i. S. von § 1569 a RVO bedurft. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die für den Versicherten und den Versicherungsträger weitreichenden Entscheidungen in einer förmlichen Feststellung zu treffen (BSG 24, 162, 165, 166 = SozR Nr. 1 zu § 1569 a RVO). Dem würde es widersprechen, wollte man eine förmliche Feststellung nur dann für erforderlich halten, wenn eine Leistung i. S. von § 1569 a Abs. 1 - hier eine Rente nicht nur für die Vergangenheit - gewährt wird, nicht aber wenn sie abgelehnt wird, weil etwa ein Arbeitsunfall oder der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Arbeitsunfall verneint wird (im Ergebnis ebenso RVO Gesamtkommentar III, 5. Buch, Anm. 3 zu § 1569 a und Ricke in BG 1968 S. 482, 484 mit Hinweisen). Eine derartige (negative) förmliche Feststellung kann jedoch nicht von der allgemeinen Verwaltung der Beklagten getroffen werden (§ 1569 b RVO), vielmehr nur von einem Rentenausschuß, dem die förmliche Feststellung der Leistungen i. S. von § 1569 a RVO übertragen ist (§ 33 Abs. 1 der Satzung der Beklagten).

Dennoch konnte die Entscheidung der Beklagten mit der Klage angefochten werden (§ 54 Abs. 1 SGG). Es handelt sich um einen Verwaltungsakt. Die Beklagte hat eine Entscheidung in einem Einzelfall getroffen, was auch ihrem Willen entsprach und für den Kläger eindeutig erkennbar war. Wegen der mangelnden Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltung ist dieser Verwaltungsakt zwar mit einem schweren Mangel behaftet, der ihn jedoch nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig und anfechtbar macht (BSG 24, 162, 164 ff). Das LSG hat daher zu Recht geprüft, ob dem Kläger Leistungsansprüche gegen die Beklagte zustehen.

Dem LSG ist darin zu folgen, daß der Kläger, als er sich während der Ruhezeit zwischen der Ankunft in N und dem Weiterflug auf einer Dienstreise befand, grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) stand, was jedoch nicht bedeutet, daß ausnahmslos jeder Unfall während dieser Zeit, also auch der, den er bei dem verhängnisvollen Sprung von dem Dreimeterbrett in den Swimmingpool des Hotels erlitt, in dem er wohnte, ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall i. S. von § 548 RVO ist.

Nach den von der Rechtsprechung zur Frage des Unfallversicherungsschutzes auf Dienstreisen entwickelten Grundsätzen (vgl. BSG in SozR Nr. 5 zu § 548 RVO mit Hinweisen) besteht dieser UV-Schutz nicht schon deshalb, weil sich der Reisende im dienstlichen oder betrieblichen Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- oder Wohnorts aufhält und bewegen muß, vielmehr kommt es auch hierbei darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt. An einem auswärtigen Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltsort wird ein solcher Zusammenhang allerdings in der Regel eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort. Er entfällt jedoch, wenn und soweit sich der Reisende unterwegs rein persönlich von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr beeinflußten Belangen widmet.

Nach diesen Grundsätzen ist der Versicherungsschutz auch dann bejaht worden, wenn sich der Unfall bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörenden Tätigkeit ereignete, jedoch einer besonderen, dem Aufenthaltsort eigentümlichen Gefahrenquelle entsprang, so etwa beim Benutzen eines Hotelfahrstuhls (BSG 8, 48, 53) oder Begehen einer Hoteltreppe auf dem Weg zum Abendessen (SozR Nr. 57 zu § 542 RVO aF). Gitter (WzS 1964, 68, 70) weist mit Recht darauf hin, aus der Feststellung, der Aufenthalt an einem fremden Ort sei im allgemeinen nicht im gleichen Maße von rein eigenwirtschaftlichen Belangen beeinflußt wie am Wohn- oder Beschäftigungsort, ließen sich jedenfalls keine Differenzierungskriterien entnehmen, und auch der Hinweis, es komme entscheidend darauf an, daß der Reisende allein durch die Ausführung der Dienstreise in die Notwendigkeit versetzt worden sei, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, erweise sich letztlich zur Umschreibung des Versicherungsschutzes auf Dienstreisen als ungeeignet. Maßgebend sei vielmehr, daß bestimmte Tätigkeiten des persönlichen Bereichs aus Betriebsgründen am fremden Ort ausgeübt werden müßten und gerade aus der Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten die Unfälle im Hotel resultierten. Zuzustimmen ist Gitter daher, wenn er folgert, Versicherungsschutz bestehe auch bei Tätigkeiten der persönlichen Sphäre, wenn der Unfall auf Einwirkungen von Einrichtungen des Hotels zurückzuführen sei, deren sich der Reisende notwendigerweise bedienen müsse. Es kann andererseits zur Eingrenzung des Versicherungsschutzes auf Dienstreisen nicht genügen, wie aus den Entscheidungen des 2. Senats vom 22. September 1966 und 31. Januar 1967 (SozR Nrn. 3 und 5 zu § 548 RVO) vielleicht entnommen werden könnte, daß der Reisende den Unfall wegen seiner Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten des fremden Gefahrenbereichs erlitten und der Unfall durch das Wirksamwerden besonderer Gefahrenmomente wesentlich mitverursacht worden sei, die ihm in ihrer besonderen Eigenart während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Diese Erwägungen mögen für Unfälle während der grundsätzlich unversicherten Nachtruhe , auf die sich die beiden genannten Entscheidungen bezogen, von Bedeutung sein; ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Für den vorliegenden Fall gilt vielmehr der Grundsatz, daß der innere Zusammenhang der jeweiligen Tätigkeit mit dem Dienstgeschäft erhalten bleiben muß. Das kann aber, wenn es sich um Tätigkeiten des persönlichen Bereichs handelt, nur dann angenommen werden, wenn diese mit dem Aufenthalt an dem fremden Ort notwendigerweise verbunden sind; d. h. es muß sich um Tätigkeiten handeln, denen sich der Reisende bei normalem Lebensablauf unter den jeweiligen örtlichen Verhältnissen nicht entziehen kann, wobei der Kreis der hierzu zu rechnenden Tätigkeiten nicht zu eng und der Gesamtsituation angepaßt zu ziehen ist. Hierzu gehört sicherlich das Begehen einer Hoteltreppe auf dem Wege zur Einnahme einer Mahlzeit, aber auch das Benutzen des Hotelfahrstuhles zu dem im dritten Stock gelegenen Zimmer, obwohl auch eine Treppe vorhanden ist. Dagegen kann zu derartigen notwendigen Betätigungen nicht gerechnet werden etwa der Besuch einer Vergnügungsstätte innerhalb oder gar außerhalb des Hotelgebäudes oder eine dem persönlichen Vergnügen oder der Erbauung dienende Beschäftigung (so auch Gitter aaO S. 71).

Als der Kläger seine Verletzungen erlitt, erlag er offenbar allerdings einer besonderen Gefahrenquelle, die von den Einrichtungen des Hotels ausging, die er nicht kannte und nach den Umständen auch nicht kennen mußte. Der Sprung vom Dreimeterbrett war jedoch eine Betätigung innerhalb der privaten Sphäre, die nicht notwendig mit seinem Aufenthalt im Hotel verbunden war. Es kann, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, dahingestellt bleiben, ob unter den örtlichen, insbesondere den klimatischen, Verhältnissen zur Unfallzeit in N ein erfrischendes Bad im Swimmingpool des Hotels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers notwendig und geeignet war und daher unter Versicherungsschutz stand (vgl. hierzu BSG 16, 236, 239 = SozR Nr. 50 zu § 542 RVO aF; SozR Nr. 41 zu § 542 RVO aF) und ob deshalb die Auffassung, daß das Schwimmen grundsätzlich nicht zum betrieblichen Bereich in diesem Sinne, sondern zur persönlichen Sphäre zu rechnen ist (vgl. dazu Wildfeuer in SozVers 1968, S. 279, 280; Lauterbach, Unfallversicherung, Stand: November 1974, § 548 Anm. 56 k), unter bestimmten Umständen als zu eng anzusehen ist. Jedenfalls geht das Springen von einem Dreimeterbrett auch für einen geübten Springer und unter Verhältnissen, die für ihn "ungefährlich" erscheinen, über das Maß dessen hinaus, was der Erhaltung oder Wiederherstellung des körperlichen Wohlbefindens dient, um eine betriebliche Tätigkeit fortsetzen zu können. Letztlich dient jede körperliche oder auch geistige Betätigung, die aus Freude oder bewußt zu diesem Zwecke ausgeübt wird, der Erhaltung der körperlichen und geistigen Spannkraft und kommt damit mindestens mittelbar der betrieblichen Leistungsfähigkeit zugute. Daraus läßt sich aber ein innerer Zusammenhang mit dem Arbeits- oder Dienstverhältnis noch nicht herleiten. Eine Abgrenzung zwischen betriebsbezogener und eigenwirtschaftlicher oder privater Betätigung wäre dann kaum mehr möglich. Im Falle des Klägers kommt hinzu, daß der Weiterflug, d. h. die Fortsetzung der dienstlichen Tätigkeit, erst an dem auf den Unfalltag folgenden Tag, und zwar am Abend dieses Tages, erfolgen sollte, so daß allenfalls denkbare positive Auswirkungen auf die Spannkraft des Klägers zu diesem Zeitpunkt nicht hinreichend erkennbar sind.

Der Sprung vom Dreimeterbrett war jedoch auch keine während einer Dienstreise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Betätigung im Rahmen des privaten Lebensbereichs. Auch hier kann es dahinstehen, ob das Baden oder Schwimmen im Swimmingpool des Hotels unter den gegebenen Umständen zu den den normalen und notwendigen Lebensbedürfnissen dienenden Betätigungen zu rechnen ist oder ob es sich nur um eine den Hotelgästen zusätzlich gebotene Annehmlichkeit handelt. Die Benutzung der Sprunganlage jedenfalls war mit dem Hotelaufenthalt nicht notwendigerweise verbunden. Selbst wenn man den Rahmen der Betätigungen, die der Aufenthalt in einem Hotel für den Gast notwendigerweise oder üblicherweise mit sich bringt, nicht zu engherzig zieht und nicht jede nicht unbedingt erforderliche Bequemlichkeit ausschließt, deren sich der Gast bedient, so kann doch die Benutzung solcher, über das übliche Maß hinausgehender Einrichtungen keinen Versicherungsschutz mehr begründen, wenn für ihre Inanspruchnahme keinerlei durch den dienstlichen Aufenthalt bedingter oder notwendiger Anlaß besteht. Daran ändert auch nichts, daß der Kläger sich auch sonst außerhalb seines Dienstes in gleicher Weise beim Schwimmen und Springen betätigte und deshalb normalerweise mit einem solchen Sprung für ihn keine besondere erhöhte Gefahr verbunden gewesen sein mag. Immerhin schließt ein Sprung vom Dreimeter-Sprungbrett erfahrungsgemäß die Möglichkeit einer Körperverletzung in sich. Für dieses Risiko hat unter den hier gegebenen Umständen nicht der UV-Träger, sondern der Springer einzustehen. Wie oben ausgeführt, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Dienstreisen nicht auf jede sonst nicht geschützte private Tätigkeit. Diese bleibt vielmehr nach wie vor unversichert, es sei denn, daß sie deshalb mit der Dienstreise im Zusammenhang steht, weil sich der Reisende dem mit ihr verbundenen Unfallrisiko nicht entziehen kann. Das trifft aber auf das Springen von einem Dreimeter-Sprungbrett nicht zu.

Das LSG hat somit zu Recht die geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung verneint und daher die Klage abgewiesen, so daß die Revision zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1649047

BSGE, 180

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