Entscheidungsstichwort (Thema)

Einrede der Verjährung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird mit der Klage die Aufhebung eines Bescheides begehrt, der eine Rentenleistung ausschließlich mit der Begründung ablehnt, der Anspruch sei gemäß RVO § 29 Abs 3 verjährt, so ist der Bescheid vor Erhebung der Klage gemäß SGG §§ 78, 79 Nr 1 in einem Vorverfahren nachzuprüfen (Anschluß an BSG 1966-02-28 4 RJ 543/65 = SozR Nr 14 zu § 79 SGG).

 

Orientierungssatz

1. Zur Frage, ob die Entschließung des Versicherungsträgers über die Geltendmachung der Verjährung (RVO § 29) eine Ermessensentscheidung darstellt.

2. Neben der Prüfung, ob die Ausübung der Verjährungseinrede mit Treu und Glauben vereinbar ist, hat der Versicherungsträger auch zu prüfen, ob es der Zweckmäßigkeit und Billigkeit entspricht, in dem gegebenen Einzelfall von der Verjährungseinrede Gebrauch zu machen.

3. Die mit der Einrede der Verjährung verbundene pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch den Versicherungsträger unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung.

 

Normenkette

SGG § 78 Fassung 1953-09-03, § 79 Nr. 1 Fassung 1953-09-03; RVO § 29 Abs. 3 Fassung 1938-09-01

 

Fundstellen

Haufe-Index 60457

RegNr, 3465

USK, 6916 (ST1-2)

Breith 1969, 813 (LT1)

SozR § 79 SGG (OT1), Nr 16

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