Beteiligte

…, Klägerin und Revisionsklägerin

Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg, Regensburger Str. 104, Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29. Januar 1987 zurückzunehmen.

Die 1963 geborene Klägerin bezog seit 1984 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Da die Klägerin den Meldeaufforderungen des Arbeitsamts (ArbA) vom 6. und 13. November 1986 nicht nachkam, stellte das ArbA die Zahlung der Alhi ab 14. November 1986 ein. Am 28. November 1986 teilten die Eltern der Klägerin dem ArbA mit, daß sich ihre im selben Hause wohnende Tochter seit dem 11. Juli 1986 in der Justizvollzugsanstalt Mülheim befinde. Mit Bescheid vom 29. Januar 1987 hob das ArbA die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zeit vom 11. Juli bis 13. November 1986 auf und forderte die Klägerin nach § 50 Abs 1 SGB X zur Erstattung von 3.056,40 DM auf. Gegen diesen an ihre bisherige Anschrift gerichteten Bescheid hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt. Als die Beklagte 1992 versuchte, von der Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung 3.545,90 DM beizutreiben, meldete diese sich durch ihren Prozeßbevollmächtigten und bat um Begründung der Forderung. Nachdem sie eine Kopie des Bescheides vom 29. Januar 1987 erhalten hatte, stellte sie am 2. Juni 1992 den Antrag, das Verfahren nach § 44 SGB X wieder aufzugreifen, weil sie die zurückgeforderten Leistungen nicht erhalten habe. Daraufhin ermittelte das ArbA anhand noch vorhandener Unterlagen des Zentralamtes der Beklagten, daß wöchentliche Zahlungen von 339,60 DM an die Klägerin ausgewiesen waren. Durch Bescheid vom 18. Juli 1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1994 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Erstattungsbescheides ab, weil die während der Zeit der Inhaftierung der Klägerin postbar angewiesenen Alhi-Zahlungen an zur Familie gehörende erwachsene Hausgenossen oder einen im Dienst der Familie stehenden Erwachsenen geleistet worden seien.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Soweit es um die Bewilligung der Alhi gehe, mache die Klägerin selbst die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht geltend; soweit um die Rückforderung gestritten werde, trage die Klägerin die Beweislast dafür, daß sie das Geld nicht erhalten habe (Urteil vom 9. Mai 1995). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (Urteil des Landessozialgerichts [LSG] vom 26. Januar 1996). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ausgeführt: Der Bescheid vom 18. Juli 1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1994 sei nicht rechtswidrig. Die Klägerin habe keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Bescheides vom 29. Januar 1987, weil die Ausschlußfrist des § 44 Abs 4 SGB X entgegenstehe. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei § 44 Abs 1 SGB X, der auf vorliegenden Sachverhalt analog anwendbar sei. Gelte aber § 44 Abs 1 SGB X analog, müsse auch § 44 Abs 4 SGB X analog angewandt werden. Es gebe keinen Grund, diese Rückwirkungssperre, Verfallklausel oder Ausschlußfrist nicht auf alle anderen Fälle des § 44 SGB X anzuwenden. Da zwischen 1987, dem Jahr des bindend gewordenen Bescheides über die Erstattung und 1992, dem Jahr der Antragstellung nach § 44 SGB X, vier Jahre verflossen seien, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme des früheren Bescheides.

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 44 SGB X. Zutreffend sei das LSG zwar davon ausgegangen, daß § 44 Abs 1 SGB X hier anwendbar sei, zu Unrecht habe das LSG jedoch § 44 Abs 4 SGB X herangezogen. Rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte seien grundsätzlich zeitlich unbegrenzt überprüfbar. Ausgeschlossen sei lediglich eine nachträgliche Leistungsgewährung für eine mehr als vier Jahre zurückliegende Zeit. Fraglich sei schon, ob aus der Vorschrift überhaupt ein allgemeiner Rechtsgrundsatz abzuleiten sei. Jedenfalls könne er den hier vorliegenden Sachverhalt nicht umfassen, denn dieser betreffe nicht die vom Gesetz geregelte Frage, daß die Klägerin noch etwas zu erhalten habe, sondern den umgekehrten Fall, daß die Beklagte von der Klägerin eine Leistung verlange, die diese nie erhalten habe. Darauf sei § 44 Abs 4 SGB X nach Wortlaut und Zweck nicht anwendbar.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1994 zu verurteilen, den Bescheid vom 29. Januar 1987 zurückzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie stimmt der Klägerin allerdings darin zu, daß § 44 Abs 4 SGB X hier nicht einschlägig sei. Gleichwohl könne dem Begehren der Klägerin nicht entsprochen werden, weil sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 29. Januar 1987 nicht erwiesen habe. In Betracht komme deshalb nur eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

II

Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.

1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernisse, die einer Sachentscheidung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Die Berufung war zulässig (§§ 143, 144 Abs 1 SGG), denn insbesondere übersteigt die Beschwer der Klägerin den Wert von 1.000 DM. Die Klage war als verbundene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§ 54 Abs 1 SGG).

In der Sache ergeben die Entscheidungsgründe des LSG zwar eine Verletzung des § 44 Abs 4 SGB X, gleichwohl kann sich die Entscheidung aus anderen rechtlichen Erwägungen als richtig erweisen. Insoweit reichen die vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedoch nicht für eine abschließende Beurteilung der Rechtslage aus, so daß die Sache an das LSG zwecks weiterer Sachaufklärung zurückzuverweisen ist.

2. Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom 29. Januar 1987 ganz bzw soweit eine Erstattungspflicht der Klägerin verfügt ist, zurückzunehmen, ist § 44 Abs 1 SGB X.

Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift, soweit Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder - hier nicht von Interesse - Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ein derartiger Sachverhalt ist hier indessen nicht zu beurteilen. Gegenstand des Verfahrens ist die Überprüfung eines (möglicherweise bestandskräftigen) Verwaltungsakts - des Bescheides vom 29. Januar 1987 -, mit dem die Beklagte einen als rechtswidrig erkannten Leistungsbescheid nach § 48 Abs 1 SGB X aufgehoben und zugleich die Erstattung von bereits erbrachten Sozialleistungen gemäß § 50 Abs 1 SGB X angeordnet hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie bereits das SG angenommen hat, ihrem Vortrag entsprechend sich nicht gegen die Aufhebung des Alhi-Bewilligungsbescheides ab 11. Juli bis 13. September 1986 wendet, sondern ausschließlich die verfügte Erstattungspflicht angreift. Denn es geht hier jedenfalls nicht um zu Unrecht nicht erbrachte Sozialleistungen; einen derartigen Anspruch macht die Klägerin nicht geltend. Dennoch ist die Vorschrift auch im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden.

Dies ergibt sich daraus, daß der Regelungszweck der Vorschrift nicht nur Fälle erfaßt, in denen dem Betroffenen ein rechtlicher Nachteil durch unrechtmäßiges Vorenthalten einer Sozialleistung entstanden ist, sondern auch solche, in denen der Bürger zwar Sozialleistungen erhalten hat, die Leistungsbewilligung nachträglich jedoch zurückgenommen worden ist. Der Zweck der Vorschrift besteht nämlich darin, dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Geltung zu verschaffen und der Verwaltungsbehörde zur Herstellung materieller Gerechtigkeit die Möglichkeit zu eröffnen, Fehler, die im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, zu berichtigen. Eine auf derartige Fehler eines Verwaltungsakts zurückzuführende Benachteiligung des Bürgers soll auch noch nach Ablauf von Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen durch Aufhebung des Verwaltungsakts rückwirkend beseitigt werden (vgl BSG SozR 1300 § 44 Nr 38 mwN). Dieses Ziel gilt nicht nur in den vom Wortlaut des Gesetzes erfaßten Fällen, sondern gleichermaßen in Fällen, in denen Behörden Sozialleistungen gewährende Bescheide als rechtswidrig aufgehoben und zugleich die Erstattung der bereits erbrachten Sozialleistungen angeordnet haben. Denn in solchen Fällen macht es gegenüber rechtswidrigen Ablehnungen von Leistungsanträgen oder zu niedrigen Festsetzungen sozialer Geldleistungen keinen rechtserheblichen Unterschied, ob ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt zur Folge gehabt hat, daß der Bürger nicht erhalten hat, was ihm zusteht, oder aber, ob er ursprünglich zwar die in Frage stehenden Leistungen zuerkannt und erhalten hat, nachträglich aber der Verwaltungsakt, mit dem die Leistung bewilligt worden ist, wieder zurückgenommen wurde (§ 48 Abs 1 SGB X) und damit derselbe Zustand eingetreten ist, wie er bestanden hätte, wenn die Leistung von vornherein nicht bewilligt worden wäre und der Bürger deshalb die Leistung nach § 50 SGB X zurückerstatten muß (ebenso BVerwGE 87, 103 ff; vgl SozR 1300 § 44 Nr 22 = SGb 1987, 119 mit Anm von Kopp, ebenda, 121; Steinwedel, Kasseler Komm, § 44 SGB X RdNr 39; Hauck/Haines, SGB X, § 44 RdNr 3). Von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Januar 1986 (SozR 1300 § 44 Nr 22) weicht der Senat hiermit nicht ab. Denn diese Entscheidung bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt, bei dem es allein um die Entziehung einer Sozialleistung, nicht um deren Rückforderung ging; für diesen Fall wurde die analoge Anwendung von § 44 Abs 2 SGB X bejaht (vgl BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 5).

3. Entgegen der Auffassung des LSG ist jedoch § 44 Abs 4 SGB X nicht ebenfalls entsprechend anwendbar. Denn Voraussetzung für seine Anwendbarkeit ist stets, daß infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht wurden (vgl BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1).

Nach § 44 Abs 4 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt sie für den vorliegenden Fall nicht in Betracht. Hier sind nicht Sozialleistungen im Streit, sondern streitig ist eine Erstattungsforderung des Leistungsträgers gegen einen Leistungsbezieher über eine bestimmte Geldsumme. Weder der Zweck der Vorschrift, noch die bisherige Rechtsprechung rechtfertigen es, diese Vorschrift auf Fälle auszudehnen, in denen es nicht um rückwirkend zu erbringende Sozialleistungen geht. Denn der Regelungszweck dieser Vorschrift betrifft grundsätzlich rückwirkende Sozialleistungen. Der Gesetzgeber hat mit ihr lediglich die materiell-rechtliche Begrenzung rückwirkender Leistungsansprüche prinzipiell für vier Jahre verankern wollen (vgl BT-Drucks 8/2034 S 34), weil er Verjährungsvorschriften wie § 45 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) insoweit nicht als ausreichend erachtete (vgl BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr 24). Die Rechtsprechung hat die Ausschlußregelung des § 44 Abs 4 SGB X - der nunmehr gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X idF des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl I 1229) auch bei Verwaltungsentscheidungen wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt - zwar auf andere Fälle ausgedehnt, in denen es um die rückwirkende Gewährung vorenthaltener Leistungen ging, etwa aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl die Nachweise in BSGE 74, 267 = SozR 3-1200 § 45 Nr 4). Nicht in Frage gestellt hat jedoch die Rechtsprechung, daß § 44 Abs 4 SGB X nur Fälle betrifft, in denen streitig ist, ob Sozialleistungen nach Rücknahme des entgegenstehenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit rückwirkend für eine längere Zeit als vier Jahre zu gewähren sind (vgl Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X 3. Aufl 1996, § 44 RdNrn 19, 20, mwN). Die analoge Anwendung der Vorschrift auf den hier vorliegenden Fall scheitert deshalb daran, daß vorliegend ein dem geregelten nicht vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen ist. Denn die Klägerin fordert nicht, wie in den gesetzlich geregelten Fällen vorausgesetzt wird, von der Beklagten rückwirkend zu erbringende Sozialleistungen, sondern hier geht es darum, ob die Beklagte sie auf eine Geldforderung in Anspruch nehmen kann. Bei dieser Sachlage schränkt die Ausschlußregelung des § 44 Abs 4 SGB X die Überprüfung von Rückforderungsbescheiden nach § 44 Abs 1 SGB X nicht ein.

4. Ein Fall des § 44 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 SGB X kann hinsichtlich des Erstattungsanspruchs der Beklagten jedoch nur dann vorliegen, wenn es sich bei dem Bescheid vom 29. Januar 1987 um einen wirksamen Verwaltungsakt handelt, denn nur ein solcher kann Bindungswirkung erlangen (§ 77 SGG, § 39 Abs 1 SGB X). Ob das der Fall ist, läßt sich den bisher getroffenen Feststellungen des LSG nicht entnehmen. Der Bescheid wäre nach § 39 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 und 2 SGB X wirksam geworden, wenn er der Klägerin zugegangen wäre. Dafür ist wenigstens Voraussetzung, daß er in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (§ 130 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), dh unter normalen Verhältnissen von diesem zur Kenntnis genommen werden kann (vgl Palandt, BGB, 55. Aufl 1996, § 130 RdNr 5 mwN; Hauck/Haines, SGB X, § 37 RdNr 5). Feststellungen dazu, ob dies 1987 der Fall war, obwohl der Bescheid an die bisherige Wohnanschrift der Klägerin adressiert war und die Klägerin zu der Zeit entweder in Haft oder aber bereits in stationärer therapeutischer Behandlung war, hat das LSG nicht getroffen. Dies ist jedoch notwendig, denn sollte der Bescheid der Klägerin erst 1992 über ihren Prozeßbevollmächtigten zugegangen sein, ist eine Überprüfung nach § 44 Abs 1 SGB X nicht erforderlich. Die gerichtliche Überprüfung betrifft dann nur noch ein normales Anfechtungsverfahren, in dem die Beklagte die Feststellungslast für die Voraussetzungen der Aufhebung bzw Rückforderung trifft. Das LSG wird deshalb unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl zB BAG, NJW 1989, 606, 2213; BGHZ 67, 271, 275) diese Frage des Zugangs zu klären haben, es sei denn, die Klägerin räumt ein, daß ihr oder einem von ihr zum Empfang bevollmächtigten Vertreter der Bescheid zugegangen ist.

5. Ist der Erstattungsbescheid vom 29. Januar 1987 wirksam, ist für dessen Rechtswidrigkeit entscheidend, ob die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 SGB X vorliegen. Um dies beurteilen zu können, reichen die bisher getroffenen Feststellungen des LSG nicht aus. Denn ob die Beklagte der Klägerin vom 11. Juli bis 13. November 1986 Alhi erbracht hat, hängt nicht entscheidend davon ab, daß die Klägerin selbst die Geldleistung erhalten hat. Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen ist eine Leistung wie die Alhi iS von § 50 Abs 1 SGB X, § 122 Arbeitsförderungsgesetz, § 47 Abs 1 SGB I an den Leistungsberechtigten nämlich auch erbracht, wenn sie ihm zwar nicht selbst zugeflossen ist, wohl aber einem ermächtigten (§ 362 Abs 2, § 185 BGB) oder sonst beteiligten Dritten. Dafür genügt, daß der Leistungsträger eine derartige Beziehung zu Dritten annimmt (vgl BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 10). In Fällen, in denen die Beklagte - wie hier - die Leistung "postbar" auf Wunsch des Berechtigten erbringt, erteilt das Zentralamt der Beklagten dem zuständigen Postamt des Wohnortes des Empfängers einen Auftrag, den jeweiligen Zahlungsbetrag in bar auszuzahlen. Nach § 51 Abs 4 der - am 30. Juni 1991 außer Kraft getretenen - Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl I 341) war es zulässig, daß im Falle der Abwesenheit des Adressaten die Leistung an die (im Hause wohnhaften) Eltern ausbezahlt wurde (vgl BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 10). Ist das geschehen, ist die Leistung erbracht, selbst wenn das Geld nicht an den Leistungsberechtigten weitergeleitet worden ist. Sollte die hierzu erforderliche Aufklärung scheitern und sich ein "non liquet" ergeben, trüge jedenfalls dann, wenn § 44 Abs 1 SGB X anwendbar und der Erstattungsbescheid bestandskräftig geworden sein sollte, die Klägerin den Nachteil der Nichterweislichkeit der dessen Rechtswidrigkeit angeblich begründenden Tatsache, daß die Alhi-Postanweisungen weder an sie selbst noch an ihre Eltern ausgezahlt worden sind (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr 44).

Schließlich wird das LSG auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

Haufe-Index 517669

SozSi 1997, 392

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