Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Beurteilung, ob die Erwerbsfähigkeit iS des § 10 Abs 1 SGB 6 gefährdet oder gemindert ist. letzte versicherungspflichtige Tätigkeit als Bezugsberuf ohne zeitliche Beschränkung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Beurteilung, ob die Erwerbsfähigkeit bedroht oder beeinträchtigt ist, ist ohne zeitliche Beschränkung regelmäßig an die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit anzuknüpfen.

 

Normenkette

SGB VI § 10 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 11 Abs. 1, §§ 16, 43, 240 Abs. 2; SGB IX § 49 Abs. 4; SGB IX 2018 § 49 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.03.2016; Aktenzeichen L 2 R 712/15)

SG Berlin (Urteil vom 31.07.2015; Aktenzeichen S 188 R 6774/13)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben streitig.

Nach einer fünfjährigen Tätigkeit als Kontoristin absolvierte die im September 1961 geborene Klägerin von Juli 1989 bis Juni 1991 eine Ausbildung zur Physiotherapeutin. Nach dem Anerkennungsjahr (August 1991 bis Dezember 1992) übte sie diesen Beruf von April 1993 bis Mai 1997, von Mai 1998 bis August 1999 und von Juni 2001 bis Mai 2003 aus. Anschließend ist die Klägerin arbeitslos bzw arbeitsunfähig und seit 2007 als Kellnerin geringfügig nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Bei ihr besteht - jedenfalls seit März 2013 - eine ausgeprägte Heberden-Arthrose, eine geringere Arthrose im Fingermittelgelenk, eine Rhizarthrose rechts und eine Gonarthrose des linken Kniegelenks.

Unter Hinweis auf diese Erkrankungen beantragte die Klägerin am 21.5.2013 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Bundesagentur für Arbeit, die den Antrag mit Schreiben vom 27.5.2013 an die Beklagte weiterleitete. Diese lehnte die beantragten Leistungen ab (Bescheid vom 2.7.2013). Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie zurück, weil die Klägerin Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ausüben könne. Ihr Berufsleben sei in den letzten zehn Jahren von keiner Tätigkeit geprägt gewesen. Deshalb könne kein spezieller Bezugsberuf festgestellt werden. Bezugsberuf sei daher der allgemeine Arbeitsmarkt (Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013).

Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Urteil vom 31.7.2015). Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das LSG mit der Begründung zurückgewiesen, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei gemindert, weil sie wegen ihrer Erkrankung den Beruf der Physiotherapeutin nicht mehr ausüben könne. Dieser und nicht sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei maßgeblicher Bezugsberuf, auch wenn er von der Klägerin längere Zeit nicht mehr ausgeübt worden sei. Ein Anhaltspunkt für eine zeitliche Grenze, nach der nicht mehr auf einen zuvor ausgeübten Beruf oder eine zuvor ausgeübte Tätigkeit abzustellen sei, sei weder dem Gesetz noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen. Zudem könne für den Beruf der Physiotherapeutin nicht pauschal vom Verlust der Kernkompetenzen und Qualifikationen durch eine längere Zeit der Nichtausübung ausgegangen werden (Urteil vom 10.3.2016).

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 10 Abs 1 SGB VI. Durch die Rechtsprechung des BSG sei bereits geklärt, dass die Erwerbsfähigkeit im Sinne dieser Norm auf einen konkreten bisher ausgeübten Beruf bezogen sei. Dies meine nicht nur die letzte Tätigkeit und nicht überhaupt nur eine bisherige Tätigkeit; vielmehr seien die beruflichen Tätigkeiten in den letzten Jahren, wenn auch nicht aus allzu lang zurückliegender Zeit, in die Betrachtung einzubeziehen. Der überwiegende Teil der Rechtsprechung wie auch Teile der Literatur schlössen daher - je nach den Umständen des Einzelfalles - eine zuletzt etwa zehn Jahre vor Antragstellung ausgeübte Tätigkeit als Bezugsberuf aus.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. März 2016 und des Sozialgerichts Berlin vom 31. Juli 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidungen des SG und des LSG für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

Zu Recht hat das LSG mit dem angegriffenen Urteil die Berufung der Beklagten gegen die Aufhebung des Bescheides vom 2.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§§ 131 Abs 3, 153 Abs 1, 165 S 1 SGG). Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Teilhabe am Arbeitsleben liegen vor. Insbesondere ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin in dem Beruf als Physiotherapeutin wegen Krankheit erheblich gemindert iS des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 9, 10, 11, 12, 16 SGB VI (in der Fassung durch Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 19.2.2002, BGBl I 754) iVm § 33 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854). Die Zuständigkeit der Beklagten hierfür folgt - nach Weiterleitung des Antrags durch die Bundesagentur für Arbeit - aus § 14 Abs 2 SGB IX (in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606).

Gemäß § 9 Abs 2 SGB VI können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dabei unterliegt die Entscheidung über die Voraussetzungen, das "ob" der Leistung, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das "wie" der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr 2 RdNr 12 mwN).

Die Klägerin erfüllte nach den nicht mit Rügen angegriffenen und für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG bei Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) der beantragten Teilhabeleistungen; ein Ausschlusstatbestand iS des § 12 SGB VI ist nicht gegeben. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt die Klägerin auch die persönlichen Voraussetzungen für eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 10 SGB VI in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 19.2.2002, BGBl I 754).

Nach § 10 Abs 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (§ 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Darüber hinaus muss - nur dies ist vorliegend von Bedeutung - bei geminderter Erwerbsfähigkeit des Versicherten diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden können (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB VI).

An der grundsätzlichen Rehabilitationsfähigkeit der Klägerin, die zur Feststellung einer derartigen Erfolgsaussicht gegeben sein muss (vgl BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr 2 RdNr 29), bestehen aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen keine Zweifel.

Auch ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin erheblich gemindert. Sie kann wegen der bei ihr - nach den Feststellungen des LSG - vorliegenden Krankheiten bzw Behinderungen (zu diesen Begriffen vgl Zabre in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl 2017, § 10 RdNr 5 f; Günniker in Hauck/Haines, SGB VI, Stand 10/2012, K § 10 RdNr 7 mwN) in ihrem Beruf als Physiotherapeutin nicht mehr arbeiten. Erwerbsfähigkeit in diesem Sinne ist die Fähigkeit, den "bisherigen Beruf" - oder die bisherige Tätigkeit - weiter ausüben zu können. Dies ist grundsätzlich der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz (hierzu 1.). Der Anknüpfung an den Beruf Physiotherapeutin steht nicht entgegen, dass die Klägerin in diesem Beruf letztmalig im Mai 2003 beschäftigt war, ihn mithin für einen Zeitraum von zehn Jahren vor Antragstellung nicht ausgeübt hat (hierzu 2.). Dies folgt angesichts des indifferenten Wortlauts aus der Regelungsgeschichte des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI und hiermit im Zusammenhang stehender rehabilitationsrechtlicher Vorschriften (hierzu a) wie auch aus systematischen Erwägungen (hierzu b). Aus den Urteilen des BSG vom 31.1.1980 (11 RA 8/79 - BSGE 49, 263, 267 = SozR 2200 § 1237a Nr 10) und vom 6.9.2017 (B 13 R 20/14 R - SozR 4-3250 § 48 Nr 1) folgt nichts anderes (hierzu c). Schließlich sind die Krankheiten bzw Behinderungen der Klägerin auch kausal für die erhebliche Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit (hierzu 3.).

1. Erwerbsfähigkeit iS des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI ist die Fähigkeit eines Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Ausgangspunkt der Betrachtung ist mithin die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in Bezug auf die bisher ausgeübte(n) Tätigkeit(en). Auf eine etwaige Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt es grundsätzlich nicht an. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI, der anders als § 43 SGB VI nicht auf die Erwerbsminderung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes abstellt. Auch fehlt es an einer Bezugnahme des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI auf § 43 SGB VI oder § 240 Abs 2 SGB VI. Die dortigen Kriterien sind im Rahmen des § 10 Abs 1 SGB VI nicht anwendbar (BSG vom 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr 1 RdNr 15; BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr 2 RdNr 17, 21, jeweils mwN; vgl auch Günniker in Hauck/Haines, SGB VI, Stand 10/2012, K § 10 RdNr 3; Kater in Kasseler Kommentar, Stand März 2017, § 10 RdNr 3).

Dies hat das BSG bereits in der grundlegenden Entscheidung vom 29.2.1968 (4 RJ 423/66 - BSGE 28, 18 = SozR Nr 4 zu § 1236 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫) zu dem seit 1957 geltenden Rehabilitationsrecht hervorgehoben. Dort wird darauf hingewiesen, dass § 1236 Abs 1 RVO den Begriff der Erwerbsfähigkeit verwende, wohingegen § 1246 RVO die Berufsunfähigkeit betreffe. Der damals zuständige 4. Senat ist ausdrücklich der Auffassung entgegengetreten, die Voraussetzungen für die Minderung der Erwerbsfähigkeit im rehabilitationsrechtlichen Sinne seien im Lichte der Voraussetzungen eines Rentenanspruchs zu verstehen. Daher stehe die Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit dem Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen nicht entgegen (BSG Urteil vom 29.2.1968 - 4 RJ 423/66 - BSGE 28, 18 = SozR Nr 4 zu § 1236 RVO, Juris RdNr 17). In späteren Entscheidungen hat das BSG diesen Ansatz immer wieder bekräftigt (zuletzt BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R - BSGE 108, 158 = SozR 4-2600 § 17 Nr 1, RdNr 46 mwN).

Zu prüfen ist danach, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des bisher bzw gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs (oder der ausgeübten Tätigkeit) noch nachkommen kann (BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr 2 RdNr 17, 19). Sowohl bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung, nämlich ob die Erwerbsfähigkeit bedroht oder beeinträchtigt ist, als auch bei der Auswahl einer konkreten Leistung ist grundsätzlich von dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz auszugehen (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - SozR 4-3250 § 48 Nr 1 RdNr 41 mwN). In die Betrachtung können jedoch, soweit erforderlich, auch alle weiteren beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre einbezogen werden, sofern sie nicht in allzu lange zurückliegender Zeit ausgeübt wurden. Nicht maßgeblich sind aber Tätigkeiten, die nur verhältnismäßig kurze Zeit verrichtet (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - SozR 4-3250 § 48 Nr 1 RdNr 41; zu § 14a Abs 2 S 2 AVG: BSG Urteil vom 31.1.1980 - 11 RA 8/79 - BSGE 49, 263, 267 = SozR 2200 § 1237a Nr 10 S 18 - Juris RdNr 20) oder nicht versicherungspflichtig ausgeübt worden sind (vgl BSG Urteil vom 29.2.1968 - 4 RJ 423/66 - BSGE 28, 18 = SozR Nr 4 zu § 1236 RVO, Juris RdNr 15).

2. Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass "bisheriger Beruf" der Klägerin nicht mehr die Tätigkeit als Physiotherapeutin sein könne, da diese zuletzt 2003, also fast zehn Jahre vor Antragstellung, ausgeübt worden sei. Weder der Wortlaut des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI noch die Regelungsgeschichte der rehabilitationsrechtlichen Vorschriften, anhand derer die vorstehend dargestellte Rechtsprechung entwickelt wurde, bieten Anhaltspunkte für eine Einschränkung des in § 9 SGB VI formulierten Teilhabeanspruchs wegen Zeitablaufs.

a) Dem Wortlaut des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI und dem dort verwandten Begriff "Erwerbsfähigkeit" ist keinerlei Hinweis zu der vorliegenden Problematik zu entnehmen. Jedoch legt die Regelungsgeschichte der Vorschriften über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der gesetzlichen Rentenversicherung (früher: Berufsförderung bzw berufsfördernde Leistungen) nahe, ohne zeitliche Beschränkung regelmäßig an die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit anzuknüpfen, um die erhebliche Gefährdung bzw Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen.

Die Kodifikation der Rehabilitation im Rentenrecht erfolgte zunächst durch das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (vom 23.2.1957, BGBl I 45 - ArVNG) und das Angestelltenrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (vom 23.2.1957, BGBl I 88 - AnVNG), durch welche auch die Berufsunfähigkeitsrente eingeführt wurde (§ 1246 RVO bzw 23 AVG idF des ArVNG bzw des AnVNG). Nach § 1236 Abs 1 RVO bzw § 13 Abs 1 AVG (in der genannten Fassung) konnte der jeweilige Rentenversicherungsträger Maßnahmen in dem in § 1237 RVO bzw § 14 AVG bestimmten Umfang zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit gewähren, wenn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet oder gemindert war und sie voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden konnte. Diese Maßnahmen erstreckten sich auf Heilbehandlung, Berufsförderung und soziale Betreuung (§ 1237 Abs 1 RVO bzw § 14 Abs 1 AVG), wobei die Berufsförderung Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf (§ 1237 Abs 3 Buchst a RVO bzw § 14 Abs 3 Buchst a AVG), Ausbildung für einen anderen nach der bisherigen Berufstätigkeit zumutbaren Beruf (Buchst b) und Hilfe zur Erhaltung oder zur Erlangung einer Arbeitsstelle (Buchst c) umfasste. Die Formulierungen "im bisherigen Beruf" und "nach der bisherigen Berufstätigkeit" verdeutlichen, dass die rehabilitationsrechtliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht anhand der Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern an denen der konkreten, "bisher" ausgeübten Tätigkeit zu bestimmen war (vgl bereits BSG Urteil vom 29.2.1968 - 4 RJ 423/66 - BSGE 28, 18 = SozR Nr 4 zu § 1236 RVO, Juris RdNr 15).

In der Begründung der Bundesregierung zum späteren § 1237 RVO idF des ArVNG wird dies durch die Ausführungen unterstrichen, es seien Maßnahmen einzuleiten, "die es dem Betreuten ermöglichen, seinen alten Arbeitsplatz, einen anderen Arbeitsplatz im bisherigen oder einem neuen Beruf einzunehmen und einen solchen Arbeitsplatz auch tatsächlich zu finden" (Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten - Rentenversicherungsgesetz, BT-Drucks 2/2437, 67 zu § 1242 RVO).

Nachfolgende Gesetzesänderungen behielten diese Konzeption der berufsfördernden Leistungen im Grundsatz bei. § 1237a RVO bzw § 14b AVG idF des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (vom 7.8.1974, BGBl I 1881 - RehaAnglG) umschrieben die berufsfördernden Leistungen, darunter auch Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung (§ 1237a Abs 1 S 1 Nr 1 und Nr 3 RVO bzw § 14 Abs 1 Nr 1 und Nr 3 AVG idF des RehaAnglG; § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 und Nr 3 RehaAnglG). Ein darüber hinausgehender Bezug zur bisherigen Tätigkeit wurde nunmehr jedoch erst durch die Regelungen über die Auswahl der Maßnahme hergestellt, bei der "Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen" waren (§ 1237a Abs 2 S 2 RVO bzw § 14a Abs 2 S 2 AVG idF des RehaAnglG; § 11 Abs 1 S 1 RehaAnglG).

Die Eingliederung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung in das SGB führte zu keiner für die vorliegende Fragestellung bedeutsamen Änderung der Regelungen über berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation. Das Rentenreformgesetz 1992 (BGBl I 1989, 2261; BGBl I 1990, 1337 - RRG 1992) übernahm das Rehabilitationsrecht mit den Zielvorstellungen, die es durch das RehaAnglG 1974 erhalten hatte (Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, 153). § 10 SGB VI bestimmte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen der Rehabilitation der Rentenversicherungsträger weitgehend entsprechend dem seit 1.1.1982 geltenden Recht (§ 1236 Abs 1 RVO idF 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981, BGBl I 1523). Lediglich der Zeitpunkt für die Bestimmung der Erfolgsaussichten solcher Leistungen wurde vorverlegt (Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, 154). Den - nicht abschließenden - Katalog berufsfördernder Leistungen sowie die Grundsätze über deren Auswahl ua unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit enthielt nun § 16 SGB VI. Diese Inhalte wurden zum 1.7.2001 in § 33 Abs 3 und Abs 4 SGB IX - seit 1.1.2018 § 49 Abs 3 und 4 SGB IX - übernommen (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001, BGBl I 1046) auf die § 16 SGB VI seither verweist. Das regelmäßige Anknüpfen an die zuletzt tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (Beruf) spiegelt sich heute auch in § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst c Alternative 1 und Alternative 2 SGB VI wider. Danach sollen die Hilfen auf die Erhaltung des bisherigen oder die Erlangung einer anderen Arbeitsstelle gerichtet sein.

b) Gegen eine zeitliche Begrenzung der Rückanknüpfung bei der Bestimmung des bisherigen Berufs spricht auch die systematische Verschränkung von persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Nach § 11 Abs 1 SGB VI (§ 11 SGB VI idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 9.12.2010, BGBl I 1885) haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt, die bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr 1) (Fortführung der Änderungen des § 1236 Abs 1a RVO durch das RehaAnglG sowie das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz vom 27.6.1977, BGBl I 1040 - 20. RAG) oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen (Nr 2). Gemäß Abs 2a werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Versicherte auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre (Nr 1) oder sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an medizinische Rehabilitationsleistungen erforderlich sind (Nr 2). Das Gesetz knüpft damit lediglich in Abs 1 Nr 2 und Abs 2a Nr 1 den Anspruch auf Teilhabeleistungen an das Vorliegen rentenrechtlicher Voraussetzungen, insbesondere der sog Drei-Fünftel-Belegung nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 bzw Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI. Diese stellt sicher, dass Versicherte Rente wegen Erwerbsminderung nicht allein aufgrund der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erhalten, obwohl sie möglicherweise bereits seit Jahrzehnten aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (vgl Freudenberg in Juris PK-SGB VI, § 43 RdNr 254). Dagegen ist nach § 11 Abs 1 Nr 1 SGB VI ausschließlich die Erfüllung der 15-jährigen Wartezeit Anspruchsvoraussetzung für Teilhabeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hätte der Gesetzgeber den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe stets davon abhängig machen wollen, dass bei Antragstellung eine gewisse Nähe zum Erwerbsleben besteht oder gar die Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt sind, hätte es nahe gelegen, die fraglichen Vorschriften entsprechend zu fassen (vgl hierzu und zum Folgenden BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr 2 RdNr 22 f).

Tatsächlich ist eine entsprechende Gesetzesfassung, die eine gewisse Nähe zum Erwerbsleben auch zur Voraussetzung berufsfördernder Leistungen gemacht hätte, in Vorbereitung des RRG 1992 erwogen worden. § 11 Abs 2 Nr 1 des Referentenentwurfs eines RRG 1992 bestimmte, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation erfüllt sind, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt sind (Diskussions- und Referentenentwurf RRG 1992, S 42). Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gehörte nach § 43 Abs 1 Nr 2 bzw § 44 Abs 1 Nr 2 des Referentenentwurfs eines RRG 1992 (ebd, S 81 ff) auch das Erfordernis, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zu haben. Schon der später unverändert beschlossene § 11 Abs 1 SGB VI idF des Fraktionsentwurfs zum RRG 1992 (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 7.3.1989, BT-Drucks 11/4124, S 15, Begründung S 154) hat jedoch eine derartige Verknüpfung nicht mehr vorgenommen.

Entgegen dem Revisionsvorbringen hat auch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (RRErwerbG vom 20.12.2000, BGBl I 1827) insoweit keine Änderung herbeigeführt. Zwar verfolgte der Gesetzgeber hiermit ua das von der Beklagten hervorgehobene Ziel einer sachgerechten "Verteilung des Arbeitsmarktrisikos zwischen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung", allerdings sollte dies "durch Erstattungsleistungen der Bundesanstalt für Arbeit an die Rentenversicherung" (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 9.10.2000, BT-Drucks 14/4230 S 1) verwirklicht werden und nicht durch eine Neujustierung im Bereich des Rehabilitationsrechts. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen dieses Gesetzes die versicherungsrechtlichen oder persönlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rehabilitation verschärft werden sollten, finden sich nicht. Im Gegenteil war die mit dem RRErwerbG vorgenommene Neufassung des § 10 SGB VI gerade darauf gerichtet, die persönlichen Voraussetzungen zu lockern, um berufsfördernde Leistungen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes auch dann zu ermöglichen, wenn bei teilweiser Erwerbsminderung keine Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit besteht (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 9.10.2000, BT-Drucks 14/4230 S 24 f zu Art 1 Nr 2).

Diese Entwicklung spricht dafür, dass der Gesetzgeber Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Erfüllung der 15-jährigen Wartezeit von dem Vorliegen rentenrechtlicher Voraussetzungen, also auch dem Erfordernis der Nähe zum Erwerbsleben, bewusst abgekoppelt hat. Es ist dann jedoch auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber in § 10 SGB VI im Hinblick auf den Bezugsberuf eine ähnlich wirkende zeitliche Grenze hat regeln wollen.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch § 12 Abs 1 SGB VI, der die Fälle des Verlustes des Anspruchs auf Teilhabeleistungen wegen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben abschließend regelt (vgl BSG Urteil vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94 - SozR 3-1200 § 39 Nr 1, Juris RdNr 22; BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 37). Danach werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ua nicht für Versicherte erbracht, die eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben (Nr 2), die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird (Nr 4a), oder sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs 1 Strafprozessordnung untergebracht sind, sofern Versicherte sich nicht im erleichterten Strafvollzug befinden (Nr 5). Damit kommt es für die Auslegung des Merkmals "Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit" bei § 10 SGB VI lediglich auf die Erwerbsfähigkeit als solche an. Mit Ausnahme des § 10 Abs 1 Nr 2c SGB VI ist es im Rahmen dieser Regelung nicht entscheidend, ob der Versicherte tatsächlich noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht; die Prüfung dieses Umstandes erfolgt vielmehr bei § 12 Abs 1 SGB VI (vgl BSG Urteil vom 22.6.2010 - B 1 KR 33/09 R - Juris RdNr 18, 21). Hieraus folgt, dass verwandte Gesichtspunkte wie das Fehlen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit während eines längeren Zeitraums vor der Antragstellung nicht in die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Erwerbsfähigkeit" des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI anspruchsbeschränkend einzubeziehen sind.

c) Einer Anknüpfung an die zuletzt vor der Antragstellung von der Klägerin versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit einer Physiotherapeutin stehen auch die Urteile des BSG vom 31.1.1980 (11 RA 8/79 - BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr 10) und vom 6.9.2017 (B 13 R 20/14 R - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr 1) nicht entgegen. Beide Entscheidungen betrafen Fallgestaltungen, in denen die Kläger in den letzten Jahren vor den streitgegenständlichen Anträgen auf berufsfördernde Maßnahmen bzw Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt hatten. Im Streit über die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Ausbildung hat der 11. Senat ausgeführt, mit der nach § 14a Abs 2 S 2 AVG (= § 1237a Abs 2 S 2 RVO) bei der Auswahl einer berufsfördernden Maßnahme angemessen zu berücksichtigenden bisherigen Tätigkeit sei nicht die letzte Tätigkeit und nicht überhaupt nur eine bisherige Tätigkeit gemeint; vielmehr seien die beruflichen Tätigkeiten in den letzten Jahren, wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit, in die Betrachtung einzubeziehen (BSG Urteil vom 31.1.1980 - 11 RA 8/79 - BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr 10, Juris RdNr 20).

Dem hat sich der 13. Senat im Streit über die Höhe des während der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation zu zahlenden Übergangsgelds angeschlossen. In Auslegung der Bestimmungen über die Ermittlung des Übergangsgelds nach dem tariflichen Arbeitsentgelt gemäß § 48 S 2 SGB IX (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046) hat der Senat entschieden, dass hierfür grundsätzlich von der Beschäftigung auszugehen sei, die bei Bewilligung der konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt tatsächlich ausgeübt worden sei. Außer Acht zu lassen seien jedoch Tätigkeiten, die nur kurze Zeit verrichtet oder die in allzu lange zurückliegender Zeit ausgeübt worden seien, und solche, die nur mit Rücksicht auf diejenige Behinderung ausgeübt worden seien, die Grund für die Bewilligung der konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei, also den konkreten Rehabilitationsanlass bilde (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr 1 RdNr 30). Eine berufliche Tätigkeit, die länger als sechs Jahre zurückliege, könne unter Beachtung des Sinns und Zwecks des § 48 S 2 SGB IX, den realen Lebensstandard während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, regelmäßig nicht mehr Grundlage für die Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgelts sein (ebd, aaO, Leitsatz 2 und RdNr 44). Zur Begründung der Möglichkeit, für die Ermittlung des Übergangsgelds gemäß § 48 S 2 SGB IX nicht nur an die letzte, sondern unter den genannten Umständen auch an frühere Tätigkeiten anzuknüpfen, hat sich der Senat unter systematischen Gesichtspunkten auch auf § 33 Abs 4 SGB IX (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046) gestützt. Danach war bei der Auswahl der Leistungen ua die "bisherige Tätigkeit" angemessen zu berücksichtigen. Es sei sowohl bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung, nämlich ob die Erwerbsfähigkeit (iS von § 33 Abs 1 SGB IX damaliger Fassung) bedroht oder beeinträchtigt sei, als auch bei der Auswahl einer konkreten Leistung grundsätzlich von dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz auszugehen. Jedoch könnten im Anschluss an das og Urteil des 11. Senats vom 31.1.1980 (11 RA 8/79 - BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr 10) in die Betrachtung, soweit erforderlich, auch alle weiteren beruflichen Tätigkeiten in den letzten Jahren einbezogen werden, sofern sie nicht in allzu lange zurückliegender Zeit ausgeübt worden seien (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr 1 RdNr 41).

Den Ausführungen in den Urteilen vom 31.1.1980 und 6.9.2017 (11 RA 8/79 - BSGE 49, 263 = SozR 2200 § 1237a Nr 10 bzw B 13 R 20/14 R - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr 1) steht nicht entgegen, dass der Senat vorliegend bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung der streitigen Teilhabeleistung, insbesondere der Frage, ob die Erwerbsfähigkeit der Klägerin iS von § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI erheblich gefährdet oder gemindert ist, an die zuletzt von ihr versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Physiotherapeutin anknüpft. Eine Fallkonstellation wie in diesen Urteilen, in der "auch alle weiteren beruflichen Tätigkeiten in den letzten Jahren einbezogen werden" können, liegt nicht vor. Die von ihr seit 2007 geringfügig ausgeübte Tätigkeit als Kellnerin in einem Café scheidet als Bezugsberuf schon deshalb aus, weil sie diese nicht versicherungspflichtig ausgeübt hat (vgl zu diesem Erfordernis schon BSG Urteil vom 29.2.1968 - 4 RJ 423/66 - BSGE 28, 18 = SozR Nr 4 zu § 1236 RVO, Juris RdNr 15; vgl zur Unbeachtlichkeit nicht rentenversicherungspflichtiger Tätigkeiten im Rahmen der Eignungsprognose einer Maßnahme BSG Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 43 f; BSG Urteil vom 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R - SozR 4-2600 § 10 Nr 1 RdNr 23). Im Übrigen hat das LSG insoweit bindend festgestellt, dass die Klägerin auch diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen (Gonarthrose im linken Kniegelenk) nicht mehr verrichten kann.

3. Schließlich ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auch "wegen" ihrer Krankheiten bzw Behinderungen gemindert.

Erst dieses weitere Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI lässt Raum für die Berücksichtigung des von der Beklagten herausgestellten Umstandes, dass jedenfalls im Falle erst lange Zeit nach der letzten tatsächlichen Ausübung des bisherigen Berufs bzw der bisherigen Tätigkeit auftretender Krankheiten bzw Behinderungen auch andere Ursachen dafür in Frage kommen, dass der Versicherte diesen Beruf nicht mehr ausüben kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI ("wegen") ist ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen, wenn die erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, also die Unfähigkeit eines Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können, nicht auf Krankheit oder Behinderung beruht. Dabei ist der Beklagten zu folgen, wenn sie in einer solchen Konstellation die "Erwerbsfähigkeit" nicht nur anhand des bisherigen Berufs bzw der bisherigen Tätigkeit, sondern auch anhand der Fähigkeit des Versicherten prüft, eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes weiter ausüben zu können. Anspruchsbegründend ist aber auch im Rahmen dieser subsidiären Prüfung nur eine auf Krankheit oder Behinderung beruhende erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl BSG Urteil vom 22.9.1981 - 1 RJ 12/80 - BSGE 52, 123 = SozR 2200 § 1237a Nr 19, Juris RdNr 27 f). Vorliegend besteht jedoch kein Anlass zu einer solchen Prüfung, denn ausgehend von den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG war die Klägerin im Antragszeitpunkt wegen ihrer Krankheiten bzw Behinderungen daran gehindert, ihren bisherigen Beruf Physiotherapeutin weiter auszuüben.

Maßstab der Kausalitätsprüfung ist auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Lehre von der wesentlich mitwirkenden Bedingung (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 25.5.2018 - B 13 R 30/17 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 21 RdNr 17 mwN). Nach dieser sind kausal und rechtserheblich nur solche (naturwissenschaftlich-philosophischen) Ursachen (1. Stufe), die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Für die insoweit erforderliche wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache für den Erfolg (2. Stufe) gilt: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Zwar kann auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache für den Erfolg rechtlich wesentlich sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat (stRspr, vgl zuletzt BSG Urteil vom 30.3.2017 - B 2 U 6/15 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1103 Nr 1 RdNr 23 mwN). Ist dagegen eine Ursache gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist nur diese als "wesentliche" Ursache im Sinne des Sozialrechts zu qualifizieren. Die andere, damit nicht wesentliche Ursache kann zwar gleichwohl "Auslöser" für den Ursachenzusammenhang sein, jedoch ohne dass ihr insoweit rechtlich entscheidende Bedeutung zukäme (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 mwN).

Überragende Ursache im vorstehenden Sinne kann im Kontext des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI auch der Verlust verwertbarer Fähigkeiten im "bisherigen Beruf" sein, sei es durch arbeitsmarktbedingte Berufs- bzw Tätigkeitsentfremdung infolge eines grundlegenden Wandels der fachlichen Anforderungen oder durch individuelle Berufs- bzw Tätigkeitsentfremdung aufgrund des Verlustes der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten durch langfristige Nichtausübung. Diese Umstände gehören nicht zur Risikosphäre der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl hierzu allgemein Ebsen in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 3 Rentenversicherungsrecht, § 5 RdNr 39 ff; Ruland in Eichenhofer/Rische/Schmähl, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung,2. Aufl 2012 Kapitel 9 RdNr 16 ff). Eine solche Entfremdung ist im Einzelfall, ggf anhand einer berufskundlichen Begutachtung festzustellen, sofern hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen. Im Falle arbeitsmarktbedingter Entfremdung kann dies zB eine grundlegende Änderung der Ausbildungsordnung eines Berufs sein. Demgegenüber kommt eine individuelle Entfremdung regelmäßig erst nach einer längeren Zeit der Nichtausübung eines Berufs bzw einer Tätigkeit in Betracht. In Anlehnung an die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Weiterbildungsbedarfs berufsentfremdeter Arbeitnehmer mit Berufsabschluss nach § 81 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 S 1 Nr 1 SGB III, die auch den Fall einer vierjährigen Arbeitslosigkeit erfassen (§ 81 Abs 2 S 2 Alt 1 SGB III), erscheinen individuelle Ermittlungen frühestens nach Ablauf von vier Jahren nach letztmaliger Ausübung des Bezugsberufs notwendig.

Vorliegend hat das LSG ausdrücklich festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine arbeitsmarktbedingte oder individuelle Berufsentfremdung der Klägerin bestehen. Für den Beruf der Physiotherapeutin erschließe sich nicht, worin erhebliche Veränderungen in den Arbeitsanforderungen bestünden und welche Kernkompetenzen durch Zeitablauf verloren gehen sollten. Auch liege bei der Klägerin, die Kinder im Haushalt betreut und nebenher regelmäßig eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt habe, keine langjährige Arbeitsentwöhnung vor. Hieran ist der erkennende Senat gebunden (§ 163 SGG).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13219861

NJW 2019, 3332

NZS 2019, 672

SGb 2019, 346

Breith. 2020, 226

info-also 2019, 213

info-also 2019, 283

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