Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Anwartschaft. gleichgestellte Zeit. Fachschulausbildung, DDR. Ausbildung, betriebliche. Beschäftigung, Beitragspflicht. Praktikum. Prozeßhandlung, Antrag, Auslegung. Meistbegünstigung. Rechtsmittelverzicht

 

Leitsatz (amtlich)

  • Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fachschulausbildung in der ehemaligen DDR als beitragspflichtige Beschäftigung zur Berufsausbildung nach dem AFG DDR und damit als gleichgestellte Zeit nach dem AFG anwartschaftsbegründend für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist.
  • Zur Gleichstellung von Zeiten des Bezugs von Schwangerschaftsgeld, Wochengeld und Mütterunterstützung nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR mit einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach dem AFG.
  • Zur Auslegung von Anträgen und Rechtsbehelfen im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren.
 

Normenkette

AFG § 104 Fassung: 1984-10-15, § 107 Fassung: 1989-12-22, § 249c Abs. 8 Fassung: 1991-07-25; AFG DDR § 249b Abs. 3; AFG DDR § 249b Abs. 4; AFG DDR § 249b Abs. 5; AFG DDR § 249b Abs. 6; AFG DDR § 168 Abs. 1; AFG DDR § 107 S. 1 Nr. 5 Buchst. b; AFG DDR § 107 S. 1 Nr. 5 Buchst. c; SGG §§ 77-78, 84

 

Verfahrensgang

BezirksG Erfurt (Urteil vom 15.02.1993; Aktenzeichen L 1 Ar 15/92)

KreisG Gera (Urteil vom 16.09.1992; Aktenzeichen SO 1 Al 11/92)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt – Senat für Sozialrecht – vom 15. Februar 1993 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Thüringer Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Die 1971 geborene Klägerin ist ledig und Mutter eines Kindes (geboren 29. Juli 1990). In der Zeit vom 1. September 1987 bis 31. August 1990 wurde sie an der Medizinischen Fachschule in J.… zur Kinderkrankenschwester ausgebildet. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts erhielt sie in dieser Zeit ein Stipendium, das im dritten Studienjahr in Form eines Betriebsstipendiums gezahlt wurde. Vom 1. September bis 17. Dezember 1990 bezog die Klägerin Wochengeld und ab 18. Dezember 1990 Mütterunterstützung bis einschließlich 28. Juli 1991; an diesem Tag schied sie nach den Ausführungen des Bezirksgerichts durch Aufhebungsvertrag aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis aus.

Am 18. Juli 1991 sprach die Klägerin beim Arbeitsamt (ArbA) vor und beantragte Alg. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin innerhalb der letzten drei Jahre vor Arbeitslosmeldung nicht mindestens 360 Tage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden habe; gleichzeitig wurde die Zahlung von Alhi mit der Begründung verweigert, daß die Klägerin im letzten Jahr vor Arbeitslosmeldung nicht mindestens 150 Tage beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei (Bescheid vom 9. Oktober 1991). Nach Erhalt des Ablehnungsbescheides stellte die Klägerin am 29. Oktober 1991 einen Antrag auf Alhi (Abgabe des Antragsformulars am 11. November 1991), den die Beklagte wiederum – allerdings wegen mangelnder Bedürftigkeit – ablehnte (Bescheid vom 15. November 1991). Gegen beide Ablehnungsbescheide legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte hilfsweise eine erneute Überprüfung der Angelegenheit für den Fall, daß die Widerspruchsfrist bereits verstrichen sei. Die Beklagte verwarf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Oktober 1991 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig und wies durch gesonderten Bescheid den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. November 1991 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheide vom 10. Januar 1992).

Mit der anschließenden Klage beantragte die Klägerin zunächst, den Bescheid vom 15. November 1991 sowie den diesen Bescheid betreffenden Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Alhi ab 30. Juli 1991 zu bewilligen; sie wies jedoch darauf hin, daß noch ein Neufeststellungsverfahren (§ 44 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – ≪SGB X≫) auf Bewilligung von Alg durchgeführt werden müsse, über das die Beklagte vorab zu entscheiden habe. Nachdem die Beklagte die Klägerin auch insoweit abschlägig beschieden hatte (Bescheid vom 17. März 1992), formulierte die Klägerin ihren Klageantrag dahin, daß der Bescheid vom 15. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 1992 aufgehoben und die Beklagte verurteilt werden solle, bei der Bewilligung von Leistungen die Ausbildung zur Kinderkrankenschwester vom 1. September 1987 bis 31. August 1990 als beitragspflichtige Beschäftigung anzurechnen. Das Kreisgericht hat der Klage mit einem dem Klageantrag entsprechenden Urteilstenor stattgegeben (Urteil vom 16. September 1992). Zur Begründung hat es ausgeführt, Gegenstand des Rechtsstreits sei ursprünglich zwar nur der Antrag auf Alhi gewesen, nicht der auf Alg. Die subsidiäre Leistung der Alhi werde jedoch durch das Alg verdrängt, da die Ausbildungszeit als beitragspflichtige Beschäftigung anzurechnen sei. Einer Klage auf Gewährung von Alg unmittelbar stehe gleichwohl die von der Beklagten geltend gemachte Versäumung der Widerspruchsfrist entgegen, so daß nur eine Verpflichtung der Beklagten im bezeichneten Sinne möglich gewesen sei.

Das Bezirksgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen (Urteil vom 15. Februar 1993), die Klägerin habe innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung (29. Oktober 1990 bis 28. Oktober 1991) 150 Kalendertage an gleichgestellten Zeiten (Bezug von Schwangerschafts- und Wochengeld sowie Mütterunterstützung) aufzuweisen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Alhi seien erfüllt. Wie vom Gesetz gefordert, sei eine beitragspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden; denn die dem Bezug von Wochengeld und Mütterunterstützung vorausgehende Ausbildung zur Kinderkrankenschwester stelle eine beitragspflichtige Beschäftigung bzw eine gleichgestellte Zeit dar. Die Klägerin sei während dieser als rechtlicher Einheit zu wertenden Zeit überwiegend praktisch ausgebildet worden (63 vH). Da der theoretische Unterricht in den Hintergrund getreten sei (Praxisanteil im 1. bis 4. Semester 50 %, im 5. Semester 73 % und im 6. Semester 100 %), sei die Ausbildung insgesamt einer Beschäftigung als Lehrling ähnlich gewesen.

Mit der Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 168 Abs 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes der früheren Deutschen Demokratischen Republik (AFG-DDR) vom 22. Juni 1990 (GBl I 403) sowie des § 249b Abs 5 Satz 1 Nr 1 AFG-DDR. Das Fachschulstudium der Klägerin sei – abgesehen davon, daß es an genaueren Feststellungen des Bezirksgerichts fehle – keine Berufsausbildung iS von § 129 Arbeitsgesetzbuch der DDR gewesen. Nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufe (vom 7. August 1980 – GBl I 254) habe andererseits das eigentliche Arbeitsverhältnis erst begründet werden können, wenn der Absolvent der Fachschule im Besitz der erst nach Abschluß der Ausbildung zu erteilenden staatlichen Erlaubnis zur Ausübung eines medizinischen Fachschulberufes gewesen sei. Die Klägerin sei während der Ausbildung wegen ihres Status als Studentin weder beitragspflichtig beschäftigt gewesen noch wie ein Lehrling zu behandeln, was sich auch daraus ergebe, daß sie keine Ausbildungsvergütung, sondern ein nicht rückzahlbares Stipendium aus Mitteln des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen der DDR erhalten habe. Mangels vorausgehender beitragspflichtiger bzw als solcher zu behandelnder Beschäftigung seien dann auch die nachfolgenden Zeiten des Bezugs von Wochengeld und Mütterunterstützung nicht anwartschaftsbegründend.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Bezirksgerichts – Senat für Sozialrecht- sowie des Kreisgerichts – Kammern für Sozialrecht – aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Thüringer Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin hat weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist zulässig und iS der Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), da der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht entscheiden kann, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 9. Oktober und 15. November 1991 in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 10. Januar 1992 sowie der Bescheid vom 17. März 1992 – dieser als nach Klageerhebung ergangener Folgebescheid gemäß § 96 Abs 1 SGG. Zwar hat das Kreisgericht im Urteilstenor nur den Bescheid vom 15. November 1991 (Alhi-Anspruch) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Dies entsprach jedoch nicht der Prozeßlage; denn von Anfang an hatte die Klägerin auch einen Anspruch auf Alg erhoben, über den das Kreisgericht nach den ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründen zugunsten der Klägerin inhaltlich mitentschieden hat, wenn auch in fehlerhafter Form. Dieser Anspruch war folglich Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, selbst wenn das Bezirksgericht zu Unrecht nur einen Alhi-Anspruch geprüft hat. Da sich die Beklagte mit ihrer Revision in vollem Umfang gegen die zweitinstanzliche Entscheidung wendet, mit der ihre Berufung insgesamt zurückgewiesen worden ist, ist nunmehr im Revisionsverfahren in gleicher Weise ein Alg- und ein Alhi-Anspruch zu prüfen. Ob und inwieweit sich aus der fehlerhaften Tenorierung im Urteil des Kreisgerichts für die Revisionsentscheidung Beschränkungen unter Berücksichtigung des Verböserungsverbotes zum Nachteil der Beklagten ergeben, ist an anderer Stelle zu beurteilen.

Die Erstreckung der Klage auf einen Alg-Anspruch folgt aus dem Vorbringen der Klägerin. Insoweit ist der Wortlaut ihrer Anträge allein nicht maßgebend, an den die Sozialgerichte nicht gebunden sind (§ 123 SGG). Tatsächlich enthält weder der ursprüngliche schriftsätzliche noch der später in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag eine Beschränkung auf einen Alhi-Anspruch und die diesen betreffenden Bescheide. Für die Auslegung eines Klageantrags als Prozeßhandlung gilt nämlich die Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BSGE 63, 93, 94 f = SozR 2200 § 205 Nr 65; BSGE 68, 190, 191 = SozR 3-2500 § 95 Nr 1; Kummer, DAngVers 1984, 346, 362 mwN). Danach ist nicht am Wortlaut der Erklärung zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen und zu berücksichtigen, der sich aus den sonstigen Umständen, etwa aus Schriftsätzen oder protokollierten Erklärungen ergeben kann (BSG aaO; Kummer aaO). Wie anerkannt ist, daß materiell-rechtlich der Antrag auf Alhi nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch als Antrag auf Alg aufzufassen ist, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß nur die ausdrücklich bezeichnete Leistung beantragt wurde (BSGE 44, 164, 166 f mwN = SozR 4100 § 134 Nr 3; BSGE 49, 114, 115 f mwN = SozR 4100 § 100 Nr 5; BSGE 72, 105, 106 = SozR 3-4100 § 169b Nr 1; BSG SozR 4100 § 102 Nr 6; BSG, Urteil vom 21. Mai 1980 – 7 RAr 31/79 –, USK 80153; BSG, Urteil vom 20. September 1989 – 7 RAr 38/89 – ≪unveröffentlicht≫), muß das gleiche prozessual für den Klageantrag gelten, bei dem ebenfalls auf den wahren Willen des Klägers abzustellen ist (BSGE 49, 114, 115 f = SozR 4100 § 100 Nr 5; BSGE 72, 105, 106 = SozR 3-4100 § 169b Nr 1; BSG SozR 4100 § 102 Nr 6). Die Auslegung eines Antrags – ob als Verfahrenshandlung oder als materiell-rechtliche Voraussetzung – hat sich danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepaßt hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl BSG SozR 2200 § 182 Nr 57). Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten, muß mithin der wirkliche Wille ermittelt werden (vgl BFH NVwZ 1988, 192 mwN). Dabei ist derjenige Rechtsbehelf gegen denjenigen Verwaltungsakt als eingelegt anzusehen, der nach Lage der Sache in Betracht kommt und Erfolg versprechen kann (vgl BFH aaO).

Der Klägerin ging es ersichtlich bereits im Verwaltungsverfahren jederzeit vorrangig um Alg und erst in zweiter Linie um Alhi, zumal Alhi ohnedies nur gezahlt werden kann, wenn kein Anspruch auf Alg besteht. Obwohl die Beklagte im Verwaltungsverfahren mittels zweier Widerspruchsbescheide entschieden hat und den Widerspruch der Klägerin betreffend den Alg-Anspruch wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verworfen hat, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ihre Klage auf die Geltendmachung eines Alhi-Anspruchs beschränken und damit teilweise auf ein Mittel zur Durchsetzung weitergehender Ansprüche verzichten wollte. Von einem derartigen Verzicht durch Antragsbeschränkung kann nämlich nur ausgegangen werden, wenn sich aus den Gesamtumständen völlig klar und eindeutig der Verzichtswille ergibt, also der Wille des Erklärenden, sein Recht auf Anfechtung der Entscheidung schlichtweg aufzugeben (BSG SozR Nr 1 zu § 514 ZPO mwN; BSG Breithaupt 1964, 531, 532 ff mwN). Dies kann vorliegend nicht angenommen werden.

Die Klägerin hat bereits in ihrer Klageschrift die Zahlung von Alhi ab 30. Juli 1991 verlangt, einem Zeitpunkt, der aus dem ersten Antrag auf Alg vom 18. Juli 1991 resultiert, nicht aus dem zweiten Antrag vom 29. Oktober 1991. Daß sie auch in der Sache weiterhin Alg beanspruchte, zeigt sich darin, daß zugleich auf ein bei der Beklagten noch anhängiges, vorrangiges Überprüfungsverfahren zur Gewährung von Alg verwiesen wurde. All diese Umstände lassen nicht den Schluß zu, daß sich die Klägerin mit der Entscheidung der Beklagten, ihr Widerspruch wegen des Alg-Anspruchs sei wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig gewesen, abgefunden hat und nur den zweiten Bescheid vom 15. November 1991 anfechten wollte.

Das Kreisgericht hat dies ebenso gesehen, wie dem Urteilstenor unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zu entnehmen ist. Es ist hinreichend deutlich erkennbar, daß nicht nur ein Alhi-Anspruch geprüft und bejaht wurde, sondern auch ein Alg-Anspruch. Auf die Revision der Beklagten ist folglich, nachdem deren Berufung durch das Bezirksgericht zurückgewiesen worden ist, über das uneingeschränkte Begehren der Klägerin in Form der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG) zu befinden.

2. Die Revision der Beklagten ist zulässig; sie genügt den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG. Danach muß in der Revisionsbegründung ua die verletzte Rechtsnorm gerügt werden. Als solche hat die Beklagte zwar Vorschriften des AFG-DDR angegeben; da auf diese jedoch in § 249c Abs 8 AFG (hier idF des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung – Renten-Überleitungsgesetz ≪RÜG≫ – vom 25. Juli 1991 – BGBl I 1606) Bezug genommen ist, ist der Darlegungspflicht unter dem Gesichtspunkt der Revisibilität von Rechtsnormen (vgl zu dieser Voraussetzung BSGE 56, 45, 50 f = SozR 2100 § 70 Nr 1) Rechnung getragen.

3. Einer Sachentscheidung stehen Verfahrenshindernisse, die auch bei zulässiger Revision von Amts wegen zu beachten sind, nicht entgegen.

Insbesondere war die Berufung statthaft, was sich gemäß Art 14 Abs 1 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I 50) nach dem bis zum 28. Februar 1993 maßgeblichen Verfahrensrecht beurteilt. Danach galten zwar in Thüringen, wo das Kreisgericht seinen Sitz hat, die Vorschriften des SGG nur mit der Maßgabe, daß die §§ 144 bis 149 SGG keine Anwendung finden (Art 8 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag ≪EinigVtr≫ – vom 31. August 1990 – BGBl II 889 – iVm Anl I Kap VIII Sachgebiet D Abschn III Nr 4 und dem Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 – BGBl II 885). Die weitere Maßgabe, daß in den in Art 2 § 4 Abs 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (EntlG) vom 31. März 1978 (BGBl I 446), zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1274), genannten Fällen die Berufung der Zulassung bedarf, greift allerdings nicht ein. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies schon deshalb der Fall ist, weil Art 2 EntlG mit Wirkung vom 1. Januar 1991 aufgehoben worden ist (Art 20 und 23 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung ≪VwGO≫ vom 17. Dezember 1990 ≪BGBl I 2809≫). Denn selbst nach Art 2 § 4 Abs 1 EntlG bedurfte die Berufung der Zulassung nur, wenn bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betraf, der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,-- DM nicht überstieg und keine wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitig waren. Legt man nur den von der Beklagten in ihrem Bescheid vom 15. November 1991 bezeichneten Leistungssatz der Alhi iHv 129,-- DM wöchentlich zugrunde, so ist die Klägerin selbst bei einer Mindestdauer des Anspruchs auf (höheres) Alg von 156 Tagen bereits mit über 1.000,-- DM beschwert. Damit bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob der ursprünglich in Art 2 § 4 Abs 1 EntlG vorgesehene Beschwerdewert von 500,-- DM mit der Aufhebung des Art 2 EntlG entsprechend § 131 Abs 2 VwGO auf 1.000,-- DM angehoben wurde.

Die Klage selbst war zulässig. Ein Vorverfahren war sowohl betreffend den Alg- als auch den Alhi-Anspruch durchgeführt (§ 78 Abs 1 SGG). Keine Rolle spielt es an dieser Stelle, ob und inwieweit der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 9. Oktober 1991 rechtzeitig erhoben, ob also die Widerspruchsfrist (§ 84 SGG) eingehalten war. Bei Versäumung der Widerspruchsfrist wäre die Klage nicht unzulässig, sondern allenfalls im Hinblick auf die sich daraus ergebende Bindungswirkung des angefochtenen Verwaltungsaktes (§ 77 SGG) unbegründet; sie ist schließlich innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der Widerspruchsbescheide (§ 87 SGG) erhoben worden. Dies gilt sowohl für den Alg- als auch für den Alhi-Anspruch, also für beide Widerspruchsbescheide, da – wie bereits ausgeführt – von Anfang an eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Alg oder Alhi gewollt war. Die Voraussetzungen einer Klageänderung (§ 99 SGG) sind mithin nicht zu prüfen.

4. In der Sache kann mangels ausreichender Feststellungen des Bezirksgerichts nicht beurteilt werden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Alg besitzt; wegen der Subsidiarität des Alhi-Anspruchs gegenüber diesem Anspruch – § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG – (vgl BSG SozR 3-4100 § 134 Nr 8) folgt schon hieraus, daß ebensowenig über einen Anspruch auf Alhi befunden werden kann.

Der (mögliche) Alg-Anspruch der Klägerin richtet sich nach § 100 Abs 1 AFG. Danach hat Anspruch auf Alg, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim ArbA arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hat. Näheres zu diesen Voraussetzungen ist ua geregelt in § 101 AFG (hier idF des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – ≪SGB IV≫ vom 23. Dezember 1976 – BGBl I 3845), in § 103 AFG (hier idF des Gesetzes zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 – BGBl I 2343 – und uU idF späterer Änderungen ab 1. Januar 1992 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung – Rentenreformgesetz ≪RRG≫ 1992 – vom 18. Dezember 1989 – BGBl I 2261 – und ab 1. Januar 1993 durch das Gesetz zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG und anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 – BGBl I 2044) sowie in § 104 AFG (hier idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 15. Oktober 1984 – BGBl I 1277).

Zu den genannten Voraussetzungen enthält das Berufungsurteil in ausreichender Weise lediglich die Feststellung, daß die Klägerin am 18. Juli 1991 überhaupt einen Antrag auf Gewährung von Alg gestellt hat. Auf die Feststellung und Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht deshalb verzichtet werden, weil schon aus sonstigen Gründen feststünde, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Alg besitzt. Insoweit kann ihr nicht entgegengehalten werden, über den Anspruch sei durch abschlägigen Bescheid vom 9. Oktober 1991 schon bindend (§ 77 SGG) entschieden worden. Die Klägerin hat nämlich rechtzeitig Widerspruch eingelegt; der Widerspruch ist im Antrag auf Gewährung von Alhi enthalten.

Da das Ziel der Klägerin, wie bereits ausgeführt, jederzeit und vorrangig die Gewährung von Alg war, kann nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht angenommen werden, daß sie auf Alg verzichten wollte, als sie am 29. Oktober 1991 einen Antrag auf Alhi stellte. Ein derartiger Wille ist nicht aus den Gesamtumständen völlig klar und eindeutig erkennbar (vgl zu dieser Voraussetzung BSG SozR Nr 1 zu § 514 ZPO mwN; BSG Breithaupt 1964, 531, 532 ff mwN); es ist deshalb davon auszugehen, daß die Klägerin die Verfahrenshandlung vornehmen wollte, die nach Lage der Sache erfolgversprechend war (vgl BFH NVwZ 1988, 192 mwN). Das bedeutet, daß sie sich gegen die Ablehnung von Leistungen durch einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Oktober 1991 ohne jegliche Beschränkung zur Wehr gesetzt hat. Dem Erfordernis der Schriftform (§ 84 Abs 1 SGG) ist genügt. Schließlich ist der in der Stellung des Alhi-Antrags enthaltene Widerspruch innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs 1 SGG eingelegt, ohne daß es der Entscheidung bedürfte, ob der Widerspruch bereits am 29. Oktober 1991 (Tag der Antragstellung) oder erst am 11. November 1991 (Tag der Abgabe des Antragsformulars) eingelegt worden ist. Die Monatsfrist lief zumindest bis 11. November 1991, einem Montag (§ 26 Abs 1 und 3 SGB X), selbst wenn der Bescheid vom 9. Oktober 1991 der Klägerin am selben Tage zugegangen wäre. Es bedarf deshalb nicht der Prüfung, ob die Beklagte gemäß § 44 SGB X iVm § 152 AFG verpflichtet wäre, den Bescheid vom 9. Oktober 1991 zurückzunehmen und ob sich der Klageantrag der Klägerin hierauf erstreckt. Mangels Verbindlichkeit des Ausgangsbescheids hat der Folgebescheid der Beklagten vom 17. März 1992 keine eigenständige Bedeutung, gleichgültig ob man ihn als Bescheid gemäß § 44 SGB X ansieht oder als Zweitbescheid. Er teilt das rechtliche Schicksal des Bescheides vom 9. Oktober 1991, dessen Rechtmäßigkeit davon abhängig ist, ob die Klägerin arbeitslos und verfügbar war und die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Insoweit ist bereits nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt sich die Klägerin arbeitslos gemeldet hat. Zwar ist sie am 18. Juli 1991 beim ArbA vorstellig geworden und hat einen Antrag auf Alg gestellt; darin ist grundsätzlich eine Arbeitslosmeldung zu sehen. Ob diese allerdings mit Wirkung zum 18. Juli 1991 erfolgen sollte, ist zweifelhaft, weil die Klägerin bis 28. Juli 1991 Mütterunterstützung bezog und im Klageverfahren als gewünschten Leistungsbeginn den 30. Juli 1991 genannt hat. Diese Sachlage hätte genauere Feststellungen durch das Bezirksgericht erfordert, die außerdem zur Verfügbarkeit (§ 103 AFG) und auch dazu fehlen, ab wann Arbeitslosigkeit (§ 101 AFG) vorlag. Zwar wird im Berufungsurteil ausgeführt, ein Arbeitsverhältnis der Klägerin sei zum 28. Juli 1991 beendet worden; entscheidend ist jedoch, seit wann die Klägerin nicht mehr beschäftigt war (vgl hierzu: BSG SozVers 1994, 82, 83 f; BSG NZS 1994, 140 ff).

5. Insbesondere läßt sich nicht beurteilen, ob die Klägerin die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Nach § 104 AFG müßte sie in der Rahmenfrist 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168 AFG) gestanden haben (Abs 1 Satz 1). Die Rahmenfrist geht dem ersten Tage der Arbeitslosigkeit unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg erfüllt sind oder nach § 105 als erfüllt gelten (Abs 2); sie beträgt drei Jahre und reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (Abs 3). Den Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung werden in anderen Vorschriften – vorliegend sind §§ 107, 249c Abs 8 AFG zu beachten – sonstige Zeiten gleichgestellt, die mithin alleine oder zusammen mit beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten anwartschaftsbegründend sein können.

Mangels ausreichender Feststellungen zur Arbeitslosmeldung, Verfügbarkeit und Arbeitslosigkeit kann indes schon die genaue Lage der Rahmenfrist nicht bestimmt werden (vgl zu dieser Voraussetzung BSG SozR 3-4100 § 134 Nr 8), was für die Entscheidung erforderlich ist, ob die Klägerin in der Rahmenfrist 360 Kalendertage an anwartschaftsbegründenden Zeiten aufweist, sei es in Form beitragspflichtiger Beschäftigung (§ 168 AFG), sei es in Form von einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellten Zeiten (§§ 107, 249c Abs 8 AFG). Bei der Anwendung des § 168 AFG (hier idF des RRG 1992), des § 107 AFG (hier idF des Gesetzes zur Anpassung von Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler – Eingliederungsanpassungsgesetz ≪EinglAnpG≫ – vom 22. Dezember 1989 – BGBl I 2398) und des § 249c Abs 8 AFG muß zudem zwischen verschiedenen Zeiträumen unterschieden werden, nämlich denen, die in der Zeit ab Geltung des AFG in den neuen Bundesländern (3. Oktober 1990), denen, die zwischen dem 1. Juli 1990 und 2. Oktober 1990, dem Geltungszeitraum des AFG-DDR (§ 251 AFG-DDR) – abgesehen von einzelnen nach dem EinigVtr über den 2. Oktober hinaus fortgeltenden Vorschriften –, und schließlich denen, die vor dem 1. Juli 1990 liegen. Beitragspflichtige Zeiten (nach dem AFG) können nur ab 3. Oktober 1990 zurückgelegt worden sein. Demgemäß bestimmt § 249c Abs 8 Satz 1 Nr 1 AFG, daß Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem AFG-DDR die Beitragspflicht begründet haben (ab 1. Juli 1990), ergänzend zu § 107 AFG Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (nach dem AFG) gleichstehen; diese Zeiten sind dann aber keine beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten, sondern gleichgestellte Zeiten. Nichts anderes gilt für Zeiten einer Beschäftigung vor Inkrafttreten des AFG-DDR. Für diese ist eine Gleichstellung in § 249c Abs 8 Satz 1 Nr 2 AFG durch Verweisung auf § 249b Abs 5 AFG-DDR angeordnet. Satz 1 Nr 1 dieser Vorschrift enthält die Regelung, daß Zeiten einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden, die vor dem 1. Juli 1990 ausgeübt worden ist, als Zeiten einer die Beitragspflicht (nach dem AFG-DDR) begründenden Beschäftigung gelten, soweit Ansprüche für eine Zeit nach dem 30. Juni 1990 geltend gemacht werden. Es handelt sich mithin um die Fiktion einer Beitragspflicht, weil eine solche in der ehemaligen DDR vor dem 1. Juli 1990 nicht bestand; gleichwohl sind als nach dem AFG-DDR beitragspflichtig fingierte Beschäftigungszeiten nach dem AFG nur gleichgestellte Zeiten.

Beitragspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten iS von § 168 AFG (also für Zeiten ab 3. Oktober 1990) hat die Klägerin nach den Feststellungen des Bezirksgerichts nicht ausgeübt. Die Klägerin hat vielmehr nach der Geburt ihres Kindes (29. Juli 1990) vom 1. September bis 17. Dezember 1990 Wochengeld und vom 18. Dezember 1990 bis 28. Juli 1991 Mütterunterstützung bezogen. Davor hat sie vom 1. September 1987 bis 31. August 1990 bei Zahlung eines Stipendiums, zuletzt eines Betriebsstipendiums, eine Ausbildung zur Kinderkrankenschwester absolviert, ohne daß bekannt ist, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist. Es fehlen aber vor allem die für eine rechtliche Bewertung dieser Zeit erforderlichen Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung der Ausbildung und dazu, wann die Klägerin wegen der bevorstehenden Geburt des Kindes letztmalig tatsächlich an der Ausbildung teilgenommen hat – vermutlich am 17. Juni 1990, wie sich aus einem in der Gerichtsakte befindlichen Schreiben der Fachschule entnehmen läßt. Ob oder inwieweit überhaupt anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß § 104 AFG iVm §§ 107, 249c Abs 8 AFG zurückgelegt worden sind, läßt sich – abgesehen von der Unmöglichkeit, die Rahmenfrist zu fixieren – unter diesen Umständen nicht beurteilen.

6. Zeiten der Ausbildung der Klägerin zur Kinderkrankenschwester können – tatsächlich oder fingiert – beitragspflichtig nach dem AFG-DDR gewesen und deshalb für die Frage der Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 104 AFG über § 249c Abs 8 AFG zu berücksichtigen sein. Davon hängt gleichzeitig ab, ob die Zeiten des Bezugs von Wochengeld und Mütterunterstützung für Anwartschaftszeiterfüllung und Dauer des Anspruchs bedeutsam sind; denn, wie später noch ausgeführt wird, setzt ihre Berücksichtigung immer einen sog Unterbrechungstatbestand (ua die Unterbrechung einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nach dem AFG oder dem AFG-DDR) voraus. Die Feststellungen des Bezirksgerichts reichen auch in diesem Punkt für eine abschließende Antwort nicht aus; die rechtlichen Erwägungen, mit denen es die Beitragspflicht der Ausbildung bejaht hat, teilt der Senat nicht.

Nach § 168 Abs 1 AFG-DDR (gültig ab 1. Juli 1990) waren Personen beitragspflichtig, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, soweit sie nicht nach den §§ 169a bis 169c AFG-DDR oder einer Anordnung nach § 173 Abs 1 AFG-DDR beitragsfrei waren. Beitragsfreiheit bestand gemäß § 169b AFG-DDR ua für Arbeitnehmer, die während der Dauer einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausübten. Soweit Ansprüche für eine Zeit nach dem 30. Juni 1990 geltend gemacht werden und die Zeiten nicht vor Entstehung eines Anspruchs auf Unterstützung nach der Verordnung (VO) vom 8. Februar 1990 (GBl I 41) über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung lagen, fingiert § 249b Abs 5 Satz 1 Nr 1 AFG-DDR für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 eine beitragspflichtige Beschäftigung, wenn sie nach dem ab 1. Juli 1990 geltenden Recht eine Beitragspflicht begründet hätte (BSG, Urteil vom 24. Juni 1993 – 11 RAr 77/92 – ≪zur Veröffentlichung vorgesehen≫). Obwohl die Ausbildung der Klägerin größtenteils vor dem 1. Juli 1990 erfolgt ist, ermöglicht dieser Umstand eine einheitliche Prüfung.

Diese hat sich an den zum AFG entwickelten Maßstäben zu orientieren; denn das AFG-DDR hat aufgrund der Zielbestimmung in Art 19 des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II 537) Inhalt, Grundbegriffe und System des AFG übernommen (vgl BSG SozR 3-4100 § 134 Nr 11). Entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts genügt deshalb nicht die rechtlich und tatsächlich nicht näher belegte Feststellung, die Ausbildung der Klägerin zur Kinderkrankenschwester sei für die gesamten 6 Semester einheitlich zu beurteilen und wegen des erheblichen Praxisanteils (1. bis 4. Semester 50 %, 5. Semester 73 %, 6. Semester 100 %) insgesamt als beitragspflichtige Beschäftigung zu werten, so daß es ohne Belang sei, ob die Klägerin als Studentin an einer medizinischen Fachschule immatrikuliert gewesen sei und dementsprechend ein Stipendium erhalten habe. Erforderlich ist eine umfassende Gesamtschau unter Würdigung der für die Ausbildung der Klägerin geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen und insbesondere der tatsächlichen Umstände, denen gerade in der politischen Umbruchphase der früheren DDR besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist.

Gemäß § 7 Abs 1 SGB IV, dessen Grundgedanken auch bei Anwendung des AFG-DDR zu beachten sind, ist Beschäftigung jede nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (§ 7 Abs 2 SGB IV), damit auch Ausbildung, wenn im Vordergrund nicht der in schulmäßiger Form erteilte Unterricht steht (BSGE 21, 247 f). Wesentliches Merkmal für das Vorliegen einer betrieblichen Ausbildung im Gegensatz zur schulischen ist, ob der Auszubildende wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist und ob die Ausbildung überwiegend durch praktische Unterweisung im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs sowie anhand der jeweils anfallenden praktischen Arbeitsaufgabe stattfindet (vgl BSGE 21, 247, 249); entscheidend ist mithin das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit, die sich einerseits in der faktischen Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers und andererseits der tatsächlichen Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers äußert (BSGE 72, 105, 107 mwN zur stRspr = SozR 3-4100 § 169b Nr 1). Die Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb ist dann in aller Regel mit einem mehr oder weniger stark ausgeprägten Weisungsrecht des Betriebsinhabers, das sich auf Zeit, Ort, Dauer, Inhalt und Gestaltung der Tätigkeit bezieht, verbunden (BSGE 72, 105, 107 mwN = SozR 3-4100 § 169b Nr 1; BSG SozR 3-4100 § 134 Nr 11 mwN). Trotz formalen Bezugs einer berufspraktischen Tätigkeit zu einem Fachschulstudium ist die Annahme einer betrieblichen Ausbildung unter diesen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen (BSG, Urteile vom 3. Februar 1994 – 12 RK 6/91 und 12 RK 78/92 – ≪zur Veröffentlichung vorgesehen≫). Ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin iS des § 7 Abs 2 SGB IV wäre mangels betrieblicher Berufsausbildung allerdings zu verneinen, wenn die praktische Ausbildung der Klägerin im wesentlichen und für den gesamten in die Rahmenfrist fallenden Zeitraum, insbesondere für das letzte Halbjahr, außerbetrieblich geregelt und gelenkt worden wäre (vgl zu dieser Voraussetzung die bezeichneten Urteile vom 3. Februar 1994).

Die Entscheidung hierüber erfordert zunächst einen Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Klägerin absolvierte nach dem Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl I 1965 S 84) eine Ausbildung an einer Fachschule, die “Studienabschnitte in der sozialistischen Praxis” (Praktika) vorsah (Anordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Studienabschnitten der Hoch- und Fachschulausbildung in der sozialistischen Praxis – Praktikumsordnung – vom 28. August 1975 – GBl I 669); während der Praktika erhielten die Studenten einer Fachschule statt der üblichen staatlichen Stipendien (vgl dazu die VO über die Gewährung von Stipendien an die Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik – StipendienVO – vom 11. Juni 1981 – GBl I 229; Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten und Aspiranten der Universitäten – Hoch- und Fachschulen – Stipendienanordnung – vom 29. Juni 1990 – GBl I 1079) Betriebsstipendien (vgl die Anordnung über die finanziellen Regelungen bei der Durchführung von Studienabschnitten der Hoch- und Fachschulausbildung in der sozialistischen Praxis – Praktikumsfinanzierung – vom 28. August 1975 – GBl I 671; § 8 der Stipendienanordnung vom 29. Juni 1990). Im Verlauf des Studiums war außerdem bereits zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres zwischen dem Studenten und einem Betrieb ein Arbeitsvertrag abzuschließen (§ 4 der VO über die Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes der Hoch- und Fachschulabsolventen des Direktstudiums und die Förderung der Absolventen beim Übergang vom Studium zur beruflichen Tätigkeit – Absolventenordnung – vom 3. Februar 1971 – GBl II 297), der zwar (wohl) erst eine Arbeitsaufnahme nach dem Studium regelte, gleichwohl jedoch schon vertragliche Beziehungen zwischen Betrieb und Studenten für die Zeit davor schaffen konnte (vgl die Erste Durchführungsbestimmung zur Absolventenordnung vom 3. Februar 1971 – GBl II 301).

Diese Feststellungen zum Recht der früheren DDR durfte der Senat treffen. Dahinstehen kann hier, ob das Revisionsgericht im Hinblick auf § 202 SGG iVm § 562 Zivilprozeßordnung ohne jede Einschränkung befugt ist, Inhalt und Existenz von Rechtsvorschriften der früheren DDR zu bestimmen. Jedenfalls war der Senat bereits deshalb nicht an eigenen Feststellungen gehindert, weil das Bezirksgericht die bezeichneten Rechtsvorschriften überhaupt nicht berücksichtigt hat; insoweit ist zumindest von den Grundsätzen auszugehen, die auch für die Anwendung von ausländischem Recht gelten (vgl zur Anwendung ausländischen Rechts durch das Revisionsgericht: BSG SozR 5050 § 15 Nr 38; SozR 3-5050 § 15 Nr 5).

Die bezeichneten Rechtsvorschriften bestätigen die Ansicht des Bezirksgerichts nicht, die Ausbildung sei als Einheit zu werten. Vielmehr dürfte die Ausbildung zur Kinderkrankenschwester durch den Wechsel zwischen nicht beitragspflichtigen theoretischen und möglicherweise beitragspflichtigen praktischen Ausbildungsblöcken geprägt gewesen sein, wofür nicht zuletzt die vom Bezirksgericht festgestellte Zahlung eines Betriebsstipendiums spricht. Dies bedarf jedoch ebenso noch weiterer tatsächlicher Feststellungen wie die Beziehungen der Klägerin zur Krankenanstalt, in der sie tätig war. Wann, mit wem, für welche Zeit und in welcher Form die Klägerin insoweit einen Vertrag abgeschlossen hat, ist vom Bezirksgericht nicht festgestellt, obwohl im Tatbestand des Berufungsurteils ausgeführt ist, die Klägerin sei durch Aufhebungsvertrag aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Zur tatsächlichen Ausgestaltung der praktischen Tätigkeit fehlen Feststellungen gänzlich.

Sollte sich bei einer näheren Prüfung ergeben, daß die Ausbildung der Klägerin durch praktische und theoretische Ausbildungsblöcke gekennzeichnet war, kann auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Rechtspraktikantenverhältnissen der einstufigen Juristen- und Lehrerausbildung zurückgegriffen werden (vgl die umfassenden Nachweise in BSGE 72, 105, 110 f = SozR 3-4100 § 169b Nr 1). Die Rechtsprechung des Senats, die der besonderen Situation des § 241a AFG Rechnung trägt, steht einer Beurteilung der Praktika als Beschäftigungen iS des § 249b Abs 5 Satz 1 Nr 1 AFG-DDR und als beitragspflichtige Beschäftigung zur Berufsausbildung iS des § 168 Abs 1 Satz 1 AFG-DDR nicht entgegen. Sollte sich allerdings ergeben, daß sich praktische und theoretische Ausbildung – uU auch Zeiten eines Arbeitseinsatzes außerhalb von eigentlicher Ausbildung – untrennbar ständig abwechselten, bedarf es der wertenden Abwägung, ob die Schulausbildung oder die betriebliche Ausbildung im Vordergrund standen (vgl BSGE 21, 247). Dann wäre nur eine einheitliche Beurteilung möglich, bei der zwangsläufig § 169b AFG-DDR keine Rolle spielte. Für die Frage, ob die Klägerin während der Gesamtdauer der Ausbildung oder während einzelner Ausbildungsabschnitte iS der §§ 168 Abs 1 Satz 1, § 249b Abs 5 Satz 1 Nr 1 AFG-DDR beschäftigt war, ist folglich nicht entscheidend, ob sie im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen, pharmazeutischen oder sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufe vom 17. August 1980 war und ob in der Zeit ab 1. Juli 1990 Beiträge entrichtet worden sind. Ob die Klägerin Entgelt erhalten oder ob das ihr gezahlte Betriebsstipendium Entgelt dargestellt hat, ist ebenfalls grundsätzlich nicht wesentlich. Anderes könnte sich allenfalls für Zeiträume ergeben, in denen die Klägerin an der Berufsausbildung tatsächlich nicht teilgenommen hat, etwa vor und nach der Geburt ihres Kindes, in denen sie aber gleichwohl das Betriebsstipendium fortgezahlt erhielt (vgl § 8 Stipendienanordnung vom 29. Juni 1990 und § 7 Abs 2 StipendienVO vom 11. Juni 1981). Eine Entscheidung hierüber ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich, weil die Berücksichtigung des Bezugszeitraums von Wochengeld und Mütterunterstützung, wie später noch ausgeführt wird, davon nicht abhängig ist und nicht absehbar ist, ob sich uU wegen einer kürzeren Anwartschaftszeit eine kürzere Anspruchsdauer ergibt (§ 106 AFG idF des EinglAnpG).

Der dargelegten Rechtslage stehen nicht die Regelungen des § 249b Abs 4 und Abs 6 Satz 3 AFG-DDR im Wege. Danach haben Absolventen ua einer Fachschule, deren Ansprüche auf staatliche Unterstützung und betriebliche Ausgleichszahlung vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind, längstens bis 31. Dezember 1990 Anspruch auf diese Leistung. Insoweit sind die VO über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung vom 8. Februar 1990 und die zu dieser VO ergangenen Durchführungsbestimmungen weiterhin anzuwenden (vgl insbesondere § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung vom 22. Februar 1990 – GBl I 94). In Abweichung zu § 249b Abs 3 AFG-DDR galt für die in § 249b Abs 4 genannten Personen der Anspruch auf Unterstützung nach der bezeichneten VO nicht als Anspruch auf Alg, sondern die Vorschrift gewährleistet nur den Fortbestand eines Unterstützungsanspruchs bis zum Ende des Jahres 1990. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber des AFG-DDR die Zeit einer Fachschulausbildung unter keinen Umständen als Beschäftigungszeit iS der §§ 168 Abs 1 Satz 1, 249b Abs 5 Satz 1 Nr 1 AFG-DDR ansehen wollte, weil er im Gegensatz zu Ansprüchen aus Beschäftigungen, die vor dem 1. Juli 1990 aufgrund der bezeichneten VO entstanden sind, in § 249b Abs 3 AFG-DDR eine Umwandlung des Anspruchs aus der VO in einen Alg-Anspruch nach dem AFG-DDR nicht vorgesehen hat. Zum einen würde dies bedeuten, daß man dem Gesetzgeber des AFG-DDR trotz der erstrebten Sozialunion und der mit dem AFG vergleichbaren Vorschriften ein abweichendes Verständnis unterstellte. Zum anderen findet die Regelung des § 249b Abs 4 und Abs 6 Satz 3 AFG-DDR schon darin ihre Rechtfertigung, daß ein bisheriges Leistungssystem durch ein völlig anders geartetes abgelöst werden sollte und für vor Inkrafttreten des AFG-DDR entstandene Ansprüche (nach der VO über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung) andere Modalitäten gelten sollten als für erst nach diesem Zeitpunkt entstandene. Schließlich läßt sich die Abgrenzung des § 249b Abs 3 von Abs 4 AFG-DDR mit Hilfe des zum AFG entwickelten Kriteriums des Status als Student bzw Schüler oder Arbeitnehmer (vgl BSGE 72, 105, 108 ff = SozR 3-4100 § 169b Nr 1) bewältigen; Wertungswidersprüche innerhalb der Norm werden dann vermieden, weil nicht alleine auf formale Gesichtspunkte abgestellt würde.

7. Führen die Feststellungen des LSG zu dem Ergebnis, daß die Klägerin während ihrer gesamten Ausbildung oder abschnittweise zuletzt (bis zum Bezug des Wochengeldes bzw bis zum Beginn des Schwangerschaftsurlaubs) in einer nach dem AFG-DDR tatsächlich oder fingiert beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden hat, sind auch die nachfolgenden Zeiten des Bezugs von Wochengeld und Mütterunterstützung anwartschaftsbegründend. Das ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 107 AFG. Danach werden den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ua gleichgestellt solche des Bezugs von Mutterschaftsgeld (Mug), wenn durch Schwangerschaft oder Mutterschaft eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach dem AFG unterbrochen worden ist (Satz 1 Nr 5 Buchst b), und solche, für die der Arbeitslose Erziehungsgeld (Erzg) bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat, wenn durch die Betreuung und Erziehung des Kindes eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach dem AFG unterbrochen worden ist (Satz 1 Nr 5 Buchst c). Weder diese noch andere in § 107 AFG genannte Zeiten hat die Klägerin zurückgelegt.

Die Klägerin hat vielmehr ab 1. September zunächst Wochengeld (entweder nach § 44 f der VO zur Sozialversicherungspflicht der Arbeiter und Angestellten ≪SVO≫ vom 17. November 1977 – GBl I 373 – oder nach der VO über die Pflichtversicherung der Studenten und Aspiranten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962 – GBl II 126) und ab 18. Dezember 1990 Mütterunterstützung (entweder nach § 46 SVO oder nach der VO über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Familien mit Kindern vom 24. April 1986 – GBl I 241) erhalten. Diese Leistungen wurden gemäß Art 9 Anl II Kap VIII Sachgebiet F Abschn III Nr 3 Buchst a bzw Anl II Kap X Sachgebiet H Abschn III Nr 5 EinigVtr iVm Art 1 des Einigungsvertragsgesetzes über den 2. Oktober 1990 hinaus gezahlt. Folgerichtig bestimmt deshalb § 249c Abs 8 Satz 2 AFG, daß die Zeiten des Bezugs von Wochengeld und Mütterunterstützung nach § 107 Satz 1 Nr 5 Buchst b und c AFG-DDR ab 3. Oktober 1990 den Zeiten des Bezugs von Mug und Erzg nach dem AFG gleichstehen. Allerdings müssen die Zeiten des Bezugs von Wochengeld und Mütterunterstützung dann zumindest, wie es auch in § 107 AFG-DDR vorgesehen war, eine beitragspflichtige Beschäftigung oder eine laufende Lohnersatzleistung nach dem AFG-DDR unterbrochen haben, wenn dies schon nicht für eine entsprechende Beschäftigung oder laufende Lohnersatzleistung nach dem AFG bejaht werden kann.

Für die Erfüllung des Unterbrechungstatbestandes ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht Voraussetzung, daß sich die jeweils gleichgestellte Zeit unmittelbar an eine beitragspflichtige Beschäftigung oder eine laufende Lohnersatzleistung anschließt, geschweige denn von beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten umrahmt ist (BSGE 72, 177, 181 = SozR 3-4100 § 112 Nr 13; Urteil vom 25. Januar 1994 – 7 RAr 30/93 – ≪zur Veröffentlichung vorgesehen≫). Der Unterbrechungstatbestand ist auch gewahrt, wenn sich mehrere mit der Betreuung und Erziehung eines Kindes und dessen Geburt zusammenhängende gleichgestellte Zeiten aneinanderreihen, sich nur die erste Zeit an eine beitragspflichtige Beschäftigung anschließt und nach der letzten gleichgestellten Zeit eine Arbeitslosmeldung erfolgt (BSG aaO). Der Unterbrechungstatbestand verlangt darüber hinaus keine strenge Unmittelbarkeit, sondern es sind Überbrückungszeiten wie im Rentenversicherungsrecht denkbar (BSG, Urteil vom 25. Januar 1994  – 7 RAr 30/93 ≪zur Veröffentlichung vorgesehen≫). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung beurteilt sich der vorliegende Fall mit der Maßgabe, daß als beitragspflichtige Beschäftigung eine solche nach dem AFG-DDR genügt, und zwar auch eine fingierte.

Soweit es den Bezug von Wochengeld in der Zeit vom 1. September bis 2. Oktober 1990 betrifft, greift nicht § 249c Abs 8 Satz 2 AFG, sondern § 249c Abs 8 Satz 1 Nr 2 AFG ein. Danach stehen Zeiten einer die Beitragspflicht (nach dem AFG) begründenden Beschäftigung ua Zeiten gleich, die ihrerseits nach § 107 AFG-DDR einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestanden haben. Dies galt ua für Zeiten des Bezugs von Wochengeld, wenn durch Schwangerschafts- und Wochenurlaub eine die Beitragspflicht (nach dem AFG-DDR) begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung (nach dem AFG-DDR) unterbrochen worden ist. Während also in § 249c Abs 8 Satz 2 AFG Bezugszeiten von ua Wochengeld und Mütterunterstützung ab 3. Oktober 1990 selbst den Bezugszeiten von Mug und Erzg gleichgestellt wurden, handelt es sich bei § 249c Abs 8 Satz 1 Nr 2 AFG iVm § 107 AFG-DDR um einen eigenen Gleichstellungstatbestand für Zeiten vom 1. Juli bis 2. Oktober 1990 mit beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten; Voraussetzung ist ebenfalls das Vorliegen eines sog Unterbrechungstatbestandes. Prinzipiell würde ein einziger Tag einer vorausgehenden nach dem AFG-DDR beitragspflichtigen oder als beitragspflichtig geltenden Beschäftigung genügen; gleichwohl kann die Prüfung hierauf nicht beschränkt werden, weil nicht nur die Entstehung des Alg-Anspruchs, sondern auch seine Dauer von der Anzahl der anwartschaftsbegründenden Tage innerhalb der erweiterten Rahmenfrist abhängig ist (§ 106 AFG). Handelte es sich bei der Ausbildung der Klägerin zur Kinderkrankenschwester zuletzt um eine solche Beschäftigung wegen tatsächlicher Teilnahme an einer betrieblichen Berufsausbildung, wäre der Unterbrechungstatbestand auch bei tatsächlicher Nichtteilnahme an der Ausbildung für die Zeit des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs unter Berücksichtigung der vom Senat aufgestellten Grundsätze im Urteil vom 25. Januar 1994 (7 RAr 30/93) erfüllt. Die Zeit wäre dann zumindest als anschlußwahrende Überbrückungszeit bis zum Bezug des Wochengeldes ab 1. September 1990 zu werten.

8. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG, das in Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit mit Wirkung vom 20. August 1993 an die Stelle des Senats für Sozialrecht des Bezirksgerichts getreten ist (§ 11 Abs 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des SGG vom 16. August 1993 – GVBl 489), somit die erforderlichen Feststellungen dazu treffen müssen, zu welchem Zeitpunkt sich die Klägerin arbeitslos gemeldet hat, ab wann sie arbeitslos und ob sie verfügbar war. Es wird zudem zu ermitteln haben, wie die Ausbildung der Klägerin im einzelnen tatsächlich ausgestaltet war, ob und in welcher Zeit sie in einen Betrieb eingegliedert war. Schließlich wird das LSG auch eventuelle Ruhenstatbestände zu beachten haben; zum Nachteil der Klägerin könnte eine Sperrzeit nach § 119 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG eingetreten sein. Möglicherweise hat die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst, ohne einen wichtigen Grund zu haben, als durch Aufhebungsvertrag ein Arbeitsverhältnis vom 28. Juli 1991 beendet wurde. Nach den Ausführungen des Bezirksgerichts geschah dies, weil die Klägerin wegen ihrer Erziehungspflichten mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand ihres Kindes keine Schichtarbeit habe leisten können; gleichwohl wurden nach Aktenlage bei der Antragstellung auf Leistungen keinerlei Einschränkungen für die Vermittelbarkeit angegeben.

Sollte das LSG einen Alg- oder Alhi-Anspruch bejahen, müßte es zugleich mit der Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung den Tenor dieser Entscheidung abändern. Die Beklagte wäre dann zur Leistung zu verurteilen. Das Gebot der umfassenden Entscheidung über die erhobenen Ansprüche gilt nämlich gleichermaßen für Klage- und Berufungsinstanz, wenn erstinstanzlich rechtsirrig nicht in vollem Umfang über den Streitfall entschieden worden ist und nur die in erster Instanz verurteilte Beklagte Berufung eingelegt hat (BSGE 48, 243, 244 ff = SozR 5310 § 6 Nr 2; BSG, Urteil vom 11. November 1993 – 7 RAr 94/92 – ≪unveröffentlicht≫), sofern nicht verschiedene oder abtrennbare Streitgegenstände betroffen sind (BSG, Urteil vom 11. November 1993  – 7 RAr 94/92). Bereits das Kreisgericht hat zugunsten der Klägerin über deren geltend gemachten Alg- und Alhi-Anspruch entschieden, wenn es auch rechtsirrig von einer Versäumung der Widerspruchsfrist hinsichtlich des Alg-Anspruchs ausgegangen ist und deshalb nur die Möglichkeit eines Verpflichtungsurteils gesehen hat; aus diesem Grund wäre mit einer Abänderung des erstinstanzlichen Tenors im bezeichneten Sinne selbst bei Verurteilung zur Zahlung von Alg keine unzulässige Verböserung verbunden. Das LSG wird außerdem über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

 

Fundstellen

BSGE, 77

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