Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragszuschuß zur Krankenversicherung

 

Beteiligte

…, Kläger und Revisionskläger

…, Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I

Die Beteiligten streiten um einen Beitragszuschuß zur Krankenversicherung.

Der 1940 geborene Kläger ist ehemaliger Berufssoldat der Bundeswehr mit Anspruch auf Ruhegehalt und auf Beihilfe im Krankheitsfall. Im übrigen ist er bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert. Zu den Aufwendungen hierfür erhielt er einen Beitragszuschuß von einer Firma, bei der er seit 1986 zu einem Gehalt über der Jahresarbeitsverdienstgrenze beschäftigt war. Der Zuschuß betrug Ende 1988 monatlich 241,43 DM.

Nach Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) am 1. Januar 1989 lehnte die Firma die Weiterzahlung des Zuschusses ab. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 17. Oktober 1990 abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens ist an die Stelle der Firma die Beklagte getreten. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 29. April 1993 zurückgewiesen. Er habe nach § 257 Abs 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) keinen Anspruch auf den Beitragszuschuß mehr. Denn er sei nach neuem Recht in seiner Beschäftigung nicht mehr nur wegen Überschreitens der Entgeltgrenze des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V, sondern als ehemaliger Soldat nach § 6 Abs 3 Satz 1, Abs 1 Nr 2, 6 SGB V versicherungsfrei. Eine Besitzstandswahrung sehe das Gesetz nicht vor. Vielmehr sei § 257 SGB V übergangslos an die Stelle des § 405 der Reichsversicherungsordnung (RVO) getreten. Der Ausschluß des Klägers vom Beitragszuschuß sei nicht verfassungswidrig.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, der ersatzlose Wegfall des Beitragszuschusses sei nicht beabsichtigt gewesen, weil in § 257 SGB V der frühere § 405 RVO im wesentlichen habe übernommen werden sollen. Anderenfalls würden Art 14 und Art 3 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Auch werde die Beihilfe des Staates ausgehöhlt, die auf einem langjährigen Dienst in der Bundeswehr beruhe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG vom 29. April 1993 und das Urteil des SG vom 17. Oktober 1990 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, über den 31. Dezember 1988 hinaus den Zuschuß zur Krankenversicherung in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen.

Die Beklagte hat sich durch einen Prozeßbevollmächtigten mit schriftlich erteilter Vollmacht (§ 73 Abs 2 Satz 1, § 166 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

II

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1989 an keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuß seiner Arbeitgeberin mehr hat.

Als Grundlage für einen Anspruch auf den Beitragszuschuß kommt seit dem 1. Januar 1989 nur § 257 SGB V idF des Art 1 des GRG vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) in Betracht, der die frühere Regelung des § 405 RVO abgelöst hat. Nach Maßgabe des § 257 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze; § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V) versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Kläger ist zwar privat krankenversichert. Er ist aber in seiner Beschäftigung nicht mehr nur wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei, sondern schon nach § 6 Abs 3 Satz 1 iVm § 6 Abs 1 Nr 2, 6 SGB V. Diese Regelung besagt ua, daß frühere Beamte, Richter und Berufssoldaten der Bundeswehr, denen ein Anspruch auf Ruhegehalt zuerkannt ist und die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, auch dann versicherungsfrei bleiben, wenn sie die in § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllen, dh hier, als Angestellte gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Damit sind diese ehemaligen Soldaten mit den genannten Ansprüchen auf Ruhegehalt und Beihilfe schon als solche allgemein von der Versicherungspflicht in einer Beschäftigung ausgeschlossen. Ohne Einfluß ist, ob sie die JAE-Grenze des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V überschreiten oder nicht.

Die Vorschrift (§ 257 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V) ist auf Beschäftigte wie den Kläger nicht entsprechend anzuwenden. Wenn sie den Zuschuß zur privaten Krankenversicherung auf diejenigen Beschäftigten beschränkt, die nur wegen Überschreitens der JAE-Grenze des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, so handelt es sich dabei im wesentlichen um Personen, bei denen die Beschäftigung die Grundlage für ihren Krankenversicherungsschutz bildet. Bei ihnen sieht § 257 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V ebenso wie Abs 1 Satz 1 der Vorschrift für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei sind, eine wirtschaftlich gleiche Beteiligung der Arbeitgeber am Krankenversicherungsbeitrag vor, wie sie bei versicherungspflichtig Beschäftigten als Arbeitgeberanteil am Pflichtbeitrag zu tragen ist (vgl zu früheren Zuschußregelungen und ihrer Entstehung: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BSGE 37, 292, 293 = SozR 1500 § 51 Nr 2; Bundessozialgericht [BSG] in BSGE 41, 13, 13/14 = SozR 2200 § 381 Nr 4; BSG SozR 2200 § 405 Nrn 7, 9). Diese auch für § 257 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V geltende Rechtfertigung des Zuschusses trifft bei ehemaligen Beamten, Richtern und Soldaten, die Anspruch auf Ruhegehalt und Beihilfe im Krankheitsfall haben, nicht in gleichem Maße zu. Im einzelnen ergibt sich dieses aus einem Vergleich der bis Ende 1988 bestehenden mit der seit 1989 geltenden Rechtslage sowie den Gründen, die für die Rechtsänderung maßgebend waren.

Bis Ende 1988 waren die Tatbestände, die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründeten, in § 165 Abs 1 RVO geregelt (sondergesetzliche Ausnahmen für Leistungsbezieher nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Landwirte, Künstler, vgl heute § 5 Abs 1 Nrn 2 bis 4 SGB V). War einer der Tatbestände des § 165 Abs 1 RVO erfüllt, trat Versicherungspflicht ein, so bei Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung als Angestellter mit einem Gehalt bis zur JAE-Grenze nach § 165 Abs 1 Nr 2 RVO. Stand ein derartiger Beschäftigter außerdem als Beamter, Richter oder Soldat in einem Dienstverhältnis, für das als solches Versicherungsfreiheit bestand (§ 169 RVO), so blieb davon die Versicherungspflicht in dem daneben ausgeübten Beschäftigungsverhältnis in der Regel unberührt (zuletzt BSGE 40, 208 = SozR 2200 § 169 Nr 1; BSG SozR 2200 § 172 Nr 4; BSG SozR 2200 § 169 Nrn 4, 6). Ein Tatbestand mit nicht bestehender Versicherungspflicht schloß den Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Tatbestandes lediglich in den Fällen des § 165 Abs 6 Satz 1 Nr 2 und Abs 8 RVO aus: Als Rentner, Student oder Praktikant wurde nicht nach § 165 Abs 1 Nr 3, 5 oder 6 RVO versichert, wer als Angestellter oder als Selbständiger iS des § 166 RVO nur wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen nicht versicherungspflichtig war. Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung trat grundsätzlich auch bei ehemaligen Beamten, Richtern und Soldaten ein, denen Ruhegehalt bewilligt worden und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet war. Auch sie waren in einer Beschäftigung mit einem Verdienst bis zur Entgeltgrenze versicherungspflichtig, wurden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit (§ 173 RVO). Stellten sie einen solchen Antrag nicht und blieben sie versicherungspflichtig, so war damit auch die Beitragspflicht unter Beteiligung der Arbeitgeber an der Beitragslast verbunden (Arbeitgeberanteil, vgl § 381 Abs 1 RVO). Dem entsprach es, daß die Arbeitgeber ehemaliger Beamter, Richter und Soldaten, die in einer Beschäftigung nur wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei waren, einen Beitragszuschuß nach § 405 RVO zahlten, wie das hier bis Ende 1988 geschehen ist. Allerdings stand früheren Beamten, Richtern und Soldaten, die sich nach § 173 RVO von der Versicherungspflicht in der Beschäftigung hatten befreien lassen, ein Zuschuß nicht zu, weil § 405 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 RVO ihn für die nach dieser Vorschrift Befreiten nicht vorsah (vgl Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 81/92, zur Veröffentlichung bestimmt).

Für die Zeit von 1989 an hat sich der Gesetzgeber indes für eine grundsätzlich andere Regelung entschieden. Nunmehr ist der genannte Personenkreis nach § 6 Abs 3 Satz 1, Abs 1 Nr 2, 6 SGB V von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, die an sich aufgrund einer Beschäftigung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V oder aufgrund eines anderen Versicherungspflicht-Tatbestandes nach § 5 Abs 1 Nrn 5 bis 12 SGB V eintreten würde. Zur Begründung heißt es im Entwurf des GRG (BT-Drucks 11/2237 = BR-Drucks 200/88, jeweils S 160 zu § 6, damals Abs 2): Die Versicherungsfreiheit solle sich nunmehr auch auf weitere Sachverhalte auswirken, die sonst zur Versicherungspflicht führen würden, wenn sie bei derselben Person zusammenträfen. Dies verhindere Mißbräuche und die Einbeziehung grundsätzlich nicht schutzbedürftiger Personengruppen in die gesetzliche Krankenversicherung. Dadurch werde zB vermieden, daß ein versicherungsfreier Soldat durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung oder eine Beamtin durch den Bezug einer Hinterbliebenenrente versicherungspflichtig werde (vgl jedoch zur Versicherungspflicht beim Bezug von Hinterbliebenenversorgung und Hinterbliebenenrente den später im Gesetzgebungsverfahren eingefügten neuen Abs 2 des § 6 SGB V und das Urteil vom 21. September 1993 - 12 RK 39/91, zur Veröffentlichung bestimmt). - Eine ähnliche Regelung zum Ausschluß von Versicherungspflichten wie in § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V findet sich in § 5 Abs 5 SGB V für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (dazu Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 12/93, zur Veröffentlichung bestimmt).

Die erwähnte Gesetzesbegründung trifft, obwohl sich ihre Beispiele auf Beamte und Soldaten im Dienst beziehen, auch auf Beamte, Richter und Soldaten im Ruhestand zu, weil auch die für sie geltende Versicherungsfreiheit (Nr 6 des § 6 Abs 1 SGB V) nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V ("Die nach Absatz 1 ... versicherungsfreien ... Personen") zur Verdrängung von Versicherungspflichten führt; eine Ausnahme, wie sie Satz 2 des § 6 Abs 3 SGB V für die Versicherungsfreiheit von Werkstudenten (Nr 3 des § 6 Abs 1 SGB V) enthält, fehlt für die Versicherungsfreiheit nach Nr 6 des § 6 Abs 1 SGB V. Dieses stimmt auch mit der Begründung des Gesetzentwurfs zu Nr 6 des § 6 Abs 1 SGB V überein, wonach die Versicherungsfreiheit dieser Personen (dh ua der nach Nr 2 versicherungsfreien Beamten, Richter und Soldaten im Dienst) auch während ihres Ruhestandes bestehenbleiben und einen nicht gerechtfertigten Wechsel zur gesetzlichen Krankenversicherung vermeiden soll. Schließlich scheint sogar der einzige Sinn der Regelung über die Versicherungsfreiheit nach Nr 6 des § 6 Abs 1 SGB V darin zu bestehen, im Zusammenwirken mit Abs 3 Satz 1 die Versicherungspflicht aufgrund von Versicherungspflicht-Tatbeständen (hier aufgrund einer Beschäftigung) auszuschließen. Denn während bei Beamten, Richtern und Soldaten im Dienst durch die Nr 2 des § 6 Abs 1 SGB V das Dienstverhältnis, also ein echter Tatbestand der Versicherungspflicht, versicherungsfrei gestellt wird und Abs 3 Satz 1 diese Versicherungsfreiheit auf andere Versicherungspflicht-Tatbestände erstreckt, liegt der Versicherungsfreiheit bei ehemaligen Beamten, Richtern und Soldaten (Abs 1 Nr 6) kein Tatbestand einer Versicherungspflicht zugrunde. Vielmehr wäre dieser Personenkreis als solcher auch ohne die Vorschrift des § 6 Abs 1 Nr 6 SGB V nicht versicherungspflichtig.

Mit der Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung entfiel gleichzeitig die Beitragspflicht und damit die Beitragslast für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Damit aber hatte auch die erwähnte inhaltliche Rechtfertigung für einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers bei dem genannten Personenkreis keine Grundlage mehr, wenn die Betroffenen in der Beschäftigung ein Entgelt über der JAE-Grenze erzielten. Durch einen Zuschuß der Arbeitgeber würde vielmehr die Entscheidung des Gesetzgebers für den allgemeinen Ausschluß des genannten Personenkreises von der Versicherungspflicht im wirtschaftlichen Ergebnis teilweise rückgängig gemacht. Eine Zuschußpflicht würde dazu führen, daß die Arbeitgeber von (ehemaligen) Beamten, Richtern und Soldaten den Krankenversicherungsschutz von Personen mitfinanzieren müßten, die der Gesetzgeber für den Fall der Krankheit auch ohne Aufnahme einer Beschäftigung schon durch Gehaltsfortzahlung oder Ruhegehalt und durch Beihilfe oder Heilfürsorge als hinreichend gesichert ansieht und denen er eine Restkostenversicherung aus eigenen Mitteln zumutet. Unter diesen Umständen hätte die Beibehaltung eines Beitragszuschusses für Personen wie den Kläger im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist bei der Ablösung des § 405 RVO durch § 257 SGB V jedoch nicht geschehen.

Entgegen der Ansicht des Klägers läßt sich ein Anspruch nicht daraus ableiten, daß die Vorschrift über den Beitragszuschuß des Arbeitgebers (§ 257 SGB V) nach der Begründung des Gesetzentwurfs im wesentlichen dem § 405 RVO entspricht (so BT-Drucks 11/2237 = BR-Drucks 200/88, jeweils S 227, damals zu § 266). Diese Formulierung besagt bei einem Vergleich des § 257 SGB V mit § 405 RVO lediglich, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Zuschuß (hier: Versicherungsfreiheit nur wegen Überschreitens der Entgeltgrenze) im wesentlichen übernommen worden sind, nichts jedoch darüber, wann diese Voraussetzungen nach den Neuregelungen zum Verhältnis von Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit in § 5 Abs 5 und § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V erfüllt sind. Aus der Gesetzesbegründung kann demnach nicht abgeleitet werden, daß jeder Einzelne, der nach § 405 RVO einen Anspruch auf den Zuschuß hatte, ihn nach neuem Recht behält. Eine Übergangsregelung besteht ebenfalls nicht. Der grundsätzliche Ausschluß der (ehemaligen) Beamten, Richter und Soldaten von der Versicherungspflicht in einer Beschäftigung (§ 6 Abs 3 Satz 1, Abs 1 Nr 2, 6 iVm § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V) ist am 1. Januar 1989 in Kraft getreten (Art 79 Abs 1 GRG). Sofern eine Versicherungspflicht, die nach früherem Recht bestand, nach neuem Recht aber entfiel, ausnahmsweise weiterbestehen sollte, hatte der Gesetzgeber dieses ausdrücklich geregelt (Art 56 Abs 2, 6 GRG) und im übrigen für den Fall, daß die Versicherungspflicht nach neuem Recht endete, die Weiterversicherung eröffnet (Art 59 Abs 1 Nr 1 GRG). Da sich aus diesen Vorschriften ein Fortbestand der Versicherungspflicht von (ehemaligen) Beamten, Richtern und Soldaten in einer Beschäftigung mit einem Entgelt bis zur JAE-Grenze und Beteiligung der Arbeitgeber an der Beitragslast nicht ergibt, gilt das auch für den Zuschuß, wenn die JAE-Grenze überschritten wird.

Der Kläger wird durch den Wegfall des Zuschusses nicht in einem Grundrecht verletzt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art 100 Abs 1 GG scheidet daher aus.

Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) begründet für ehemalige Soldaten wie den Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Beteiligung der Arbeitgeber an den Krankenversicherungsbeiträgen. Sie haben keine entsprechende vermögenswerte Position erworben, die ihnen nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht und zur Existenzsicherung dient (so die Anforderungen an den Eigentumsschutz für sozialversicherungsrechtliche Positionen: BVerfGE 69, 272 = SozR 2200 § 165 Nr 81; BVerfGE 72, 9, 19 ff = SozR 4100 § 104 Nr 13; BVerfGE 72, 141, 153 = SozR 2200 § 1265 Nr 78; BVerfGE 76, 220, 235 = SozR 4100 § 242b Nr 3). Dabei kann offenbleiben, ob der frühere krankenversicherungsrechtliche Anspruch auf den Beitragszuschuß von den Beschäftigten durch ihre Arbeit erworben worden und ihnen zuzuordnen war (zur Höhe des Zuschusses ablehnend BSGE 41, 13, 14/15 = SozR 2200 § 381 Nr 4 und SozR aaO Nr 6, jeweils früheres Recht betreffend). Auch wenn dieses angenommen würde, wäre der Zuschuß nur für die Zeit bis Ende 1988 erarbeitet. Ein Recht darauf, daß der Anspruch auf den Zuschuß in Zukunft (hier für die Zeit ab 1989) erhalten bleibt, wäre damit nicht erworben. Jedenfalls aber scheitert der Eigentumsschutz daran, daß dem Zuschuß der Arbeitgeber bei (ehemaligen) Beamten, Richtern und Soldaten keine existenzsichernde Bedeutung zukommt, weil sie einem anderen Sicherungssystem angehören, das vom Fortfall des Zuschusses unberührt bleibt; entgegen der Ansicht des Klägers wird es auch nicht ausgehöhlt.

Der Verlust des Zuschusses verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG und führt daher nicht zu einer Verletzung des Grundrechts aus Art 2 Abs 1 GG. Die Gesetzesänderung ist nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolgt. Sie verletzt nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, der eine Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit verlangt (BVerfGE 69, 272, 309 ff = SozR 2200 § 165 Nr 81). Zwar entfällt für Personen wie den Kläger der Beitragszuschuß, der bei ihm zuletzt immerhin 241,43 DM monatlich betrug. Für den Ausschluß der (ehemaligen) Beamten, Richter und Soldaten von der Versicherungspflicht in einer Beschäftigung oder vom Beitragszuschuß, wenn sie die JAE-Grenze überschritten, sprachen jedoch gewichtige Gründe einer klaren Trennung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und dem für Beamte, Richter und Soldaten geltenden anderen Sicherungssystem, wie sie in der erwähnten Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gekommen sind.

Schließlich ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt. Zwischen den (ehemaligen) Beamten, Richtern und Soldaten, die keinen Zuschuß erhalten, und den nach § 257 SGB V Zuschußberechtigten bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen; ungleiche Behandlung und rechtfertigender Grund stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander (zu diesem Erfordernis BVerfGE 82, 126, 146 mwN). Bei denen, die Anspruch auf einen Zuschuß haben, ist die Beschäftigung die wesentliche Grundlage ihrer Krankenversicherung, während das bei dem hier behandelten Personenkreis ebensowenig zutrifft wie bei den hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen, die aufgrund einer Nebenbeschäftigung ebenfalls keinen Anspruch auf den Zuschuß haben (Urteil vom 10. März 1994 - 12 RK 12/93, zur Veröffentlichung bestimmt).

Die Revision des Klägers war demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (vgl dazu BSG SozR 2200 § 405 Nr 6).BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

Haufe-Index 517692

Breith. 1995, 8

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