Leitsatz (redaktionell)

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO gehört auch eine Rente, die ein früherer Arbeitnehmer aufgrund einer vom Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen, in erster Linie auf einen Kapitalbetrag lautenden Direktversicherung als zusätzliche Versicherungsleistung bei vorzeitigem Eintritt von Berufsunfähigkeit bezieht.

 

Orientierungssatz

Sicherstellung der betrieblichen Altersversorgung - Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis - Vergleichbarkeit mit gesetzlicher Rente:

1. Für die Anwendung des § 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO ist unerheblich, ob die dort genannten Leistungen sich mit den Kriterien decken, die in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 1 BetrAVG entwickelt worden sind; denn RVO und BetrAVG verfolgen unterschiedliche Ziele (vgl BSG vom 11.12. 1987 12 RK 3/86 = SozR 2200 § 180 Nr 38).

2. In welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenvorsorge für seine Arbeitnehmer sicherstellt, ist für den Charakter der Leistung unbeachtlich. Weiter ist es ohne Bedeutung, ob er sich dazu einer privatrechtlichen oder einer öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtung bedient (vgl BSG aaO).

3. Die Motive (hier als stille Gehaltserhöhung gedacht), die einen Arbeitgeber veranlassen, für den Arbeitnehmer eine Invaliditätssicherung vorzusehen, sind für § 180 Abs 5 Nr 2 und 8 S 2 Nr 5 RVO ohne Bedeutung; insoweit kommt es nur darauf an, daß die Versorgungsbezüge im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen und den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.

4. Für die Vergleichbarkeit mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Art der Finanzierung ohne Bedeutung (vgl zuletzt BSG vom 10.6.1988 12 RK 24/87 = SozR 2200 § 180 Nr 40).

 

Normenkette

BetrAVG § 1; RVO § 381 Abs. 2 Fassung 1981-12-01, § 514 Abs. 2 Fassung 1981-12-01, § 180 Abs. 5 Nr. 2 Fassung 1981-12-01, Abs. 8 S. 2 Nr. 5 Fassung 1981-12-01, § 165 Abs. 1 Nr. 3 Fassung 1977-06-27

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 17.09.1986; Aktenzeichen L 8 Kr 655/85)

SG Wiesbaden (Entscheidung vom 24.04.1985; Aktenzeichen S 20 Kr 13/84)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte aus privaten Zusatzversicherungen für den Fall der Berufsunfähigkeit (BU) gemäß § 180 Abs 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bei der Berechnung der Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger (geb. 1927) bezieht seit Oktober 1978 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Er ist aufgrund dieses Rentenbezuges bei der Beklagten in der KVdR pflichtversichert. Mit Bescheid vom 2. August 1983 forderte die Beklagte vom Kläger ab 1. Januar 1983 einen Beitrag von 33,50 DM monatlich wegen rentenähnlicher Einnahmen aus privaten, seinerzeit vom Arbeitgeber abgeschlossenen BU-Zusatzversicherungen, die sie als Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) ansah. Zur Vorgeschichte dieser Rentenansprüche hat das Landessozialgericht (LSG) festgestellt, daß der Kläger von 1956 bis Ende Juni 1975 als Geschäftsführer bei der Raiffeisenkasse (später Volksbank-Raiffeisenbank) L beschäftigt war. Dieser Arbeitgeber schloß für die Zeiten ab Dezember 1966, Juli 1969, Dezember 1971 und Juli 1974 vier Lebensversicherungsverträge ab, die auf einen Kapitalbetrag bei Erreichen des 65. Lebensjahrs lauteten und eine Invaliditäts- bzw BU-Jahresrente (nebst Beitragsbefreiung) für den Fall vorheriger BU vorsahen. Versicherungsnehmer war der Arbeitgeber, Bezugsberechtigter der Kläger. Bei seinem Ausscheiden aus der Volksbank-Raiffeisenbank im Jahre 1975 wurden die Versicherungsverträge dem Kläger zur freien Verfügung übertragen. Der Kläger vereinbarte jedoch mit seinem neuen Arbeitgeber, der Erzeugergemeinschaft R R in M , daß diese in unmittelbarem Anschluß an den bisherigen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in die Verträge eintrat. Im Oktober 1977 wurden dem Kläger auch von diesem Arbeitgeber die vier Lebensversicherungsverträge übertragen, so daß er nunmehr - seit Oktober 1977 - selbst Versicherungsnehmer war. Die Beiträge wurden jedenfalls bis Juni 1977 zu 2/3 von den Arbeitgebern und zu 1/3 von dem Kläger getragen, im Juli und August 1977 nach Angaben seines Prozeßbevollmächtigten vom Kläger allein. Ab 1. September 1977 war er wegen Eintritts des Versicherungsfalls der Invalidität bzw BU vertragsgemäß beitragsfrei und bezieht seitdem aus den Versicherungsverträgen Renten von zusammen 6.756 DM im Jahr.

Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 1984). Auf seine Klage hat das Sozialgericht Wiesbaden den angefochtenen Bescheid aufgehoben (Urteil vom 24. April 1985). Auf die Berufung der Beklagten hat das Hessische LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. September 1986). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, bei den vom Kläger bezogenen BU-Renten handele es sich um Renten aus betrieblicher Altersversorgung. Das LSG folge insoweit der Begriffsbestimmung im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Dezember 1984 - 12 RK 36/84 - (BSGE 58, 10). Danach seien zur betrieblichen Altersversorgung auch Direktversicherungen zu rechnen, um solche handele es sich hier. Die "Betrieblichkeit" der Versicherungen ergebe sich daraus, daß sie auf dem früheren Beschäftigungsverhältnis beruhten. Unbeachtlich sei, daß sie aufgrund von Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen worden seien; dies spreche nicht gegen einen Zusammenhang mit dem Betrieb. Auch die Art der Finanzierung sei nicht entscheidend. Dahingestellt könne bleiben, ob etwas anderes zu gelten habe, wenn ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherung nach seinem Ausscheiden auf eigene Rechnung fortführe; denn dieser Fall liege hier nicht vor. Der Kläger habe die von ihm selbst nach seinem Ausscheiden aufgebrachten Beiträge erstattet erhalten.

Mit der Revision rügt der Kläger zunächst unzureichende Ermittlungen und einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das LSG habe es unterlassen zu ermitteln, ob er schon vor Beginn der BU-Renten die Versicherungen selbst finanziert habe. Hierauf sei es nach der Rechtsauffassung des LSG angekommen. Nicht hinreichend berücksichtigt habe das LSG außerdem, daß es sich bei den Lebensversicherungen um Kapitalversicherungen gehandelt habe und diese zeitlich beschränkt gewesen seien. Wenn sich das LSG hierüber hinreichende Klarheit verschafft hätte, hätte es zu der Überzeugung kommen müssen, daß es sich bei den Versicherungsleistungen nicht um Renten der betrieblichen Altersversorgung handele. Der Kläger rügt darüber hinaus die Verletzung materiellen Rechts. Die Versicherungen seien entgegen der Auffassung des LSG keine Direktversicherungen iS von § 1 Abs 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), denn BU-Zusatzversicherungen würden dort nicht erfaßt. Auch seien die Versicherungen nicht zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden. Der Kläger habe immer wieder deutlich gemacht, daß die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber erfolgte, um ihm eine Lohnerhöhung zu verschaffen. Es handele sich nicht um die Finanzierung einer Betriebsrentenanwartschaft, etwa aufgrund einer Betriebsvereinbarung, einer Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung. Im übrigen werde der Charakter der Versicherungen durch die Kapitalleistung bei Erreichung des 65. Lebensjahres bestimmt. Der Umstand, daß sich vor Erreichen dieses Zeitpunkts das Risiko der BU realisiert habe, dürfe nicht dazu führen, den Leistungen aus ein und demselben Vertrag zweierlei rechtliche Wirkungen zuzumessen. Der rein private Charakter der Versicherungen werde auch dadurch bestätigt, daß der Kläger zunächst beim Wechsel des Arbeitgebers und dann beim Ausscheiden die freie Verfügung über die Versicherungsverträge gehabt habe. Er hätte sie kündigen können mit der Folge, daß die BU-Zusatzversicherungen weggefallen wären. Bei Fortführung der Versicherungen habe er die Beiträge selbst tragen müssen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Hessischen

Landessozialgerichts die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. April 1985 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im wesentlichen auf das angefochtene Urteil.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die dem Kläger aus den Zusatzversicherungen zufließenden BU-Renten als Teil des Grundlohns iS von § 180 Abs 5 RVO angesehen und danach die Beiträge zur KVdR berechnet.

Der Kläger ist als Bezieher einer Rente der Angestelltenversicherung nach § 165 Abs 1 Nr 3 RVO in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und Mitglied der Beklagten. Gemäß § 381 Abs 2 iVm § 514 Abs 2 RVO hat er die Beiträge zu tragen, soweit sie nach § 180 Abs 5 und 6 RVO zu bemessen sind. Für Ersatzkassen gelten insoweit - anders als bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentnern (s dazu BSG SozR 2200 § 180 Nrn 31 und 32) - keine Besonderheiten (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38).

Nach § 180 Abs 5 Nr 2 RVO gehören zum Grundlohn - neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge). Hierzu zählen nach § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO Renten der betrieblichen Altersversorgung. Dies sind auch BU-Renten, wie sie der Kläger bezieht.

Der erkennende Senat hatte sich schon mehrfach mit Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO zu befassen. Er hat dazu alle Renten gerechnet, die einen Bezug zum bisherigen Arbeitsleben (Betriebsbezug) haben und die - dies folgt aus § 180 Abs 5 Nr 2 und Abs 8 Satz 2, 1. Halbs RVO - den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.

Der Betriebsbezug einer Rente kann sich aus der Zugehörigkeit des Empfängers zu einer vom Arbeitgeber eingerichteten Versorgungseinrichtung (§ 1 Abs 3 und 4 BetrAVG), aus einem Versorgungsverbund (BSGE 58, 10, 12) oder aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung (vgl zu diesem Begriff § 1 Abs 2 BetrAVG) ergeben. Unberücksichtigt bleiben nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks 9/458, S 34, rechte Spalte) nur "Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (zB Einnahmen auf Grund betriebsfremder privater Eigenversorgung, Einnahmen aus ererbtem Vermögen").

Unerheblich ist für die Anwendung des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO, ob die dort genannten Leistungen sich mit den Kriterien decken, die in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 1 BetrAVG entwickelt worden sind; denn RVO und BetrAVG verfolgen unterschiedliche Ziele. Darauf hat der erkennende Senat bereits mehrfach hingewiesen (BSGE 58, 10, 11f; BSG SozR 2200 § 180 Nrn 38, 40).

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung nur solche Renten zu rechnen sind, die aus vom Arbeitgeber eingerichteten Versorgungswerken gezahlt werden. In welcher organisatorischen Form der Arbeitgeber die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenvorsorge für seine Arbeitnehmer sicherstellt, ist für den Charakter der Leistung unbeachtlich. Weiter ist es ohne Bedeutung, ob er sich dazu einer privatrechtlichen oder einer öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtung bedient (BSG SozR 2200 § 180 Nr 38, S 156).

Die vom Kläger bezogenen BU-Renten haben den erforderlichen Bezug zu seinem bisherigen Arbeitsleben. Sie beruhen auf Direktversicherungen, die sein früherer Arbeitgeber (Raiffeisenkasse L , später Volksbank-Raiffeisenbank) für ihn wegen seiner Arbeitstätigkeit abgeschlossen und während der Dauer der Beschäftigung aufrechterhalten hatte und die der spätere Arbeitgeber (Erzeugergemeinschaft R R ) übernommen und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles fortgeführt hat.

Unerheblich ist, daß die für den Kläger abgeschlossenen Versicherungen auf Einzelvereinbarungen mit ihm beruhten und nicht auf allgemeinen Regelungen wie Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen und deshalb nicht für eine größere Zahl von Personen galten. Solche Anforderungen werden nicht einmal in § 1 Abs 2 BetrAVG gestellt. Auch danach ist eine Direktversicherung durch Abschluß von Einzelverträgen eine mögliche Form der betrieblichen Altersversorgung, sofern Versicherungsnehmer der Arbeitgeber ist, indem er entweder die Versicherung selbst abschließt (vgl Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Komm zum Betriebsrentengesetz, Bd 1, 2. Aufl, § 1 RdNr 278) oder in eine von einem früheren Arbeitgeber oder auch vom Arbeitnehmer abgeschlossene Versicherung eintritt (Höfer/Abt, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Bd 1, 2. Aufl, Arb.Gr RdNr 109)

Der Charakter der dem Kläger gezahlten Renten als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ging nicht dadurch verloren, daß beabsichtigt war, die Versicherung beim Ausscheiden des Klägers auf ihn zu übertragen (vgl Heubeck ua aa0 RdNr 281); dadurch entfiel der Bezug der Renten zur früheren Beschäftigung des Klägers nicht. Er veränderte sich auch nicht dadurch, daß die Versicherungen dem Kläger von seinem ersten Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Volksbank-Raiffeisenbank L zur freien Verfügung überlassen wurden und nunmehr von ihm entweder selbst weitergeführt oder gekündigt werden konnten. Entscheidend ist, daß der Kläger von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht, sondern seinen neuen Arbeitgeber veranlaßt hat, die Versicherungen für ihn weiterzuführen.

Nicht zu entscheiden ist hier darüber, ob die "Betrieblichkeit" der Renten in Frage gestellt worden wäre, wenn der Kläger noch vor Eintritt des Versicherungsfalles selbst Versicherungsnehmer geworden wäre und weitere Beiträge entrichtet hätte; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das LSG hat unangegriffen festgestellt, daß der Kläger erst im Oktober 1977 selbst Versicherungsnehmer geworden ist. Er trägt zwar vor, daß er schon in der Zeit davor zwei Monate lang (im Juli und August 1977) die Beiträge allein getragen habe. Auch dies würde aber nichts daran ändern, daß die fraglichen Beiträge für vom ersten Arbeitgeber abgeschlossene und vom zweiten fortgeführte Versicherungen gezahlt wurden, somit bis zum Eintritt der BU im September 1977 für eine betriebliche Direktversicherung.

Auch der Hinweis des Klägers, die Versicherungen seien nicht zum Zwecke betrieblicher Altersversorgung abgeschlossen worden, sondern als stille Gehaltserhöhung gedacht gewesen, führt zu keiner anderen Beurteilung des Falles. Die Motive, die einen Arbeitgeber veranlassen, für den Arbeitnehmer eine Invaliditätssicherung vorzusehen, sind für § 180 Abs 5 Nr 2 und 8 Satz 2 Nr 5 RVO unbeachtlich; insoweit kommt es nur darauf an, daß die Versorgungsbezüge im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen und den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Abgesehen davon sollte hier die Gehaltserhöhung offenbar in erster Linie durch die Kapitalversicherungen erfolgen, die sicherstellten, daß der Kläger bei Erreichen des 65. Lebensjahres einen bestimmten, durch die Versicherungen angesparten Betrag erhielt. Die daneben bestehenden Invaliditätszusatzversicherungen konnten ihrem Inhalt nach nur dem Einkommensersatz und nicht der Einkommenserhöhung dienen.

Die vom Kläger bezogenen Renten sind schließlich mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Eine Betriebsrente ist in diesem Sinne vergleichbar, wenn sie als laufende Leistung wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt wird (§ 180 Abs 8 Satz 2 RVO), also den Unterhalt bei Invalidität, Alter oder Tod sichern soll (Einkommensersatzfunktion, vgl BT-Drucks aaO) und wenn sie ferner ihrer Struktur nach, jedenfalls in ihren Grundzügen, den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Nicht vergleichbar sind daher Leistungen, die sich lediglich an der Bedürftigkeit von Mitgliedern einer Berufsgruppe (oder deren Angehörigen) orientieren, ohne Rücksicht auf bisherige Einkommensverhältnisse oder Beiträge zu dem Versorgungswerk zu nehmen (vgl BSG SozR 2200 § 180 Nr 34).

Die BU-Renten des Klägers dienen dem Ersatz ausgefallenen Einkommens und sind ihrer Höhe nach durch die geleisteten Beiträge bestimmt. Dabei ist unerheblich, daß der Betrag der Renten sich nicht nach der Dauer der Beitragsleistung oder der Höhe des bisherigen Einkommens bemißt, sondern im voraus im Versicherungsvertrag festgelegt und danach die Höhe der Beiträge bestimmt wurde. Dies hat der erkennende Senat bereits in anderem Zusammenhang ausführlich begründet (BSG SozR 2200 § 180 Nr 40). Für die Vergleichbarkeit mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch die Art der Finanzierung ohne Bedeutung (BSG SozR 2200 § 180 Nrn 29, 38, 40). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie er vorträgt, für einige Monate vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Beiträge selbst getragen hat.

Auch die Besonderheit, daß es sich bei den vom Kläger bezogenen Renten um Nebenleistungen aus Kapitalversicherungen handelt, ändert nichts an ihrer Vergleichbarkeit mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar zählen Leistungen aus Versicherungen, die von vornherein auf einen Kapitalbetrag lauten, nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen (vgl § 180 Abs 8 Satz 4 RVO). Das schließt aber nicht aus, daß Rentenleistungen, die neben einem Kapitalbetrag oder vor dessen Auszahlung gezahlt werden, dem Grundlohn iS von § 180 Abs 5 RVO zuzurechnen sind. Entscheidend ist ihre Beziehung zum Arbeitsleben und die Einkommensersatzfunktion. Die Nichtberücksichtigung von reinen Kapitalversicherungen rechtfertigt sich im übrigen dadurch, daß sie die Leistungsfähigkeit des Empfängers nicht auf Dauer erhöhen (BSG SozR 2200 § 180 Nr 25, S 93). Dies ist bei der aus einer Zusatzversicherung gezahlten laufenden BU-Rente anders. Deshalb sind Renten aus solchen Zusatzversicherungen ebenfalls zur Beitragsleistung im Rahmen des § 381 Abs 2 RVO heranzuziehen.

Die Revision des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BB 1989, 990-990 (L1)

RegNr, 18343 (BSG-Intern)

KVRS, A-3120/31 (LT1)

BR/Meuer RVO § 180, 08-12-88, 12 RK 46/86 (LT1, OT1-4)

USK 88130 (LT1, ST3-4)

Die Beiträge 1989, 299-304 (LT1, OT1-4)

ErsK 1989, 327 (T)

SozR 2200 § 180, Nr 47 (LT1)

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