Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung – freiwilliges Mitglied – Beitragsbemessung – Ertragsanteil – Zahlbetrag – Versicherungsvertrag – Versicherungsverein – Versorgungsbezüge – Pensionskasse des Bäckerhandwerks VVaG – Kassensatzung – Erfassung – beitragspflichtige Einnahmen – Generalklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Altersrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag mit dem Zahlbetrag und nicht nur mit dem Ertragsanteil beitragspflichtig, auch wenn es sich bei der Rente nicht um einen Versorgungsbezug iS des § 229 SGB 5 handelt.

Stand: 29. Oktober 2001

 

Normenkette

SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nrn. 3, 5, § 240 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; SGB I § 59 S. 2; SGB V § 194 Abs. 1 Nr. 4

 

Beteiligte

Barmer Ersatzkasse

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 24.01.2001; Aktenzeichen L 4 KR 173/99)

SG Oldenburg (Entscheidung vom 18.08.1999; Aktenzeichen S 6 KR 89/98)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Streitig ist die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung.

Die Klägerin ist die Witwe und Erbin des am 16. Januar 1924 geborenen und am 5. November 1998 verstorbenen A. T. (Versicherter). Dieser war freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er erhielt von der Pensionskasse des Bäckerhandwerks (PKB), einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine Altersrente, die auf regelmäßigen Beitragszahlungen des Versicherten beruhte. Sie wurde zuletzt mit 918,36 DM vierteljährlich ausgezahlt. Die Beklagte berücksichtigte bei der Beitragsbemessung den Zahlbetrag dieser Altersrente sowie Einkünfte aus Vermietung als beitragspflichtige Einnahmen. Sie legte beitragspflichtige Einnahmen von insgesamt 3.572,53 DM monatlich zugrunde und stufte den Versicherten in ihre Beitragsklasse 961 ein.

Der Versicherte machte im Dezember 1997 geltend, er sei nur verpflichtet, Beiträge von dem Ertragsanteil seiner Rente zu zahlen. Die Beklagte lehnte die Beitragsbemessung unter Berücksichtigung nur des Ertragsanteils der Rente ab und stellte fest, daß die Bezüge von der PKB mit ihrem vollen Zahlbetrag zugrunde zu legen seien (Bescheid vom 29. Januar 1998 und Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1998).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 18. August 1999), das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 24. Januar 2001). Die Beklagte habe der Beitragsbemessung zu Recht den Zahlbetrag zugrunde gelegt. Die Rente gehöre zu den sonstigen Einnahmen und Geldmitteln, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könne iS des § 22 Abs 1 Satz 3 der Satzung der Beklagten. Eine Unterscheidung zwischen Ertragsanteil und Zahlbetrag der Rente komme nicht in Betracht. Seit dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) seien der Beitragsbemessung nicht mehr nur bestimmte Einnahmen zugrunde zu legen. Es sei nunmehr die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Diese werde bei einem Rentner davon bestimmt, was ihm zum Leben zur Verfügung stehe. Dazu gehöre die Altersrente der PKB, die gerade deshalb vereinbart und angespart worden sei, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Alter zu sichern.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung des § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) und des § 22 der Satzung der Beklagten und hält nur den Ertragsanteil für beitragspflichtig.

Die Klägerin beantragt,

  1. das Urteil des LSG vom 24. Januar 2001 und das Urteil des SG vom 18. August 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1998 aufzuheben,
  2. festzustellen, daß bei der Beitragsbemessung des verstorbenen Ehemannes die Altersrente von der PKB nur in Höhe des Ertragsanteils beitragspflichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Angefochten ist der Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, daß die von der PKB gezahlte Altersrente mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig ist.

Die Klägerin hat sowohl für die Anfechtungsklage, als auch für die nach § 55 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhobene Klage auf Feststellung, daß von der Altersrente des Versicherten nur der Ertragsanteil beitragspflichtig ist, ein Rechtsschutzinteresse. Im Falle des Obsiegens steht ihr als Erbin ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der dann zu Unrecht entrichteten Beiträge zu (§ 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ≪SGB IV≫; § 58 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil ≪SGB I≫). Der Erstattungsbetrag ergäbe sich aus dem Beitragsunterschied zwischen den Beitragsklassen, in die der Versicherte bei einer Beitragsbemessung nach dem Zahlbetrag oder aber nach dem Ertragsanteil einzustufen war. Der Ertragsanteil ist bei einer Leibrente derjenige Teil der wiederkehrenden Rentenzahlung, der als Verzinsung des der Rente zugrunde liegenden Kapitals gilt. Nach Maßgabe der Tabelle zu § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wäre hier der beitragspflichtige Ertragsanteil bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 60. Lebensjahres vierteljährlich 293,88 DM (32 vH von vierteljährlich 918,36) gewesen. Der restliche Betrag von vierteljährlich 624,48 DM (= monatlich 208,16 DM) hätte nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen. Dieses hätte zu einer Einstufung in eine niedrigere Beitragsklasse geführt. Die Umlage des Vierteljahresbetrages auf Monatsbeträge ist durch § 22 Abs 1 Satz 5 der Satzung gedeckt. Ein möglicher Erstattungsanspruch wäre hier nicht nach § 59 Satz 2 SGB I mit dem Tod des Versicherten erloschen, denn das Verwaltungsverfahren über den Erstattungsanspruch war mit dem Antrag des Versicherten vom Dezember 1997 vor seinem Tode im November 1998 anhängig gemacht worden.

Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, daß die Rente der PKB mit dem Zahlbetrag zur Beitragsbemessung heranzuziehen ist. Nach § 223 Abs 2 Satz 1 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V ordnet an, daß für die freiwilligen Mitglieder die Satzung die Beitragsbemessung regelt. Dabei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds und sind mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen, die bei einem versicherungspflichtigen Mitglied der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 SGB V). Diese gesetzlichen Vorgaben erfüllt die Satzung insoweit, als nach § 22 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 1 bei freiwilligen Mitgliedern als beitragspflichtige Einnahmen gelten: Das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.

Allerdings ist die Rente der PKB nicht als Versorgungsbezug iS der Satzungsvorschrift beitragspflichtig. Versorgungsbezüge sind die in § 229 SGB V im einzelnen bezeichneten Einnahmen der Mitglieder. Die an den Versicherten gezahlte Altersrente der PKB gehört nicht dazu. Die PKB ist keine berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V und die von ihr gezahlte Rente keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15).

Die Rente der PKB ist jedoch als Einnahme, die der Versicherte zum Lebensunterhalt verbrauchen konnte, beitragspflichtig. Die Satzung wiederholt mit den „Einnahmen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung” die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 240 Abs 1 SGB V (BT-Drucks 11/2237 S 225, damals zu Art 1 § 249 Abs 1). Damit sollten neben den in den §§ 226 bis 229 SGB V ausdrücklich genannten Einnahmearten, die die Satzung nach § 240 Abs 2 SGB V zu berücksichtigen hat, die Einnahmen umschrieben werden, die die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Die allgemeine Formulierung „alle Einnahmen …” in der Satzung ist ausreichend, um Einkünfte wie Altersrenten aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Die Beklagte kann die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder ähnlich wie im Einkommensteuerrecht (vgl §§ 13 ff EStG) durch Aufzählung einzelner Einnahmen regeln, die über die Einnahmen der Versicherungspflichtigen hinaus beitragspflichtig sein sollen. Auch dabei wäre jedoch eine ergänzende, alle übrigen Einnahmen erfassende Vorschrift notwendig (vgl für die Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts § 22 EStG). Der Beklagten ist es jedoch andererseits nicht verwehrt, die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch eine Aufzählung einzelner Einnahmen mit einer allgemeinen, generalklauselartigen Regelung zu erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten. Die Satzung der Beklagten geht von einer solchen allgemeinen Regelung aus. Der Senat hat auf deren Grundlage bereits die Heranziehung von Einkünften aus Kapitalvermögen (BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19) und Vermietung (SozR 3-2500 § 240 Nr 31) als beitragspflichtige Einnahmen gebilligt. Im Einzelfall muß dann geprüft werden, inwieweit eine „Brutto” einnahme zur Beitragsbemessung herangezogen werden kann, insbesondere ob die mit der Einnahmeerzielung notwendig verbundenen Aufwendungen die beitragspflichtigen Einnahmen mindern (vgl dazu bei Einkünften aus Vermietung SozR 3-2500 § 240 Nr 31).

Jedenfalls eine Rentenzahlung wie hier die Altersrente von der PKB ist für den Empfänger eine Einnahme und fällt somit unter den Wortlaut der Vorschrift. Es gibt keinen Grund, den Wortlaut der Satzung bei einer Altersrente, wie sie hier an den Versicherten gezahlt wurde, einschränkend auszulegen und diese Rente nur mit einem Teil zu Beiträgen heranzuziehen. Der Zahlbetrag der Rente ist die Einnahme, welche die jeweilige gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds bestimmt.

Die Beitragspflicht der Rente ist nicht mit der Begründung auf einen Betrag unter dem Zahlbetrag zu beschränken, daß bei freiwilligen Mitgliedern nur solche Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden dürften, die dem Arbeitsentgelt vergleichbar seien. Dieses galt bis Ende 1988 für die Einnahmen zum Lebensunterhalt iS des § 180 Abs 4 Reichsversicherungsordnung (RVO), die bei freiwillig Versicherten den beitragspflichtigen Grundlohn bestimmten. Deshalb wurde von der Rechtsprechung eine Veräußerungsleibrente zum Teil nicht dem beitragspflichtigen Grundlohn zugerechnet (BSG SozR 2200 § 180 Nr 12). Eine Berufsunfähigkeitsrente aus einem privaten Versicherungsvertrag gehörte dagegen schon unter Geltung des § 180 Abs 4 RVO mit dem Zahlbetrag zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt, weil sie Arbeitsentgelt ersetzen sollte und auf einer Risikoversicherung beruhte (BSG SozR 2200 § 180 Nr 32). Ob Altersrenten wie die hier gezahlte nicht schon nach dem früheren Recht beitragspflichtig gewesen wären, weil sie mit dem Zahlbetrag im Alter des Versicherten ausgefallenes Arbeitsentgelt ersetzen sollten, kann offen bleiben. Jedenfalls nach geltendem Recht ist nicht mehr erheblich, ob die Altersrente des Versicherten, wie das LSG angenommen hat, eine Rente aus einer Risikoversicherung im Sinne der früheren Rechtsprechung darstellt. Die Altersrente wie die von der PKB ist nunmehr mit dem Zahlbetrag schon deshalb beitragspflichtig, weil die von der Rechtsprechung unter der Geltung der RVO angenommene Beschränkung der Beitragspflicht von Einnahmen für § 240 SGB V und für Satzungsvorschriften, die auf dieser Vorschrift beruhen, nicht mehr gilt. Maßstab für die Beitragspflicht von Einnahmen ist jetzt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Dazu gehören Renten wie die hier gezahlte auch dann, wenn sie kein ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen, sondern zusätzliche Einnahmen sind.

Auch ein Vergleich mit den beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Mitglieder zeigt, daß Renten grundsätzlich mit dem Zahlbetrag die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds bestimmen. Bei diesen Mitgliedern sind wie nach früherem Recht neben dem Arbeitsentgelt die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig (§ 226 Abs 1, §§ 228 und 229 SGB V; früher § 180 Abs 5, 6 RVO). Es ist davon auszugehen, daß bei den versicherungspflichtigen Mitgliedern nur solche Einnahmen beitragspflichtig sind, die deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Dann muß dies auch für Altersrenten wie die des Versicherten gelten. Die Beitragspflicht der Altersrente der PKB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine solche Altersrente bei einem versicherungspflichtigen Mitglied nicht beitragspflichtig wäre. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß für die versicherungspflichtigen Beschäftigten und Rentner die Beschränkung der Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V und die Beitragsfreiheit anderer Renten, auch soweit sie auf privatrechtlichen Lebensversicherungsverträgen beruhen, durch hinreichende Gründe gerechtfertigt ist (vgl zuletzt BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 35, 36 mwN). Er hat in diesen Entscheidungen aber stets darauf hingewiesen, daß bei freiwilligen Mitgliedern vergleichbare Renten, die nicht zu den Versorgungsbezügen gehören, beitragspflichtig sind. Hierfür spricht zusätzlich, daß Renten aus privaten Versicherungen bei freiwillig Versicherten häufig dieselbe Funktion haben (Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Alter) wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge bei Pflichtversicherten. Ob der Gesetzgeber im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Rentnerkrankenversicherung vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) künftig eine Angleichung der Beitragsbemessung bei freiwilligen und versicherungspflichtigen Rentnern vornimmt, bleibt abzuwarten.

Gegen die Beitragspflicht der Altersrente mit dem Zahlbetrag kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, in der gesetzlichen Krankenversicherung seien nur Einnahmen beitragspflichtig und kein Kapitalverzehr. Dieser Satz trifft für Rentenzahlungen nicht zu, weil schon bei Versicherungspflichtigen die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge iS des § 229 SGB V mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig sind. Sozialversicherungsrenten sind Leibrenten, dh Renten die auf die unbekannte Lebenszeit eines Menschen abgeschlossen sind (zur Definition s Schmitt-Heinecke EStG, 20. Aufl 2001, § 22 RdNr 41). Gleichfalls Leibrenten sind aber auch Versorgungsbezüge, soweit sie als Renten aus privaten Lebensversicherungsverträgen gezahlt werden, wie etwa Renten der berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 6 für eine Versicherung der Steuerberater) oder Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V), die von Pensionskassen oder anderen privaten Versicherungsunternehmen gezahlt werden. Im Einkommensteuerrecht wird davon ausgegangen, daß Leibrenten nur mit einem Teil des Zahlbetrages, dem Ertragsanteil, eine steuerbare Einnahme sind, ein Teil der jeweiligen Rentenzahlung jedoch nicht steuerbarer Kapitalverzehr ist (vgl § 22 Nr 1 Satz 3 EStG). Die Beitragspflicht der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsbezüge besteht jedoch bei versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedern nach den §§ 226, 228, 229 und 240 Abs 2 SGB V mit dem Zahlbetrag, dh auch mit dem Teil, der im EStG als Kapitalverzehr gewertet wird. Wenn bei diesen Renten das Mitglied in Höhe des Zahlbetrags als wirtschaftlich leistungsfähig angesehen wird, kann dies bei sonstigen Renten aus privaten Lebensversicherungsverträgen nicht anders sein. Unerheblich ist dabei, daß Renten wie die des Versicherten in der Regel aus eigenen Mitteln des Versicherten finanziert werden. Auch die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten, die als Versorgungsbezüge gezahlt werden, sind mit dem Zahlbetrag beitragspflichtig, unabhängig davon, ob diese Renten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam oder aber ob sie allein vom Versicherten finanziert wurden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht verfassungswidrig (SozR 3-2500 § 229 Nr 6, 7, 8 und 13). So wie die Beitragspflicht dieser Renten mit dem Zahlbetrag gerechtfertigt ist, weil dieser die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmt, so trug hier auch der Zahlbetrag der Altersrente der PKB zur aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwillig Versicherten bei.

Die Revision kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die der Beitragsbemessung unterliegenden Einnahmen aus Arbeitseinkommen und Einkünften aus Vermietung unter Beachtung der Vorgaben des Einkommensteuerrechts festgestellt werden (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 und BVerfG, Beschluß vom 22. Mai 2001, 1 BvL 4/96, zum Arbeitseinkommen; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31 zu Einkünften aus Vermietung) und dies deshalb auch für Leibrenten wie die hier zu beurteilende gelten müsse. Das Arbeitseinkommen ist nach dem für das SGB V geltenden § 15 SGB IV der nach den Vorschriften des EStG ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Diese Vorschrift gilt unmittelbar für die versicherungspflichtigen Mitglieder, soweit bei diesen Arbeitseinkommen beitragspflichtig ist. Sie gilt nach der Rechtsprechung des Senats aber auch für die Beitragsbemessung der freiwillig Versicherten. Grund dafür ist, daß einerseits beim Arbeitseinkommen weder der Umsatz noch die Bruttoeinnahmen unkorrigiert für die Beitragsbemessung herangezogen werden können, weil dann Betriebsausgaben, die mit der Einkunftserzielung zwangsläufig verbunden sind, unberücksichtigt blieben, andererseits aber ein von den Vorschriften des EStG unabhängiges System der Einkommensermittlung bei selbständig Tätigen nicht zur Verfügung steht (BSGE 79, 133, 139 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 103/104). Vergleichbares gilt für die Einnahmen aus Vermietung. Auch bei diesen sind mit der Einnahmeerzielung zwangsläufig verbundene Aufwendungen, wie etwa die Zahlungen von Nebenkosten, bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen; denn Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, sind nur die Mieteinnahmen nach Abzug dieser Aufwendungen. Gleiches gilt für Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des vermieteten Objekts stehen, dh Werbungskosten iS des EStG sind (SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Soweit die Revision darauf hinweist, auch Absetzungen für den Wertverlust des vermieteten Objekts seien nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 EStG Werbungskosten, die die beitragspflichtigen Einnahmen aus Vermietung minderten, ist dies vom Senat bisher nicht entschieden worden. Die beitragsrechtliche Behandlung dieser Absetzungen ist im übrigen für die Beitragsbemessung von Leibrenten nicht von Bedeutung. Leibrenten sind mit dem Zahlbetrag bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, weil dieser Betrag die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mitbestimmt und weil dies auch bei Versicherungspflichtigen gilt, soweit bei diesen Leibrenten beitragspflichtig sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 645051

AuA 2001, 517

SozR 3-2500 § 240, Nr. 40

PP 2002, 41

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