Entscheidungsstichwort (Thema)

Alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit. Nachweis. wesentliche Ursache. Blutalkoholgutachten nicht unwiderlegbar

 

Orientierungssatz

1. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit muß unter Außerachtlassung von nur denkbaren anderen Möglichkeiten nachgewiesen sein, um als rechtlich allein wesentliche Unfallursache den Versicherungsschutz auszuschließen; die bloße Wahrscheinlichkeit genügt insoweit nicht. Für diese Tatsachenfeststellung ist ein der Gewissheit nahekommender Grad der Wahrscheinlichkeit genügend - aber auch notwendig (vgl BSG vom 2.2.1978 - 8 RU 66/77 = BSGE 45, 285).

2. Blutalkoholgutachten sind nicht unwiderlegbar. Eine Beweisregel des Inhalts, daß das Gericht von der darin bestimmten Blutalkoholkonzentration als von einer feststehenden Tatsache ausgehen müsse, gibt es nicht.

3. Ist wegen entgegenstehender Zeugenaussagen die in einem Blutalkoholgutachten angegebene Blutalkoholkonzentration von 3,13 Promille nicht erwiesen, so ist die vom Tatsachengericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht vom Revisionsgericht nachprüfbar.

4. Ob eine vom Berufungsgericht abweichende Beurteilung der Fahruntüchtigkeit nahegelegen hätte, ist revisionsrechtlich ohne Bedeutung.

5. Die auf Alkoholgenuß zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend der hier geltenden Kausalitätslehre aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (ständige Rechtsprechung des BSG).

 

Normenkette

RVO § 550 Abs 1; SGG § 128 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 24.09.1987; Aktenzeichen L 7 U 2550/86)

SG Reutlingen (Entscheidung vom 11.09.1986; Aktenzeichen S 10 U 2007/84)

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Versicherte G.      F.    (F.), Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) und 3), verunglückte am 2. April 1984 gegen 16.15 Uhr auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle. Er war als Versandarbeiter bei der Firma S.                   in A.         beschäftigt und befuhr nach Arbeitsende (16.00 Uhr) mit seinem (in der Vorwoche zugelassenen) PKW VW-Golf einen Verbindungsweg, den er gewöhnlich zum Heimweg von der Betriebsstätte benutzte. Ca. 80 m nach einer leichten Rechtskurve kam er nach links von der regennassen Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Er erlitt schwere Verletzungen und verstarb noch an der Unfallstelle. Die Untersuchung der am Unfalltag um 20.13 Uhr entnommenen Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3,13 Promille auf.

Die Beklagte lehnte es ab, den Klägerinnen Hinterbliebenenleistungen zu gewähren. Sie meinte, der Unfall könne nicht als Arbeitsunfall beurteilt werden. Nach der festgestellten BAK habe bei dem Versicherten absolute Fahruntüchtigkeit bestanden. Diese sei nach den polizeilichen Feststellungen auch die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Eintritt des Unfalls gewesen (Bescheid vom 28. August 1984).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen, weil der Versicherte zur Unfallzeit absolut fahruntüchtig gewesen sei. Es bestünden keine Zweifel, daß das Analyseergebnis korrekt zustande gekommen sei; insbesondere ergäben sich für eine Verwechslung keine Anhaltspunkte (Urteil vom 11. September 1986).

Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Klägerinnen die Beklagte verurteilt, der Klägerin zu 1) Witwenrente und den Klägerinnen zu 2) und 3) Waisenrente zu gewähren. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Überbrückungshilfe und Sterbegeld hat es die Berufung als unzulässig verworfen (Urteil vom 24. September 1987). In seinen Gründen hat es ausgeführt: Blutalkoholgutachten seien zwar zuverlässige Beweismittel für die Menge des genossenen Alkohols und damit für die Frage der alkoholbedingten Verkehrstauglichkeit; sie seien jedoch durchaus widerlegbar. Dann komme es darauf an, welchem Beweismittel im Einzelfall größeres Gewicht zukomme. Hier sei aufgrund einer Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse davon auszugehen, daß eine BAK von 3,13 Promille, die im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit läge, nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne. Unabhängig davon sei auch aus dem Unfallhergang als solchem eine absolute oder relative Fahruntüchtigkeit nicht herzuleiten.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der §§ 590, 595 iVm §§ 550, 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Das LSG sei von falschen Beweisgrundsätzen ausgegangen. Denn eine lege artis durchgeführte BAK-Bestimmung stelle nicht nur das zuverlässigste Beweismittel dar, sondern liefere bei einer BAK von mehr als 1,3 Promille sicheren Beweis für alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit, wenn sämtliche Maßnahmen zur Identitätssicherung eingehalten worden seien und keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Verwechslung der Blutprobe vorlägen. Die bloße (rein theoretische) Möglichkeit menschlichen Versagens reiche zur Widerlegung nicht aus. Wäre das LSG von diesen Beweisgrundsätzen ausgegangen und hätte es geklärt, ob der Versicherte in der Zeit von (mindestens) 15.00 bis 15.30 Uhr nicht an seinem Arbeitsplatz gewesen sei und Alkohol getrunken habe (Verstoß gegen § 103 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), so hätte es nur zu dem Ergebnis kommen können, daß bei F. eine alkohol-bedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24. September 1987 abzuändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 11. September 1986 zurückzuweisen, soweit es den Anspruch auf Gewährung von Witwen- und Waisenrente betrifft.

Die Klägerinnen beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Den Klägerinnen stehen die allein noch den Streitgegenstand bildenden Ansprüche auf Witwenrente und auf Waisenrente (§§ 589 Abs 1 Nr 3, 590, 595 RVO) zu, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind, F. einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 550 Abs 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Nach den nicht angegriffenen und deshalb für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) befand sich F., als er am 2. April 1984 gegen 16.15 Uhr mit seinem PKW tödlich verunglückte, auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle. Auf diesem Weg stand er unter Versicherungsschutz (§§ 539 Abs 1 Nr 1, 548 RVO).

Entgegen der Meinung der Revision ist das LSG in rechtlich zutreffender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß sich eine als rechtlich allein wesentliche Unfallursache und den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließende alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des F. nicht feststellen ließ.

Nach der seit dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni 1960 (BSGE 12, 242 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO aF) ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schließt die auf Alkoholgenuß zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend der hier geltenden Kausalitätslehre (siehe Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 480 ff) aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, daß sie als die allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist (BSGE 43, 110, 111 = SozR 2200 § 548 Nr 27; Brackmann aaO S 487m/n mwN).

Es trifft zwar zu, daß im Unfallversicherungsrecht für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Hierunter ist eine Wahrscheinlichkeit zu verstehen, nach der bei vernünftiger Abwägung der Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, so daß darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 45, 285, 286 mwN = SozR 2200 § 548 Nr 38). Demnach entfiele hier der Versicherungsschutz, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnte, daß eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des F. die wesentliche Unfallursache war. Das setzt aber, wie das LSG zutreffend entschieden hat, zunächst die Feststellung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit selbst voraus. Diese muß unter Außerachtlassung von nur denkbaren anderen Möglichkeiten nachgewiesen sein (= voller Beweis - s BSGE aaO S 288), um als rechtlich allein wesentliche Unfallursache den Versicherungsschutz auszuschließen; die bloße Wahrscheinlichkeit genügt insoweit nicht. Für diese Tatsachenfeststellung ist ein der Gewissheit nahekommender Grad der Wahrscheinlichkeit genügend - aber auch notwendig (BSGE 45 aaO mwN). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, daß alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (BSGE 8, 59, 61).

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist das LSG in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Entscheidung gelangt, daß die den Unfallversicherungsschutz an sich verdrängende alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des F. aufgrund der besonderen Umstände des Falles nicht feststeht. Das Berufungsgericht hat dabei im Rahmen der ihm obliegenden freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) sich nicht die volle Überzeugung verschaffen können, daß F. im Zeitpunkt des Unfalls verkehrsuntüchtig war. Folgerichtig hat es die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache verneint.

Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die - lege artis durchgeführte (s BSG Urteil vom 27. Juni 1978 - 2 RU 89/76) - Bestimmung der BAK in der Regel das zuverlässigste Beweismittel für die Menge des genossenen Alkohols und damit für die Frage der Verkehrsuntüchtigkeit ist (s BSGE 45, 285, 288). Diesen Beweisgrundsatz hat das LSG nicht verkannt. Es hat jedoch zutreffend ausgeführt, daß Blutalkoholgutachten nicht unwiderlegbar sind. Eine Beweisregel des Inhalts, daß das Gericht von der darin bestimmten BAK als von einer feststehenden Tatsache ausgehen müsse, gibt es nicht. Gehen - wie nach den Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall - gewichtige Beweisanzeichen einerseits und das Ergebnis der Blutuntersuchung andererseits erheblich auseinander, so muß das Gericht prüfen, welchem Beweismittel es die höhere Beweiskraft zukommen läßt (s BayObLG NJW 1967, 312; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl, § 316 StGB Anm 50, 54).

Diese Beweisgrundsätze hat das LSG nicht verkannt. Es ist im Rahmen seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangt, daß eine BAK von 3,13 Promille nicht erwiesen ist.

Soweit dem gesamten Vorbringen der Revision zu entnehmen ist, das LSG habe bei der Würdigung der Beweise die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten (§ 128 SGG), greift diese Rüge nicht durch. Die Beweiswürdigung steht grundsätzlich im freien Ermessen des Tatsachengerichts (§ 128 SGG). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat. Insoweit hat das Berufungsgericht keine Verfahrensfehler begangen. Es hat seine Überzeugung ua auf die Aussagen des Betriebsleiters P.         und des Arbeitskollegen S.     gestützt und ausreichend begründet. Es hat außerdem darauf abgehoben, daß in dem Gesamtzusammenhang eine Vertauschung oder Verwechslung, der hier durch ein Identitätsgutachten nicht nachgegangen werden könne, nicht lediglich als ganz entfernt liegende theoretische Möglichkeit erscheine, zumal der Name "F.   " in der Zeit von Januar bis April 1984 in den Laborbüchern des entsprechenden Instituts noch ein weiteres Mal vermerkt sei. Das LSG hat ferner sämtliche Gutachten und Stellungnahmen gewürdigt und insbesondere darauf abgestellt, daß gerade im Sektionsprotokoll keine Hinweise auf eine bestehende Alkoholisierung enthalten sind. Letzterem Umstand hat das Berufungsgericht entscheidendes Gewicht beigemessen. Es hat zusätzlich die Schwere des Unfalls sowie die Art seines Zustandekommens (soweit Feststellungen dieser Art überhaupt möglich waren und nicht auf bloßen Vermutungen beruhen) berücksichtigt. Ob bei den festgestellten Tatsachen für das Berufungsgericht eine andere Beurteilung zur absoluten Fahruntüchtigkeit des Versicherten nahegelegen hätte, ist revisionsrechtlich ohne Bedeutung; denn das Revisionsgericht hat nicht selbst die Beweiswürdigung vorzunehmen. Diese obliegt allein den Instanzgerichten (s BSG SozR Nr 56 zu § 128 SGG).

Entgegen der Auffassung der Revision mußte sich das Berufungsgericht auch nicht nach § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen. Seine Feststellungen nötigten es jedenfalls nicht im Rahmen seines Ermessens (s BSG SozR 1500 § 103 Nr 27) zu weiteren Ermittlungen, ob - wie die Revision meint - ein unkontrollierter Aufenthalt an anderer Stelle als dem Arbeitsplatz vor oder nach der vom Zeugen P.         geschilderten Reparatur der Versandkiste stattfand und ob in diesem Zeitraum Alkohol getrunken wurde. Dies gilt umsomehr, als der Zeuge P.         ausdrücklich erhebliche Trunkenheitsmerkmale auch bezüglich des Geruchs und der Sprache verneint hat und das Sektionsprotokoll zudem eine Alkoholisierung nicht bestätigt hat.

Soweit das LSG bei Abwägung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände ferner zu dem Ergebnis gelangt ist, daß unabhängig von der nicht festgestellten BAK allein aus dem Unfallhergang als solchem eine absolute oder relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Verunglückten nicht hergeleitet werden könne, hat es sich in rechtlich gesicherten Bahnen bewegt. Bei nicht festgestellter BAK kann nur dann aus einem oder einigen wenigen Beweisanzeichen auf eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Verletzten oder Getöteten geschlossen werden, wenn diese so typisch für eine Alkoholbeeinflußung sind, daß andere Erklärungen für die betreffenden Verhaltensweisen so gut wie ausgeschlossen sind (s BSGE 45, 285, 289). Als Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit hat das BSG ua angesehen: die Fahrweise des Verunglückten (s BSGE 36, 35, 38 = SozR Nr 40 zu § 548 RVO), wie zB erhöhte Geschwindigkeit, das Fahren in Schlangenlinien, plötzliches Bremsen (S BSGE 45, 285, 289 mwN) oder sein Verhalten unmittelbar vor, bei oder nach dem Unfall (s Brackmann aaO S 488c mwN). Bei der Würdigung solcher Umstände beweist ein Fehlverhalten allerdings nur dann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, wenn es nicht ebensogut auch andere Ursachen haben kann, wie zB Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung und eine bestimmte körperliche Verfassung (BSGE 43, 293, 296 = SozR 2200 § 550 Nr 29). Diese Grundsätze hat das LSG auch hier im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung beachtet. Es hat als Erklärung für die möglicherweise überhöhte Geschwindigkeit die Aussage des Zeugen S. berücksichtigt, daß nach dessen Eindruck der Versicherte es nach dem Ende der Arbeit besonders eilig gehabt habe.

Da somit aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das Revisionsgericht gebunden ist, eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des F. nicht wesentliche Ursache für den tödlichen Unfall war und die sonstigen Voraussetzungen der §§ 548, 550 RVO erfüllt sind, ist der Entschädigungsanspruch der Klägerinnen begründet.

Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666965

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