Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Verletztenrente zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Der Kläger erstrebt die rückwirkende Berechnung nach dem Entgelt eines Diplom-Ingenieurs.

Der im Jahre 1931 geborene Kläger besuchte die Oberschule bis zur 10. Klasse und anschließend zwei Jahre eine Höhere Handelsschule. Ab April 1949 war er als landwirtschaftlicher Lehrling, ab April 1951 als Volontär-Verwalter und ab Anfang April 1954 wiederum als Lehrling bei verschiedenen landwirtschaftlichen Unternehmen tätig. Im März 1955 schloß er die Lehre mit der Landwirtschaftsprüfung ab. Im Anschluß daran trat er am 1. April 1955 in die Höhere Landbauschule H ein.

Während dieser Schulzeit erlitt der Kläger bei einer Ferienarbeit in der Landwirtschaft am 22. August 1955 einen Unfall mit der Folge einer Amputation des rechten Unterschenkels. Die Beklagte erkannte diesen Unfall als Arbeitsunfall an und gewährt dem Kläger seit dem 11. Februar 1956 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) derzeit um 60 vH. Der Berechnung der Verletztenrente wurde der tatsächliche JAV in Höhe von 3.600,- DM zugrunde gelegt.

Nach einer unfallbedingten Unterbrechung von etwa einem Jahr setzte der Kläger den Besuch der Fachschule fort und bestand am 15. März 1957 die Abschlußprüfung als "Staatlich geprüfter Landwirt". Im Jahre 1971 wurde ihm die Berechtigung erteilt, die Bezeichnung "Ingenieur (grad.) " und seit dem Jahre 1982 an ihrer Stelle den Diplomgrad "Diplom-Ingenieur" zu führen. Nach der Abschlußprüfung im Jahre 1957 trat der Kläger eine Stelle als Hilfsinspektor für das landwirtschaftliche Geschäft bei der F A an; im Jahre 1960 wurde ihm die Generalvertretung dieser Versicherung in Z übertragen. Derzeit betreibt der Kläger einen Automarkt.

Im Mai 1984 beantragte der Kläger, seiner Verletztenrente rückwirkend den JAV eines Diplom-Ingenieurs zugrunde zu legen. Mit Bescheid vom 12. September 1984 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung des JAV nach § 573 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ab, weil eine Ausbildung zur Zeit des Unfalls nicht mehr vorgelegen habe. Die Berufsausbildung des Klägers sei vielmehr mit der bestandenen Prüfung zum landwirtschaftlichen Gehilfen mit Ablauf des 31. Mai 1955 beendet gewesen. Bei dem anschließenden Besuch der Höheren Landbauschule H handele es sich daher um eine Weiter- bzw. Fortbildung.

Im Klageverfahren hat der Kläger begehrt, der Verletztenrente ab 11. Februar 1956 das "Einkommen eines Diplom-Ingenieurs" als JAV zugrunde zu legen. Er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch in der Schulausbildung befunden. Es sei von vornherein sein Berufsziel gewesen, eine Qualifikation als Lehrer an einer landwirtschaftlichen Berufsschule, uU auch als Beamter in der landwirtschaftlichen Verwaltung zu erreichen. Die landwirtschaftliche Gehilfenprüfung im Jahre 1955 sei nicht der Abschluß seines Berufsziels gewesen, sondern habe die Eingangsstufe für seine Ausbildung an der Höheren Landbauschule dargestellt.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. September 1986). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23. Oktober 1990). Es hat im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der damalige Besuch der Fachschule für den Kläger eine schulische oder eine berufliche Bildungsmaßnahme dargestellt habe, denn es fehle an der Voraussetzung der "Ausbildung". Der Kläger sei nach bestandener Lehrabschlußprüfung berechtigt gewesen, den Beruf des Landwirtschaftsgehilfen auszuüben. Damit sei die berufliche Ausbildung i.S. des § 573 Abs. 1 RVO beendet gewesen. Durch seine Teilnahme am Fachschullehrgang sei er auch nicht in die zweite Stufe einer einheitlichen Ausbildungsmaßnahme eingetreten. Jedenfalls sei die abgeschlossene Ausbildung zum Landwirtschaftsgehilfen nicht eine unselbständige Vorstufe für den vom Kläger besuchten Lehrgang. Durch diesen Fachschulbesuch habe er einen beruflichen Aufstieg erlangt; daher habe er an einer Maßnahme der beruflichen Bildung teilgenommen. Nach der in ihren Grundgedanken auch hier anwendbaren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) Berufsausbildung in der Regel nur die erste zu einem beruflichen Abschluß führende Bildungsmaßnahme. Alle späteren Schritte zur weiteren beruflichen Bildung seien grundsätzlich Fortbildung oder Umschulung.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts (§ 571 und § 573 RVO). Die von der Rechtsprechung im Rahmen des AFG entwickelte und vom LSG herangezogene Abgrenzung einzelner beruflicher Bildungsmaßnahmen - Ausbildung, Fortbildung, Umschulung - könne schon wegen der anderen Zweckbestimmung auf die Vorschriften über die Bemessung einer Unfallrente nicht angewandt werden. Entgegen der Meinung des LSG habe der Besuch der Höheren Landbauschule nicht dazu gedient, die vorhandenen Fähigkeiten zu erhalten oder zu vervollkommnen. Den erstrebten Beruf des Lehrers oder Beamten hätte er aufgrund der der Höheren Landbauschule zwingend vorgeschalteten Gesellenprüfung nicht ausüben können. Entgegen seinen beruflichen Plänen hätte er - der Kläger - mit der Gesellenprüfung allenfalls eine landwirtschaftliche Gehilfentätigkeit ausüben können.

Der Kläger beantragt,

1.

das Urteil des Landessozialgerichtes für das Saarland vom 23.10.1990 (Az. : L 2 U 76/86), das Urteil des Sozialgerichtes Saarbrücken vom 11.09.1986 (Az. : S. 3 U 199/84) und den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 12.09.1984 aufzuheben,

2.

die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 11.12.1956 und 27.05.1958 teilweise zurückzunehmen und den der Verletztenrente des Klägers zu Grunde liegenden Jahresarbeitsverdienst nach dem Entgelt zu berechnen, der dem Einkommen eines Dipl. -Ing. entspricht, und zwar sowohl für die Zukunft als auch für die zurückliegende Zeit ab dem 11.02.1956.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie meint, der vom Kläger ab April 1955 begonnene Besuch der Höheren Landbauschule stelle weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung i.S. des § 573 Abs. 1 RVO dar; dieser Schulbesuch habe vielmehr der Fort- und Weiterbildung des Klägers auf der Grundlage seiner bereits abgeschlossenen Berufsausbildung gedient. Solche Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen seien aber nicht geeignet, eine nachträgliche Erhöhung des JAV zu begründen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Änderung der Bescheide vom 11. Dezember 1956 und 27. Mai 1958 hinsichtlich des JAV und auf Neuberechnung der Verletztenrente für die Zeit ab 1. Januar 1980 zu.

Das LSG hat zunächst zutreffend die Berufung des Klägers als zulässig angesehen. Der vom Kläger beanspruchten Neuberechnung des JAV hat die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid vom 12. September 1984 nicht entsprochen. Gleichwohl betraf das Berufungsverfahren nicht eine die Berufung ausschließende Neufeststellung der Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse (s § 145 Nr. 4 des Sozialgerichtsgesetzes SGG ); vielmehr ist das Klagebegehren darauf gestützt, der JAV hätte von Anfang an nach einem höheren Verdienst festgesetzt werden müssen (s BSGE 10, 282, 284; BSG SozR Nr. 14 zu § 145 SGG; BSG Urteil vom 24. Juni 1981 - 2 RU 11/80).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Beklagte verpflichtet, den JAV nach dem Entgelt festzustellen, das am 31. März 1956 für einen staatlich geprüften Landwirt durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich war; demgemäß hat sie die Verletztenrente ab 1. Januar 1980 neu zu berechnen.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die mit den Bescheiden vom 11. Dezember 1956 und 27. Mai 1958 getroffene Entscheidung der Beklagten, der Berechnung der Verletztenrente den tatsächlichen JAV in Höhe von 3.600,- DM zugrunde zu legen, ist unrichtig.

Nach § 573 Abs. 1 Satz 1 RVO wird, sofern sich der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls noch in Schul- oder Berufsausbildung befand, der JAV für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neu berechnet, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. Der neuen Berechnung ist das Entgelt zugrunde zu legen, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist (§ 573 Abs. 1 Satz 2 RVO). Diese Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem die gesetzliche Unfallversicherung beherrschenden Grundsatz dar, daß die Verdienstverhältnisse vor dem Arbeitsunfall für alle Zukunft die maßgebende Grundlage der Geldleistungen bleiben und spätere Erwerbsaussichten bei der Feststellung des JAV rechtlich unerheblich sind (BSGE 31, 38, 40; 38, 216, 218; 47, 137, 140; BSG SozR Nr. 7 zu § 565 RVO aF). Dadurch sollen Personen, die schon während der Zeit der Ausbildung für einen Beruf einen Arbeitsunfall erleiden und deshalb im Jahre vor dem Unfall regelmäßig noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben, zur Vermeidung von Härten geschützt und so gestellt werden, als hätten sie den Unfall nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung erlitten (BSG a.a.O.). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut muß die zum Unfall führende Tätigkeit auch nicht ein Teil der Ausbildung sein; es ist somit nicht erforderlich, daß sich der Unfall "bei" einer der Schul- oder Berufsausbildung dienlichen Tätigkeit ereignet hat, sonach insoweit auch ein innerer Zusammenhang zwischen der Schule oder Berufsausbildung und der zum Unfall führenden Verrichtung gegeben sein müßte (BSGE 38, 216, 218, 219; BSG Urteil vom 24. Juni 1981 - 2 RU 11/80 -; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 575 f./g; KassKomm-Ricke, 1991, § 573 RVO Rdnr. 3).

Der Begriff der Berufsausbildung i.S. des § 573 Abs. 1 RVO ist einerseits eigenständig und nur aus dieser Vorschrift selbst auszulegen (BSGE 18, 136, 141). Andererseits finden aber auch die für die Gewährung von Waisenrente bei Schul- und Berufsausbildung in der Rentenversicherung der Arbeiter (§ 1267 RVO) entwickelten Grundsätze Anwendung (BSGE 19, 252, 255). Allerdings kann die Abgrenzung einzelner beruflicher Bildungsmaßnahmen - hier: Ausbildung - Fortbildung - nicht einheitlich für alle Rechtsgebiete erfolgen; es ist insoweit auf den Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes abzustellen (BSGE 37, 163, 165 ff.). Während beispielsweise die auf einen beruflichen Aufstieg gerichtete Bildungsmaßnahme nach dem AFG grundsätzlich unter den Begriff der Berufsfortbildung fällt, wird sie in anderen Rechtsbereichen häufig noch der Berufsausbildung zugeordnet (BSGE a.a.O., 165, 166). Allein schon deshalb können hieraus nicht, wie das LSG meint, Rückschlüsse auf den dargelegten Sinn und Zweck der in § 573 Abs. 1 RVO getroffenen Regelung gezogen werden. Berufsausbildung i.S. des § 573 Abs. 1 RVO ist nicht nur eine herkömmliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und nicht notwendig nur eine Grundausbildung; entscheidend ist vielmehr, daß die Ausbildung zur Zeit des Unfalls bereits begonnen worden ist und welcher mögliche Abschluß dieser Ausbildung angestrebt wird (BSG SozR Nr. 7 zu § 565 RVO aF).

Die unterschiedlichen Fallgestaltungen und die jeweils entsprechenden rechtlichen Beurteilungen zeigt z.B. auch das Studium der Rechtswissenschaften. Soll nur dieses absolviert werden, um schon danach in der Privatwirtschaft tätig zu sein oder - in der Praxis ausnahmsweise - unmittelbar den Beruf des Hochschullehrers anzustreben, so endet die Berufsausbildung mit der Beendigung des Studiums. Schließt sich aber an das Studium die Referendarausbildung an, so ist diese mit in die Berufsausbildung eingeschlossen. Ebenso ist der Senat in seinem Urteil vom 26. September 1986 (BSGE 60, 258) davon ausgegangen, daß bei dem angestrebten Beruf eines Steuerberaters die Berufsausbildung nicht mit Beendigung des Studiums der Rechtswissenschaften abgeschlossen gewesen ist, da dieses Studium - oder das der Wirtschaftswissenschaften - eine Voraussetzung für die Prüfung zum Steuerberater bildete (BSGE a.a.O. S. 260).

Im vorliegenden Fall ist den Feststellungen des LSG zu entnehmen, daß der Kläger unmittelbar nach der Ablegung der Gehilfenprüfung am 23. März 1955 ab 1. April 1955 die Höhere Landbauschule H besuchte, um nach dem für ein Jahr vorgesehenen Lehrgang mit mindestens 40 Unterrichtswochen und 1.360 Jahresstunden Unterrichtszeit (s § 7 und § 8 der Grundbestimmungen und Prüfungsordnung für Höhere Landbauschulen - RdErl des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 1949 - IIE 4 - 63/2 - TgbNr. 1046/49 - S. Bl. 874 ff., Bd 4, der Verw. -Akten der Beklagten) die Abschlußprüfung zum "Staatlich geprüften Landwirt" zu absolvieren. Nach dem von der Beklagten nicht widersprochenen Vortrag des Klägers hatte dieser auch den Beruf des staatlich geprüften Landwirts angestrebt. Er hatte die Landwirtschaftsprüfung abgelegt, nicht etwa, um den Beruf des landwirtschaftlichen Gehilfen endgültig auszuüben, sondern um die für die Höhere Landbauschule notwendigen Aufnahmebedingungen zu erfüllen. Seiner Schulausbildung ("mittlere Reife" einer höheren Schule und zweijährige anschließende Handelsschule) und der nach der entsprechenden Lehrzeit abgelegten Landwirtschaftsprüfung ist zu entnehmen, daß der Kläger als Berufsziel den Abschluß als staatlich geprüfter Landwirt anstrebte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach der einjährigen unfallbedingten Unterbrechung des Schulbesuchs den Lehrgang fortsetzte und im März 1957 die Abschlußprüfung tatsächlich auch bestand. Unerheblich ist dabei, ob der Kläger nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung landwirtschaftlicher Unternehmer sein würde (BSG Urteil vom 25. Januar 1983 - 2 RU 54/81 -).

Die vorhandenen Besonderheiten des damals möglichen und vom Kläger angestrebten Ausbildungsganges rechtfertigen es ebenso wie in der Entscheidung des Senats vom 25. Januar 1983 - a.a.O. -, die Ausbildung zum staatlich geprüften Landwirt nicht als Weiterbildung nach der Gehilfenprüfung, sondern durchgehend als Schul-oder Berufsausbildung i.S. des § 573 Abs. 1 RVO anzusehen.

Als eine Person gleicher Ausbildung, nach deren Entgelt die Beklagte den JAV nach § 573 Abs. 1 RVO für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neu zu berechnen hat, ist - entsprechend dem vom Kläger auch tatsächlich erreichten Abschluß - ein staatlich geprüfter Landwirt und nicht ein - wie der Kläger meint - Diplom-Ingenieur anzusehen (s BSG Urteil vom 25. Januar 1983 - a.a.O. -). Der Kläger ist somit so zu stellen, als habe er den Arbeitsunfall nach Beendigung der Berufsausbildung an der Höheren Landbauschule erlitten. Dem JAV ist demzufolge das Anfangsgehalt zugrunde zu legen, das der vor aussichtlichen Beendigung seiner Berufsausbildung am 31. März 1956 für einen staatlich geprüften Landwirt durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich war. Insoweit sind die Bescheide vom 11. Dezember 1956 und vom 27. Mai 1958 zu ändern. Im übrigen ist die Beklagte verpflichtet, nach § 44 Abs. 4 SGB X der dem Kläger zu gewährenden Verletztenrente den höheren JAV rückwirkend ab 1. Januar 1980 und nicht - wie der Kläger meint - ab 11. Februar 1956 zugrunde zu legen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, daß der Kläger nicht in vollem Umfang erfolgreich war.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI517640

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