Beteiligte

…, Kläger und Revisionskläger

…, Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I.

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Umwandlung der ihm gezahlten Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) in eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente).

Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21. März 1985 für die Zeit ab 1. November 1984 BU-Rente. Der Kläger war zu jenem Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer eines in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betriebenen Unternehmens. Zum 31. März 1985 wurde er als Geschäftsführer der GmbH abberufen und sein Anstellungsverhältnis mit der Gesellschaft beendet. Zu neuen Geschäftsführern wurden die Ehefrau des Klägers und ein Mitarbeiter der GmbH bestellt. Der Kläger blieb weiterhin alleiniger Gesellschafter.

Seinen Antrag vom 1. April 1985 auf Umwandlung der BU-Rente in eine EU-Rente lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger könne zwar nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nennenswerte Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert nicht mehr ausüben, sei aber gleichwohl nicht erwerbsunfähig, weil er als alleiniger Gesellschafter der GmbH aufgrund seiner absoluten Mehrheitskapitalbeteiligung die Geschicke der Gesellschaft bei wesentlichen Entscheidungen selbst bestimmen könne und deswegen noch selbständig erwerbstätig sei (Bescheid vom 10. Juli 1985).

Das Sozialgericht (SG) Köln hat die Klage mit Urteil vom 21. April 1986 abgewiesen, weil der Kläger nach wie vor Alleingesellschafter der GmbH sei, damit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe und deswegen nicht erwerbsunfähig sei. Für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit genüge, daß der Kläger kraft seiner Unternehmerstellung den notwendigen Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft zB durch Berufung und Abberufung von Geschäftsführern zu nehmen vermöge. Darauf, ob er sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb beteilige, komme es nicht an. Seine Stellung sei mit der eines Minderheitsgesellschafters oder eines Darlehensgebers, der nur Einkünfte aus Kapitalvermögen erziele, nicht vergleichbar.

Mit der im Urteil des SG zugelassenen und unter Beifügung einer schriftlichen Zustimmungserklärung der Beklagten eingelegten Sprungrevision rügt der Kläger, das SG habe wesentliche Grundsätze des Rechts der GmbH verkannt. Hiernach sei die Rechtsstellung des - auch alleinigen - Gesellschafters gegenüber der GmbH begrenzt. Er habe Rechte lediglich gegenüber den Geschäftsführern und - sofern sie bestellt worden seien - gegenüber Aufsichtsrat oder Beirat. Zwar könnten durch Gesellschaftsvertrag die Rechte der Gesellschafter ausgeweitet werden. Vorliegend handele es sich nach dem formularmäßigen Gesellschaftsvertrag jedoch um eine durchaus übliche GmbH. Damit habe der Gesellschafter außer dem Recht auf Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers lediglich Ansprüche auf Gewinnbeteiligung und auf Auszahlung des Liquidationserlöses im Falle der Liquidation. Einfluß auf die Geschäftsführung nehme auch der alleinige Gesellschafter einer GmbH nicht. Die Geschäftsführung obliege alleine dem (den) Geschäftsführer(n). Zwar gebe es Im Unterschied zur Aktiengesellschaft bei der GmbH theoretisch eine Weisungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern mit deren daraus folgender Verpflichtung zur Ausführung dieser Weisungen. Aber ein Zwang der Gesellschafter zur Vornahme derartiger Weisungen bestehe nicht. Die einzigen den Gesellschaftern zwingend zugewiesenen Aufgaben seien die Feststellung der Jahresbilanz, die Gewinnverteilung und die Erhöhung bzw Herabsetzung des Stammkapitals. Demgegenüber obliege die gesamte laufende Geschäftsführung nur den Geschäftsführern. Dazu gehörten die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringe. Von allen diesen Maßnahmen seien die Gesellschafter zwingend entlastet.

Der Kläger beantragtnach dem Sinn seines Vorbringens, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. April 1986 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Juli 1985 zu verurteilen, die ihm gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umzuwandeln.

Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, insbesondere der alleinige Gesellschafter einer GmbH habe durch sein Recht zur Abberufung oder Neubestimmung des Geschäftsführers die Möglichkeit einer maßgebenden Einflußnahme auf das Betriebsgeschehen und könne in einer Gesellschafterversammlung praktisch allein über Existenzfragen der Gesellschaft und über die Kapitalbeteiligung von Personen entscheiden. Dadurch werde seine Unternehmerstellung begründet, aus der sich zwangsläufig eine selbständige Tätigkeit ergebe. Daß der Kläger seinen Geschäftsführerposten aufgegeben habe, sei für seine Beurteilung als Unternehmer und damit als selbständig Tätiger ohne Belang.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erteilt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die durch Zulassung statthafte und unter Beifügung der schriftlichen Zustimmungserklärung der Beklagten formgerecht eingelegte Sprungrevision des Klägers ist zulässig und begründet. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Bescheides der Beklagten vom 10. Juli 1985. Die Beklagte hat die BU-Rente des Klägers mit Wirkung ab 1. April 1985 in eine Versichertenrente wegen EU umzuwandeln.

Wird der Empfänger einer Rente wegen BU erwerbsunfähig, so ist die bisherige Rente in eine Rente wegen EU umzuwandeln (§ 30 Abs 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG-). Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge von Krankheit oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (§ 24 Abs 2 Sätze 1 und 3 AVG in der hier maßgeblichen Fassung des Art 2 Nr 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983; BGBl I S 1532).

Der Kläger ist iS des § 24 Abs 2 Satz 1 AVG erwerbsunfähig. Das ist unter den Beteiligten nicht streitig. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 1985 ausdrücklich eingeräumt, daß der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nennenswerte Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert nicht mehr ausüben könne. Streitig ist allein die Frage, ob der Kläger seit Beendigung seiner Bestellung zum und Anstellung als Geschäftsführer einer GmbH mit Ablauf des 31. März 1985 die negative Anspruchsvoraussetzung des § 24 Abs 2 Satz 3 AVG erfüllt und deswegen trotz Vorliegens von EU im medizinischen Sinne eine entsprechende Versichertenrente nicht beanspruchen kann. Diese Frage ist zu verneinen.

Der Begriff der "selbständigen Erwerbstätigkeit" ist weder in § 24 Abs 2 Satz 3 AVG noch in anderen diesen Begriff verwendenden Vorschriften (vgl etwa § 2 Abs 1 Nr 11 AVG; Art 2 § 9a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -AnVNG- idF des Art 2 § 5 Nr 1 des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes -21. RAG- vom 25. Juli 1978; BGBl I S 1089) definiert worden. Er ist jedoch wiederholt Gegenstand von Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) gewesen. Danach übt ein Versicherter eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerbstätig ist. Ein gewerblicher Einzelunternehmer - dh derjenige, der die für das Unternehmen erforderlichen Willensentscheidungen eigenverantwortlich und persönlich unabhängig trifft und vom wirtschaftlichen Ergebnis den unmittelbaren Vor- oder Nachteil hat - übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, solange auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen in seinem Namen vorgenommen werden. Es kommt dann nicht darauf an, ob und in welcher Weise er sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb tätig beteiligt. Vielmehr genügt es, daß er kraft seiner Unternehmerstellung den notwendigen Einfluß zu nehmen vermag. Er kann deshalb auch das Geschäft durch andere betreiben lassen. Solange er der Unternehmer bleibt, ist ihm der Geschäftsbetrieb als selbständige Erwerbstätigkeit zuzurechnen (so BSGE 45, 238, 239 = SozR 2200 § 1247 Nr 19 S 30; vgl auch BSGE 47, 275, 278 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 7 S 18; BSG SozR 2200 § 1247 Nr 37 S 74; BSGE 55, 174, 175 = SozR aaO Nr 39 S 78). Dabei kommt es weder darauf an, in welchem Umfange und mit welchem wirtschaftlichen Erfolg die Unternehmertätigkeit ausgeübt wird (vgl BSGE 51, 190, 191f = SozR aaO Nr 32 S 65f; BSG SozR aaO Nr 34 S 70f; BSG SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 12 S 38), noch darauf, ob dies auf Kosten der Restgesundheit des Versicherten geschieht (BSGE 55, 254, 255f = SozR 5850 § 2 Nr 11 S 21f). Auf Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften sind diese Kriterien nicht ohne weiteres übertragbar. Ein solcher Gesellschafter übt dann eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, wenn er kraft seiner Stellung in der Personengesellschaft die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Handlungen vornimmt, auch wenn dies im Namen der Gesellschaft erfolgt und der Gesellschafter auch sonst nicht in vollem Umfange dem Einzelunternehmer gleichsteht (BSGE 50, 284, 285f = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 11 S 34; vgl auch - zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten - BSG SozR 2200 § 180 Nr 30 S 122f). Schließlich hat der 4a-Senat des BSG in seinem Urteil vom 13. Mai 1986 (BSG SozR 2200 § 1247 Nr 46 S 90f) ausgesprochen, daß der Gesellschafter einer GmbH, der an deren Stammkapital zu 60 vH beteiligt und zu einem der beiden allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer ohne Anspruch auf Gehalt bestellt worden ist, nicht nur die Erträgnisse seines Kapitalanteils passiv nutzt, sondern in der Gesellschaft "aktiv" erwerbstätig ist und damit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dabei hat der 4a-Senat ausdrücklich darauf hingewiesen (aaO, S 90), daß die reine Kapitalnutzung für sich allein keine "Erwerbstätigkeit" sein könne.

Der Senat hat nicht darüber zu befinden und läßt deshalb ausdrücklich offen, ob der nicht zum Geschäftsführer bestellte alleinige Gesellschafter einer GmbH zumindest dann eine selbständige Erwerbstätigkeit iS des § 24 Abs 2 Satz 3 AVG ausübt, wenn er über den gesetzlich festgelegten Aufgabenkreis der Gesellschafter (vgl § 46 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -GmbHG-) hinaus aufgrund des Gesellschaftsvertrages weitergehende Rechte in bezug auf die Führung der Geschäfte und deren Ausübung hat (vgl § 45 Abs 1 GmbHG). Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß dem Kläger durch den Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der GmbH, deren Stammkapital sich allein in seinen Händen befindet, weitergehende als die den Gesellschaftern gesetzlich zustehenden Rechte eingeräumt worden sind. Der Senat hat somit im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich darüber zu entscheiden - und allein hierauf beziehen sich die gesamten nachfolgenden Ausführungen -, ob der nicht geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit einem der Aufzählung in § 46 GmbHG entsprechenden Aufgabenkreis dann eine selbständige Erwerbstätigkeit iS des § 24 Abs 2 Satz 3 AVG ausübt, wenn er alleiniger Inhaber des Stammkapitals der Gesellschaft ist. Dies ist bei Anlegung der vorstehend dargestellten rechtlichen Maßstäbe zu verneinen.

Auch der nicht geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH ist nicht Unternehmer des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens (vgl hierzu auch BSGE 45, 279, 280ff = SozR 2200 § 732 Nr 4 S 7ff). Das ergibt sich daraus, daß die GmbH als solche selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten ist und für ihre Verbindlichkeiten den Gläubigern lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs 1 und 2 GmbHG). Die nicht zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter haben regelmäßig Rechte und Pflichten allein im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft oder deren Geschäftsführer(n) (vgl zB §§ 37 Abs 1, §§ 38, 42a, 46, 51a GmbHG), nicht hingegen im Außenverhältnis gegenüber Geschäftspartnern, Kunden und Lieferanten der Gesellschaft sowie anderen Stellen. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft obliegt dem Geschäftsführer bzw den Geschäftsführern (§ 35 Abs 1 GmbHG). Dabei haben diese zwar gegenüber den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag oder in Beschlüssen der Gesellschafter festgesetzte Beschränkungen ihrer Vertretungsbefugnis einzuhalten (§ 37 Abs 1 GmbHG). Gegenüber Dritten sind derartige Beschränkungen jedoch ohne rechtliche Wirkung (§ 37 Abs 2 GmbHG); die Gesellschaft wird durch die von den Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsgeschäfte uneingeschränkt berechtigt und verpflichtet (§ 36 GmbHG). Die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb einer GmbH gehörenden Handlungen und Entscheidungen haben demnach regelmäßig allein der oder die Geschäftsführer vorzunehmen bzw zu treffen.

Allerdings ist den Gesellschaftern bzw dem Alleingesellschafter die Möglichkeit einer erheblichen Einflußnahme auf diese Handlungen und Entscheidungen eingeräumt. Ihnen obliegen insofern insbesondere die grundsätzlich zu jeder Zeit widerrufliche (vgl § 38 Abs 1 GmbHG) Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlassung derselben und die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (§ 46 Nrn 5 und 6 GmbHG). Vor allem der alleinige Gesellschafter einer GmbH kann auf diese Weise entscheidenden Einfluß auf die "Unternehmenspolitik" und auf deren Durchsetzung durch einen dazu bereiten und ihm genehmen Geschäftsführer ausüben. Indes ist eine solche Einflußnahme selbst im Falle ihrer massiven und regelmäßigen Ausübung nicht gleichbedeutend mit der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und verleiht dem Alleingesellschafter nicht die Eigenschaft eines Unternehmers. Dem steht entgegen, daß ungeachtet des Ausmaßes des Einflusses des Alleingesellschafters die darauf beruhenden Handlungen der GmbH stets solche der Gesellschaft bleiben (vgl § 13 Abs 1 GmbHG) und von dem oder den Geschäftsführer(n) vorzunehmen sind (vgl § 35 Abs 1 GmbHG). Der - auch alleinige - Gesellschafter kann Unternehmensentscheidungen nicht unmittelbar und mit Außenwirkung gegenüber Dritten durchsetzen. Die Möglichkeiten seiner Einflußnahme erschöpfen sich ungeachtet ihres Umfanges im innergesellschaftlichen Bereich und bedürfen zu einer nach außen wirkenden Umsetzung der Realisierung durch die zur Vertretung der GmbH gegenüber Dritten allein befugten Geschäftsführer. Schon bei dem Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, der kraft seiner hohen Geschäftsanteile in den Gesellschafterversammlungen die Stimmenmehrheit besitzt, kann allein daraus nicht geschlossen werden, daß er im täglichen Geschäftsbetrieb "direktiv" tätig wird (vgl BSGE 50, 284, 287 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 11 S 36). Bezüglich des Mehrheits- oder Alleingesellschafters einer GmbH ist eine solche Schlußfolgerung sogar gesetzlich ausgeschlossen. Denn nach zwingendem Recht (§ 35 Abs 1 GmbHG) obliegen die Führung der laufenden Geschäfte der GmbH und die Vornahme der zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Handlungen allein dem oder den Geschäftsführer(n). Die nicht zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter sind hiervon regelmäßig ausgeschlossen (§ 45 Abs 2, § 46 GmbHG).

Der Senat gelangt nach alledem zu dem Ergebnis, daß der nicht zum Geschäftsführer bestellte alleinige Gesellschafter einer GmbH nicht iS des § 24 Abs 2 Satz 3 AVG eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Zu Unrecht meint die Beklagte, aus den Urteilen des BSG vom 31. Juli 1974 (BSGE 38, 53 = SozR 4600 § 56 Nr 1) und vom 23. September 1982 (BSG SozR 2100 § 7 Nr 7) herleiten zu können, daß die Befugnis des alleinigen Gesellschafters zu maßgebender Einflußnahme auf die Geschicke der GmbH zugleich dessen Unternehmerstellung begründe, aus der sich die hiermit zwangsläufig verbundene selbständige Tätigkeit iS des § 24 Abs 2 Satz 3 AVG ergebe. In den genannten Entscheidungen ist es um die Fragen gegangen, ob der Mitgesellschafter einer GmbH, der zugleich deren Geschäftsführer ist, selbständig erwerbstätig ist oder aber Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und deswegen versicherungs- und beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung ist bzw nach Ablehnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse einen Anspruch auf Konkursausfallgeld hat. Für die Beantwortung dieser Fragen ist von maßgeblicher Bedeutung gewesen, daß die Kläger nicht nur Gesellschafter der GmbH gewesen, sondern auch zu deren Geschäftsführer bestellt worden sind (zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Gesellschafter-Geschäftsführer vgl die Übersicht über die Rechtsprechung des BSG in WzS 1987, 185ff). In dieser Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt anders gelagert. Der Kläger ist seit dem 1. April 1985 nicht mehr Geschäftsführer der GmbH. Demzufolge geht es hier allein um die Frage, ob er seither gleichwohl selbständig tätig ist oder nicht (mehr). Dazu ist den von der Beklagten genannten Urteilen des BSG nichts zu entnehmen.

Die Beklagte ist nach alledem verpflichtet, die BU-Rente des Klägers mit Wirkung ab 1. April 1985 (§ 67 Abs 3 Satz 1 AVG; vgl dazu BSGE 22, 208, 209 = SozR Nr 1 zu § 82 RKG) in eine Rente wegen EU umzuwandeln.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 518022

ZIP 1988, 712

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