Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. innerer Zusammenhang. Versicherungsschutz. Nahrungsaufnahme. Weg zum Mittagessen. Einkaufszentrum. Außentür. öffentlicher Verkehrsraum

 

Leitsatz (amtlich)

Der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme endet auch bei einem Einkaufszentrum mit dem Durchschreiten einer Außentür.

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 S. 1, § 550 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 18.10.1995; Aktenzeichen L 3 U 329/94)

SG Darmstadt (Entscheidung vom 22.02.1994; Aktenzeichen S 3 U 1012/93)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall.

Der Kläger war bei einer Computer-Firma als Verkaufsleiter beschäftigt. Am 5. November 1992 wollte er sich in der Mittagspause zum Essen in ein Cafe begeben, das im Obergeschoß des Hessen-Centers in Bergen-Enkheim gelegen ist. Nachdem er das Einkaufszentrum von außen durch eine Glasschwingtür betreten hatte, rutschte er im Durchgangsflur des Erdgeschosses auf einem Salatblatt aus und verletzte sich am rechten Kniegelenk.

Die Beklagte lehnte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Außentür des Einkaufszentrums, in dem sich das Lokal befinde, geendet habe (Bescheid vom 27. April 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 1993).

Das Sozialgericht (SG) hat festgestellt, daß der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten habe (Urteil vom 22. Februar 1994). Grenzpunkt zur Festlegung des Unfallversicherungsschutzes sei hier anstelle der Außentür des Einkaufszentrums die Gaststättentür. Bei dem Einkaufszentrum handele es sich um eine große Ladenpassage, deren Gehwege dem öffentlichen Fußgängerverkehr dienten.

Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 18. Oktober 1995). Zur Begründung heißt es im wesentlichen: Der Kläger habe sich von seiner Arbeitsstelle zunächst in den Gefahrenbereich des öffentlichen Verkehrsraums begeben, um sein Mittagessen in einem Cafe des Einkaufszentrums einzunehmen; auf diesem Weg habe er zunächst unter Versicherungsschutz gestanden. Den öffentlichen Verkehrsraum habe er jedoch mit dem Durchschreiten der Außentür des Einkaufszentrums verlassen, um in das dort im Obergeschoß gelegene Cafe zu gelangen. In diesem Augenblick habe er einen vom öffentlichen Verkehrsraum durch Glasschwingtüren eindeutig abgegrenzten Bereich betreten, der während der Öffnungszeit des Zentrums maßgeblich privatwirtschaftlichen Belangen diene sowie mehr als 12 Stunden täglich der Öffentlichkeit verschlossen und in dieser Zeit nicht allgemein zugänglich sei. Zwar könne sich in den Durchgangsfluren eines Einkaufszentrums in derartiger Größe ein Fußgänger-„verkehr” entwickeln, der dem auf öffentlichen Straßen und Plätzen an Intensität vergleichbar sei. Dennoch spiele sich dieser „Verkehr” in einem auf einen Gebäudekomplex beschränkten und gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum durch Türen baulich eindeutig abgegrenzten Gefahrenbereich ab. Mit Betreten des dem öffentlichen Verkehrsraum erkennbar entzogenen Bereichs sei der Kläger in eine Sphäre gelangt, die er maßgeblich zu dem Zwecke aufgesucht habe, dort die Mittagsmahlzeit einzunehmen. Sein weiterer Weg innerhalb des Gebäudes weise einen ebenso intensiven Bezug zum unversicherten privaten Bereich (hier der Essenseinnahme) auf, wie der Weg des von der Arbeit ins „Privatleben” zurückkehrenden Mehrfamilienhausbewohners von der Außentür des Mehrfamilienhauses bis zu seiner Wohnungstür innerhalb des Gebäudes.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung des LSG habe Versicherungsschutz nicht nur bis zum Betreten des Einkaufszentrums, sondern bis zum Durchschreiten der Tür des Lokais gereicht. Gerade die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den sog „Kaufhausfällen” lasse erkennen, daß zwar der Versicherungsschutz eigentlich bis zur Tür der jeweiligen Kantine bzw des jeweiligen Lokals des Kaufhauses reichen müßte. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit lasse das BSG jedoch den Versicherungsschutz beginnen bei Durchschreiten der jeweiligen Außen- bzw Abschlußtür des Kaufhauses. Allerdings ließen die Urteile des BSG erkennen, daß es sich hier um Ausnahmen in der Betrachtung handele, da eigentlich der Versicherungsschutz weiter reichen müßte. Die Frage sei demnach, ob auch bei den sog Einkaufszentren nicht die Grenze der jeweiligen Einzelgeschäfte bzw Lokale als einschlägig anzusehen sei, sondern ausnahmsweise die Grenze auf die Außentüren des Zentrums „vorverlegt” werde. Für diese Ausnahme habe das LSG nichts ausgeführt.

Ebenso unzutreffend sei der Vergleich des LSG mit einem Mehrfamilienhaus. Das Betreten des Hausflurs eines Mehrfamilienhauses erfolge in der Regel nur, um in eine der dort gelegenen Wohnungen zu kommen bzw wenn jemand aus einer sol chen Wohnung komme. Lediglich ein „Durchschreiten” des Flurs eines Mehrfamilienhauses komme für Passanten normalerweise nicht in Betracht. Ein weiterer Unterschied zu den „Mehrfamilienhausfällen” dürfte auch darin zu sehen sein, daß jemand, der den Flur eines solchen Hauses betrete, mit Sicherheit eine konkrete Wohnung als Ziel „vor Augen” habe. Beim Betreten des Einkaufszentrums sei dies nicht immer der Fall. Selbst wenn ein Kunde das Zentrum mit der Absicht betrete, ein konkretes Cafe dort aufzusuchen, könne doch immer noch während des Durchschreitens der Flure die Absicht des Besuchs eines konkreten Lokals aufgegeben werden, und zB das Mittagessen in einem anderen Lokal eingenommen werden. Es könne also keineswegs aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit davon ausgegangen werden, daß eine eindeutige Grenzziehung auf jeden Fall mit dem Durchschreiten der Außentür erfolgen müsse. Vielmehr lasse sich gerade diese eindeutige Grenzziehung am sichersten mit dem Durchschreiten der jeweiligen Abschlußtür des Ladenlokals bzw des Cafes durchführen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Oktober 1995 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Februar 1994 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat am 5. November 1992 im Hessen-Center Bergen-Enkheim keinen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erlitten. Das LSG hat zutreffend festgestellt, daß der Kläger nur bis zum Betreten des Einkaufszentrums unter Versicherungsschutz stand.

Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO). Nach § 550 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Voraussetzung ist, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall auf diesem Weg ereignet hat, im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, dieses Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.

Die den Unfall auslösende Handlung des Klägers ist hier sachlich durch zwei voneinander zu unterscheidende Beziehungen mit seiner Betriebstätigkeit verknüpft. Zum einen legte der Kläger einen Weg zurück, der durch die Notwendigkeit geprägt war, persönlich an der Arbeitsstellte anwesend zu sein und dort seine betrieblichen Tätigkeiten zu verrichten. Indessen würde diese eine Beziehung allein nicht ausreichen, um rechtlich wesentlich den inneren Zusammenhang zwischen dem Weg und der Betriebstätigkeit zu begründen. Denn der Weg zum Mittagessen sollte zu einer eigenwirtschaftlichen und deshalb regelmäßig unversicherten Tätigkeit führen. Die Nahrungsaufnahme und der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme ist in der Regel eine dem persönlichen und daher unversicherten Bereich zuzurechnende Betätigung (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97; BSG Urteil vom 27. August 1981 – 2 RU 47/79 – USK 81220; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 481c/d mwN). Essen und Trinken während der Arbeitszeit sind im Gegensatz zu bloßen Vorbereitungshandlungen vor der Arbeit dadurch gekennzeichnet, daß sie regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm dazu mittelbar zu ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Wege, die zu diesem Zweck zurückgelegt werden, sind von dem mittelbar betriebsbezogenen Handlungsziel geprägt. Das Zusammentreffen beider betriebsbezogener Merkmale, das letztgenannte notwendige Handlungsziel und die Betriebsbedingtheit des Weges zur Nahrungsaufnahme, bewirkt nach ständiger Rechtsprechung des BSG den wesentlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem nach oder von der Nahrungsaufnahme außerhalb des Betriebs unternommenen Weg. Deshalb besteht auf solchen Wegen Unfallversicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO (BSGE 4, 219, 223 mwN; BSG Urteil vom 26. April 1973 – 2 RU 213/91 – USK 73105; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 28; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 97; Brackmann a.a.O. S 486k I).

Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung aber auch entschieden, daß der auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme bestehende Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem die Wohnung oder die Gaststätte liegt, endet bzw wieder beginnt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich damit nicht auf Unfälle beim Aufenthalt an der zur Einnahme des Essens aufgesuchten Stelle, sei es die eigene Wohnung, eine Gaststätte oder eine Kantine (vgl BSG Urteil vom 26. April 1973 – 2 RU 213/71 – USK 73105; BSG Urteil vom 27. August 1981 – 2 RU 47/79 – USK 81220; BSG Urteil vom 26. Januar 1988 – 2 RU 1/87 – USK 8820; Brackmann a.a.O. S 486k l).

Eine ähnliche Abgrenzungsfrage hatte das BSG zu entscheiden, als es im Rahmen des § 550 Abs. 1 RVO den versicherten Bereich auf Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit beim Verlassen und Betreten der Wohnung in Mehrfamilienhäusern gegenüber dem unversicherten häuslichen Bereich abgrenzen mußte. Es hat dabei für Beginn und Ende des Versicherungsschutzes entscheidend auf die Außentür des Gebäudes, in dem der Versicherte wohnt, abgestellt (BSGE 2, 239). Bei dieser auf objektive Merkmale gegründeten klaren Grenzziehung zur Bestimmung des unversicherten räumlichen Bereichs des Versicherten hat sich das BSG ausschlaggebend von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und von dem Streben, eine möglichst einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen, leiten lassen (BSG Urteil vom 26. April 1973 – 2 RU 213/71 – USK 73105). Ein Abweichen von der Begrenzung des unversicherten häuslichen Bereichs durch die Außentür des Wohngebäudes, die zu einer Einengung des häuslichen Bereichs beim Mehrfamilienhaus oder zu einer Ausdehnung dieses Bereichs beim Einfamilienhaus oder bei Wohngrundstücken in aufgelockerter Bauweise führen kann, wäre unter diesen Voraussetzungen nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch die Rechtssicherheit nicht gefährdet würde (BSG Urteil vom 30. November 1982 – 2 RU 33/81 – USK 82223).

Die auf diesen Erwägungen beruhenden Rechtsgrundsätze hat die Rechtsprechung des BSG auf die Fälle übertragen, bei denen der Versicherte während der Mittagspause eine Kantine oder Gaststätte zur Essenseinnahme besucht, und bei der Grenzziehung zur Bestimmung von Beginn und Ende des versicherten Bereichs ebenfalls auf objektive Merkmale abgestellt. Für die Beendigung bzw das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes wurde auch hier das Durchschreiten der Außentür des Hauses, in dem die zum Essen aufgesuchte Wohnung oder zB die Gaststätte liegt, als maßgebend angesehen, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen und der Rechtssicherheit wesentlich zu dienen (BSG Urteil vom 26. April 1973 – a.a.O. –; BSG Urteil vom 27. August 1981 – a.a.O. –; BSG Urteil vom 26. Januar 1988 – a.a.O. –).

Nach den Feststellungen des LSG handelt es sich bei dem Hessen-Center um einen einheitlichen Gebäudekomplex, aufgegliedert in drei Ebenen: Basement, Erdgeschoß und Obergeschoß mit kleinen Geschäften, Gaststätten, Kaufhaus und Baumarkt. Das Einkaufszentrum wird von außen durch Glasschwingtüren betreten, die abends nach Geschäftsschluß verschlossen und durch Absenken zusätzlicher Metallgitter gesichert sind und morgens vor Geschäftsbeginn wieder geöffnet werden. Nach den weiteren Feststellungen des LSG hatte der Kläger sich von seiner Arbeitsstelle zunächst in den Gefahrenbereich des öffentlichen Verkehrsraums begeben, um sein Mittagessen in einem Cafe des Einkaufszentrums einzunehmen. Den öffentlichen Verkehrsraum verließ er jedoch in dem Moment, als er die Außentür des Einkaufszentrums durchschritt, um in das dort im Obergeschoß gelegene Cafe zu gelangen. Wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, verließ er in diesem Augenblick den öffentlichen Verkehrsraum und betrat einen durch Glasschwingtüren eindeutig abgegrenzten Bereich, der während der Öffnungszeiten des Einkaufszentrums maßgeblich privatwirtschaftlichen Belangen dient, mehr als zwölf Stunden täglich der Öffentlichkeit verschlossen und in dieser Zeit nicht allgemein zugänglich ist. Das Einkaufszentrum ist weder einer Ladeilpassage noch öffentlichen Straßen oder Plätzen vergleichbar, die ebenso wie eine Ladenpassage jederzeit und von jedermann betreten werden können und dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Es mag zwar sein, wie die Revision meint, daß zahlreiche Interessenten die Passagen lediglich zum „Bummeln” ohne konkrete Kaufabsicht betreten und daß sich in den Durchgangsfluren ein Fußgänger-„verkehr” entwickelt, der an Intensität dem auf öffentlichen Straßen und Plätzen vergleichbar ist. Dennoch spielt Sich dieser „Verkehr” während der allgemeinen Geschäftszeiten in einem auf einen Gebäudekomplex beschränkten und gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum durch Außentüren baulich eindeutig abgegrenzten Gefahrenbereich ab.

Das Bedürfnis nach einer praktikablen, Rechtssicherheit gewährleistenden Grenzziehung gebietet es auch nach Überzeugung des Senats, von dieser auf objektive Merkmale abgeslellten Abgrenzung zwischen der privaten und der betrieblichen Sphäre nicht – auch nicht ausnahmsweise – abzuweichen. Mit dem Betreten des dem öffentlichen Verkehrsraum durch die Glasschwingturen erkennbar entzogenen Bereichs gelangte der Kläger in eine Sphäre, die er – nach der, Feststellungen des LSG – maßgeblich aufgesucht hatte, um dort seine Mittagsmahlzeit einzunehmen. Sein weiterer Weg innerhalb des Einkaufszentrums weist einen ebenso intensiven Bezug zum unversicherten privaten Bereich der Essenseinnahme auf, wie der Weg des von seiner versicherten Tätigkeit zurückkehrenden Bewohners eines Mehrfamilienhauses, der von der Außentür des Mehrfamilienhauses bis zu seiner Wohnungstür innerhalb des Gebäudes nicht unter Versicherungsschutz nach § 550 Abs. 1 RVO steht, wobei er in einem Hochhaus unter Umständen auch eine Vielzahl von Stockwerken zurücklegen muß. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 13. März 1956 (BSGE 2, 239, 244) als möglichen Anlaß für eine „individuelle Abgrenzung” des häuslichen Bereichs die Entwicklung des modernen großstädtischen Bauwesens in Hochhäusern, in denen sich in den oberen Stockwerken Mietwohnungen und im Unterbau gewerbliche Räume befinden, in Erwägung gezogen hat, hält er daran in dieser allgemeinen Form auch aufgrund der in den dazwischenliegenden 40 Jahren gesammelten Erfahrungen nicht fest. Es würde zu neuen erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen, die gerade durch die Außentür als Grenze vermieden werden. Der Versicherte, der zB vor dem Aufsuchen des Restaurants in dem darunterliegenden Geschäft einkauft oder zumindest die Absicht hatte, dort einzukaufen, würde den unversicherten Bereich mit dem Betreten der Geschäftsräume erreichen, während der Versicherte, der diese Geschäftsräume ohne (kundgetane) Einkaufsabsicht durchschreitet, den öffentlichen Verkehrsraum und damit den versicherten Bereich erst mit dem Durchschreiten der Restauranttür verlassen würde.

Ebenso wie die anderen von der Revision und der Beklagten angeführten Beispiele bestätigen diese Hinweise die Bedeutung einer klaren Grenzziehung im Interesse der Rechtssicherheit.

Die Revision war nach alledem zurückweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

NJW 1997, 2261

AuA 1998, 253

MDR 1997, 176

Breith. 1997, 138

SozSi 1997, 395

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