Seit jeher besteht ein staatliches Interesse, Brandschutzstandards festzusetzen und deren Einhaltung zu überwachen. Dabei geht es um

  • den Schutz der Gebäudenutzer,
  • die Schadensminimierung bzw. die Verhinderung von Brandausbreitung innerhalb der Bebauung und
  • die Sicherstellung einer effektiven Brandbekämpfung durch die Feuerwehren.

Dabei ist Brandschutz vor allem Ländersache. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die jeweilige Landesbauordnung (LBO) mit den nachgeordneten Rechtsvorschriften (z. B. Sonderbauverordnungen für Hochhäuser, Garagen, Krankenhäuser usw.).

 
Achtung

Brandschutz ist standortspezifisch

Landes- und Sonderbauordnungen beruhen zwar auf oft bundesweit einheitlichen Musterbauordnungen, trotzdem weichen sie in den Ländern erheblich voneinander ab. Dazu kommt, dass bei den überwachenden mittleren und unteren Baubehörden auf Kreis- und kommunaler Ebene ein erheblicher Auslegungsspielraum besteht. Daher können viele Bewertungen und Entscheidungen im baulichen Brandschutz nur vor Ort in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden getroffen werden. Ansprechpartner ist zunächst die örtliche Baubehörde (Bauaufsichtsamt, Bauordnungsamt o. Ä.) bzw. je nach Größe des Objekts bzw. der Kommune auch die entsprechende Stelle auf Kreisebene. Einige Baubehörden beschäftigten eigene Brandschutzingenieure, andere bedienen sich für die Beurteilung brandschutztechnischer Fragen der zuständigen Feuerwehren.

Grundsätzlich können im Rahmen baurechtlicher Vorgänge alle Bereiche des betrieblichen Brandschutzes betroffen sein, v. a. aber bauliche Fragen wie Ausführung von Brandabschnitten, Bestimmungen über die verwendeten Baustoffe und Bauteile, Flucht- und Rettungswege usw.; darüber hinaus Maßnahmen, die den Einsatz der Feuerwehr betreffen, z. B. Einrichtungen zur Brandbekämpfung wie Hydranten, Steigleitungen oder Feuerwehreinsatzpläne. Oft wird dabei Bezug auf brandschutzrelevante DIN-Normen wie die DIN 4102 Baustoffe und andere genommen.

 
Wichtig

Genehmigungsstand

Ausschlaggebend ist in Baurechtsfragen immer der Stand der Genehmigung, also das, was in der letzten diesbezüglichen Baugenehmigung festgehalten ist, z. B. welchem Zweck das Gebäude dienen soll und welche Brandschutzmaßnahmen dementsprechend zu realisieren sind. Wenn davon abgewichen wird, muss neu genehmigt werden, andernfalls liegt grundsätzlich ein nicht genehmigter Betrieb vor, mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen im Schadensfall. In der Praxis wird aber häufig versäumt zu prüfen, ob Veränderungen in der Nutzung oder im Bauzustand Auswirkungen auf den Genehmigungsstand haben bzw. entsprechende Genehmigungen zu beantragen. Eine Erhebung diesbezüglicher Daten durch die Behörden gibt es i. d. R. nicht. Nach langen Betriebszeiten ist es daher oft schwierig den Genehmigungsstand nachzuvollziehen. In Zweifelsfällen ist eine (i. d. R. kostenpflichtige) Nachfrage bei der zuständigen Bauordnungsbehörde sinnvoll.

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