Leitsatz (amtlich)

Sequestrationkosten und die auf einem vom Seugester geschlossenen Vertrag beruhenden Lagerkosten sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung, die nach § 788 ZPO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden könnten.

 

Normenkette

ZPO §§ 103-104, 788

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 11.01.2005; Aktenzeichen 18 O 326/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.07.2006; Aktenzeichen I ZB 105/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankfurt (Oder) vom 11.1.2005 (18 O 326/01) aufgehoben.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsklägerin vom 23.8.2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.923,35 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte eine durch Beschl. v. 4.10.2001 vom LG Frankfurt (Oder) erlassene einstweilige Verfügung erwirkt. Darin hat das LG angeordnet, dass die Verfügungsbeklagte die in ihrem Besitz befindlichen auf deren Betriebsgrundstück in Blumberg lagernden näher bezeichneten KEG-Bierfässer (Leergut) an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben hat. Außerdem hat das LG die Durchsuchung des Betriebsgrundstückes zur Vollstreckung der Herausgabe gestattet.

Auf den dagegen eingelegten Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das LG durch Urt. v. 12.12.2001 die einstweilige Verfügung aufrechterhalten.

Am 19.10.2001 hat der Gerichtsvollzieher Nespethal in Bernau die Herausgabevollstreckung auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 4.10.2001 betrieben und an diesem Tage die

herausgegebenen Fässer an den als Sequester bestimmten Obergerichtsvollzieher Muchow in Glienicke übergeben. Dieser hat die Fässer von einem Speditionsunternehmen einlagern lassen.

Mit am 25.8.2004 beim LG eingegangenen Schriftsatz hat die Verfügungsklägerin die Festsetzung der ihr entstandenen Kosten des Gerichtsvollziehers Muchow als Sequester und der Lagerkosten beantragt.

Das LG hat durch Beschl. v. 11.1.2005 von der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin zu erstattende Sequestervergütung und Lagerkosten auf 4.923,35 EUR festgesetzt.

Gegen diese ihr am 13.1.2005 zugestellte Entscheidung wendet sich die Verfügungsbeklagte mit der am 17.1.2005 eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie meint, die Lagerkosten seien insgesamt unberechtigt, da die Klägerin seit Rechtskraft der Grundentscheidung im März 2002 über die Fässer frei habe verfügen können.

Durch Beschl. v. 17.1.2005 hat der Rechtspfleger des LG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist begründet. Sequestrations- und Lagerkosten können nicht zur Erstattung im Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Diese Kosten sind nicht mehr Kosten der Vollziehung der einstweiligen Verfügung, die lediglich die Herausgabe bestimmter Fässer an einen als Sequester bestimmten Gerichtsvollzieher anordnet. Indem der Gerichtsvollzieher Nespethal die Fässer entsprechend seinem Vollstreckungsprotokoll vom 19.10.2001 (Bl. 94/95 GA) in Besitz nahm und an diesem Tage an den als Sequester bestimmten Obergerichtsvollzieher Muchow übergab, wie sich aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers Muchow vom 4.11.2001 (Bl. 96 GA) ergibt, hat er die einstweilige Verfügung vollzogen. Mit der Übergabe an den Sequester ist die Vollziehung beendet, zugleich beginnt die Sequestration. Sie umfasst die Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung einer Sache und ist keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern beruht auf einem privatrechtlichen Sequestrationsvertrag (BGH v. 9.11.2000 - III ZR 314/99, MDR 2001, 330 = BGHReport 2001, 72 = NJW 2001, 434). Sequesterkosten und die auf einem Vertrag zwischen Sequester und Speditionsunternehmen beruhenden Lagerkosten sind daher nicht Kosten der Zwangsvollstreckung. Sie können nicht nach § 788 ZPO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden (OLG Hamm JurBüro 1997, 160; OLG Schleswig JurBüro 1996, 89; JurBüro 1992, 703; OLG Koblenz JurBüro 1991, 1560; v. 5.2.1981 - 14 W 60/81, MDR 1981, 855; a.A. OLG Düsseldorf AnwBl. 1989, 239; OLG Karlsruhe v. 10.11.1980 - 16 WF 126/79, Rpfleger 1981, 157 [158]; OLG Hamburg JurBüro 2000, 157). Auch prozessökonomische Gründe lassen das nicht zu. Ob die Verfügungsbeklagte die bei der Verfügungsklägerin angefallenen Kosten tragen muss, ist eine materiell-rechtliche Frage, die zu entscheiden die Kostenfestsetzungsinstanzen nicht zuständig sind (OLG Schleswig JurBüro 1996, 89).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 14 Abs. 1 GKG a.F..

Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die in der Rechtsprechung auch vertretene Auffassung zugelassen, wonach Sequestrationskosten des Gerichtsvollziehers einschließlich Lagerkosten notwendige Kosten der Zwangsv...

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