Die Überwachung mittels technischer Einrichtung muss sich auf das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer beziehen. Verhalten wird als individuell steuerbares Tun oder Unterlassen definiert.[1] Dabei ist unerheblich, in welchem Bereich sich das Verhalten abspielt, ob bloß bei der Arbeitsleistung selbst oder auch sonst im Betrieb. Verhalten, welches mit der Arbeitsleistung in keinem Zusammenhang steht und sich zudem außerhalb des Betriebs oder der Betriebsmittel abspielt, wird nicht erfasst. Da der Verhaltensbegriff sehr weit gefasst ist und auch die Leistung des Arbeitnehmers umfasst, kommt dem Leistungsbegriff keine eigenständige Bedeutung mehr zu.

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG räumt dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Erhebung und Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten oder beim Beschäftigtendatenschutz schlechthin ein. Das Mitbestimmungsrecht greift nicht ein, wenn es um die Erhebung reiner Statusdaten geht. Diese werden in aller Regel schon nicht im Wege der technischen Einrichtung gewonnen. Statusdaten, wie Anschrift, Familienstand, Geschlecht, Geburtstag, Geburtsort, Schul- und Ausbildung, Kinderzahl und Steuerklasse betreffen persönliche Eigenschaften des Arbeitnehmers und enthalten damit keinerlei Informationen zum Verhalten oder über die Leistung des Einzelnen.

Eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle ist nur möglich, wenn die erhobenen Daten den einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden können. Fehlt es an der Individualisierbarkeit, ist der Mitbestimmungstatbestand nicht erfüllt. Die Anonymisierung der Daten darf allerdings nicht aufhebbar sein, und zwar auch nicht durch Hinzuziehung anderer Informationen. Auf die Bestimmbarkeit im Wege des Datenabgleichs kann sich der Betriebsrat aber nur berufen, wenn dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Nicht jede denkbare technische Möglichkeit, aus den anonymen Daten einzelne Mitarbeiter bestimmbar zu machen, führt zur Eröffnung des Mitbestimmungsrechts. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Weg des Herausfilterns so unpraktikabel ist, dass es für die praktische Anwendung nur Theorie bleibt.

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