Die Einführung eines Verhaltenskodex[1], der das Verhalten der Arbeitnehmer regeln will und die betriebliche Ordnung betrifft, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht ist allerdings ausgeschlossen, wenn es um Tatbestände geht, die z. B. bereits durch das AGG geschützt sind.[2] Soll eine konzerneinheitliche "Unternehmensphilosophie" umgesetzt werden, ist der Konzernbetriebsrat zuständig. In diesem Fall hat der örtliche Betriebsrat keinen Unterlassungsanspruch. Nur der zuständige Betriebsrat, also der Konzernbetriebsrat kann den Unterlassungsanspruch geltend machen.[3]
Ob und in welchem Umfang der Betriebsrat bezüglich des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein Mitbestimmungsrecht hat, ist für jede einzelne Regelung zu prüfen. Ein solches kann sich
- bei allgemeinen Verfahrensfragen aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG,
- in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und
- hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergeben,
da § 167 Abs. 2 SGB IX eine Rahmenvorschrift i. S. d. Bestimmung ist.[4]
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