Im BetrVG ist nicht geregelt, in welcher Form der Betriebsrat seine Zustimmung in den mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten zum Ausdruck bringen muss. Grundsätzlich stehen 2 Instrumente zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts zur Verfügung:

  • die schriftformgebundene Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 2 BetrVG) und
  • die richterrechtlich anerkannte formlose Regelungsabrede, die auch Betriebsabsprache oder betriebliche Einigung genannt wird.[1]

Für die praktische Durchführung der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist der Abschluss einer schriftlichen Betriebsvereinbarung sinnvoll. Zum einen sorgt die Einhaltung der Schriftform für die nötige Klarheit, zum anderen wirkt eine Betriebsvereinbarung wie eine Rechtsnorm auf die Arbeitsverhältnisse ein und bestimmt unmittelbar deren Inhalt (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Demgegenüber muss eine mit dem Betriebsrat getroffene formlose Regelungsabrede erst individualrechtlich durch Vertragsänderungen oder Änderungskündigungen in geltendes Arbeitsvertragsrecht "umgesetzt" werden.

Will der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige soziale Angelegenheit durchführen, so hat er nach entsprechender Unterrichtung die Zustimmung des Betriebsrats beim Betriebsratsvorsitzenden zu beantragen. Bleibt der Betriebsrat untätig, so liegt darin kein Verzicht auf das Mitbestimmungsrecht. Für den Betriebsrat laufen – anders als nach § 99 Abs. 3 BetrVG – auch keine Fristen für eine Stellungnahme.[2] Das Mitbestimmungsrecht muss hingegen tatsächlich ausgeübt worden sein.[3] Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist eine Beschlussfassung des Betriebsrats erforderlich. Ist in einem Betriebsrat mit mehr als 9 Mitgliedern ein Betriebsausschuss gebildet und diesem die Wahrnehmung des betreffenden sozialen Mitbestimmungsrechts zur selbstständigen Erledigung förmlich übertragen worden (§ 27 Abs. 2 BetrVG), genügt die Beschlussfassung dieses Ausschusses für den Abschluss einer formlosen Regelungsabrede.

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung bleibt nach § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG einer Beschlussfassung durch den gesamten Betriebsrat vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn in einem Großbetrieb neben dem Betriebsausschuss noch ein weiterer Ausschuss zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsaufgaben gebildet worden ist (§ 28 Abs. 1 BetrVG). In Unternehmen kann der Gesamtbetriebsrat, im Konzernverbund der Konzernbetriebsrat zuständig sein.

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