Für das Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten ist es gleichgültig, ob der Arbeitgeber seine beabsichtigte Maßnahme kurzfristig oder auf Dauer anlegt. Von daher umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch die Fälle, in denen der Arbeitgeber mitbestimmungspflichtige Maßnahmen zunächst nur probeweise durchführen will.[1]

Das ist z. B. bei Probeläufen von Programmen zur Auswertung von betrieblichen und personenbezogenen Daten der Fall, oder bei der "probeweisen" Einführung eines Personalinformationssystems.

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