In Notfällen kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beschränkt sein. Ein Notfall soll dann vorliegen, wenn eine plötzliche, nicht vorhersehbare Situation eintritt, die zur Verhinderung nicht wiedergutzumachender Schäden zu unaufschiebbaren Maßnahmen zwingt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wann liegt ein "Notfall" vor?

Bei Ausbruch eines Brandes, beim Auftreten einer Überschwemmung oder bei Explosionsgefahr.

Als Faustformel für die Abgrenzung kann die Frage dienen, ob dieser Situation mit betriebsorganisatorischen Mitteln rechtzeitig bei vorausschauender Planung hätte begegnet werden können. Von daher werden nur Extremsituationen als Notfälle angesehen werden können. Eine Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber in Not- und Einfällen eine zunächst alleinige Entscheidung im Regelungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zustand, war mit Blick auf den Regelungszusammenhang der in der Betriebsvereinbarung geregelten Gegenstände wegen eines Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam.[2]

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