Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht bezüglich eines Vorschlagswesens nur so weit, als Verbesserungsvorschläge im Sinne von freiwilligen Sonderleistungen der Arbeitnehmer Gegenstand dieses Vorschlagswesens sind. Der Vorschlag muss vom Arbeitnehmer freiwillig gemacht worden sein; er muss eine über den arbeitsvertraglich umschriebenen Aufgabenbereich hinausgehende Sonderleistung des Arbeitnehmers beinhalten; nicht nötig ist es, dass er mit der Aufgabe des Arbeitnehmers keine Berührungspunkte aufweist. Die Abgrenzung, ob es sich um eine freiwillige Sonderleistung des Arbeitnehmers handelt, kann schwierig sein und stellt oft einen Streitpunkt bei der Bewertung von Verbesserungsvorschlägen dar. Anhaltspunkte dafür, ob es sich um eine freiwillige Sonderleistung des Arbeitnehmers über seinen Aufgabenbereich hinaus handelt, können die Stellenbeschreibung, das Berufsbild und die Eingruppierung des Arbeitnehmers geben.

Gegenstand des Vorschlags muss eine Verbesserung eines betrieblichen Zustands im Unternehmen und der Lösungsweg dorthin sein, die ohne den Vorschlag nicht durchgeführt worden wäre.

Der Vorschlag muss überhaupt unter den betrieblichen und rechtlichen Bedingungen durchführbar sein. Es scheiden solche Vorschläge aus, die eine Änderung von Vorschriften oder personelle Maßnahmen voraussetzen. Es darf sich nicht um einen qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlag oder gar eine Arbeitnehmererfindung handeln. Hier trifft das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) eine abschließende Regelung bezüglich des qualifizierten Verbesserungsvorschlags[1] aber nur hinsichtlich der Vergütungshöhe. Die Behandlung und Vergütung von Arbeitnehmererfindungen richtet sich ausschließlich nach dem ArbNErfG. Bei vom Arbeitnehmer geschriebenen Computerprogrammen stehen die Rechte an diesen nach § 69b UrhG dem Arbeitgeber zu – es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

Das BVW ist keineswegs auf nur technische Verbesserungsvorschläge beschränkt, sondern alle Verbesserungsvorschläge können durch das BVW erfasst werden. Dazu gehören auch solche auf kaufmännischem oder sozialem Gebiet, wie z. B. Fragen des Zusammenlebens der Arbeitnehmer im Betrieb. Auch Arbeitssicherheitsaspekte oder Umweltschutz sind Themen für das BVW.[2]

So können Verbesserungsvorschläge auf folgenden Gebieten gemacht werden:

  • Erhöhung und Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer;
  • Verbesserung des Umweltschutzes in allen Bereichen;
  • Förderung der menschlichen Zusammenarbeit und des Verhaltens der Mitarbeiter zueinander im Betrieb;
  • Humanisierung der Arbeit und der Unternehmenskultur;
  • Vorschläge zu Kostensenkung, Produktionssteigerung, bessere Ausnutzung der Betriebsmittel jeglicher Art;
  • Verbesserung des hergestellten Produktes selbst oder Verringerung von Fehlern oder von Ausschussquoten;
  • Einsparungen von Material oder allgemeinen Betriebskosten;
  • zweckmäßigere Gestaltung von Arbeitsverfahren;
  • Erleichterung der Arbeit selbst;
  • Verbesserung der sozialen Einrichtungen des Betriebs.

Welche Themen von Verbesserungsvorschlägen für das jeweilige BVW zugelassen werden, ist eine reine Frage der Zweckmäßigkeit, über die sich Arbeitgeber und Betriebsrat verständigen müssen, da sie Gegenstand des Mitbestimmungsrechtes ist, weil sie zu den Grundsätzen des BVW gehört. Zum BVW in diesem Sinne gehören aber nur freie Verbesserungsvorschläge, nicht sonstige Sonderleistungen des Arbeitnehmers. Nur insoweit hat der Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG.

[2] Fitting, § 87, Rz. 560.

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