Ist der Betriebsrat mit der vorläufigen Einstellung oder Versetzung nicht einverstanden, kann der Arbeitgeber die Maßnahme nur aufrechterhalten oder durchführen, wenn er innerhalb von 3 Tagen nach Äußerung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht

  • die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur (endgültigen) Maßnahme und
  • die Feststellung, dass die vorläufige Durchführung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war,

beantragt (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG; sog. Doppelantrag).

Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung ist der nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu stellende Antrag; dieses Verfahren wird also mit dem Verfahren nach § 100 Abs. 2 BetrVG verbunden. Somit wird erreicht, dass in einem einheitlichen Verfahren über die endgültige Wirksamkeit der Maßnahme entschieden wird. Hat der Arbeitgeber die vorläufige Maßnahme erst durchgeführt, nachdem er bereits gem. § 99 BetrVG das Arbeitsgericht angerufen hat, genügt der Antrag auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Die Frist des § 100 Abs. 2 BetrVG ist eine sehr kurze Ausschlussfrist, die mit dem Tag nach Zugang der Mitteilung des Betriebsrats an den Arbeitgeber beginnt (§ 187 Abs. 1 BGB). Ist dies ein Freitag, läuft die Frist bereits am Montag ab (§ 188 Abs. 1 BGB). Nur wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verlängert sich diese bis zum nächsten Werktag (§ 193 BGB).

 
Wichtig

3-Tagesfrist beachten

Versäumt der Arbeitgeber – auch ohne Verschulden – die 3-Tagesfrist, darf er die personelle Maßnahme nicht mehr aufrechterhalten, der Betriebsrat kann gegen ihn nach § 101 BetrVG vorgehen.

Der Antrag muss begründet werden. Da dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, ob die Begründung innerhalb der 3-Tagesfrist zu erfolgen hat oder mit dem Hinweis auf die materiell-rechtlichen Folgen der Fristversäumnis) oder nachgereicht werden kann, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, beide Anträge jedenfalls stichwortartig zu begründen. Eine Klarstellung und Ergänzung der Begründung ist angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschlussverfahren (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) ohne Weiteres möglich.

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