Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten und die sachliche Dringlichkeit der Maßnahme darzulegen (§ 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Diese Unterrichtungspflicht ist nicht mit der Mitteilungspflicht gem. § 99 Abs. 1 BetrVG identisch, da es sich z. B. bei der vorläufigen und der (endgültigen) Einstellung um 2 verschiedene Maßnahmen handelt. Beide Mitteilungen können aber und sollten auch miteinander verbunden werden, wenn der Arbeitgeber die Wochenfrist des § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht abwarten will.

Für die Unterrichtung ist keine besondere Form vorgesehen, sie kann also mündlich oder schriftlich erfolgen. Aus der Unterrichtung muss sich ergeben, weshalb der Arbeitgeber die vorläufige Einstellung oder Versetzung für dringend erforderlich hält, er hat also die sachliche Dringlichkeit darzulegen. Die Vorlage von Unterlagen ist im Gegensatz zu der Regelung in § 99 BetrVG nicht vorgesehen.

Die Unterrichtung hat unverzüglich ("unverzüglich" bedeutet, "ohne schuldhaftes Zögern", § 121 BGB), nach Möglichkeit noch vor der Durchführung der personellen Maßnahme zu erfolgen, was aber, wenn ein Eilfall vorliegt, nicht zwingend ist. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn der Betriebsrat unverzüglich nach Durchführung der Maßnahme informiert wird. § 100 BetrVG setzt also nicht zwingend voraus, dass dem Betriebsrat vor Durchführung der vorläufigen Maßnahme Gelegenheit gegeben wird, zur Dringlichkeit gesondert Stellung zu nehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge