Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG über die Sach- und Rechtslage aufklären. Er muss den Arbeitnehmer bzw. bei einer Einstellung den Bewerber also mündlich oder schriftlich über die Vorläufigkeit der Einstellung bzw. Versetzung unterrichten und darauf hinweisen, dass die Maßnahme durch gerichtliche Entscheidung wieder rückgängig gemacht werden kann (§ 100 Abs. 3 BetrVG).

 
Praxis-Tipp

Arbeitsvertrag unter Vorbehalt abschließen

Der Arbeitgeber sollte bei vorläufigen Einstellungen den Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt schließen, dass das Arbeitsverhältnis bei einer negativen gerichtlichen Entscheidung (§ 100 Abs. 3 BetrVG) aufgelöst ist (auflösende Bedingung).

Dem Arbeitnehmer/Bewerber ist auch mitzuteilen, ob der Betriebsrat von der Maßnahme unterrichtet worden ist, ob er ihr zugestimmt oder sich noch nicht geäußert hat und ob im Fall der Verweigerung der Zustimmung das gerichtliche Verfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG eingeleitet bzw. mit welchem Ergebnis beendet worden ist.

Die unterlassene Aufklärung des Arbeitnehmers führt nicht zur Unwirksamkeit der vorläufigen Versetzung oder Einstellung, der Arbeitgeber kann sich aber wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht oder wegen Verschuldens bei Vertragsschluss schadensersatzpflichtig machen. Der Schaden besteht im sog. negativen Interesse, d. h. der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er richtig informiert worden wäre

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