Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Betriebsrats nicht nach, kann der Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung zu einer geplanten Einstellung oder Versetzung verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG). Das Verweigerungsrecht besteht allerdings nur dann, wenn der Betriebsrat die Ausschreibung vor dem Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers verlangt  oder mit diesem eine Vereinbarung über die Ausschreibung zu besetzender Arbeitsplätze getroffen hatte.[1] Wegen dieser "Blockademöglichkeit" des Betriebsrats wäre es unklug, einem entsprechenden Verlangen des Betriebsrats nicht nachzukommen.

Bei Streitigkeiten über den Inhalt und den Umfang der Ausschreibungspflicht kann der Betriebsrat eine Klärung durch einen Feststellungsantrag im Beschlussverfahren herbeiführen. Verstößt der Arbeitgeber beharrlich gegen seine Ausschreibungspflicht oder verletzt er trotz hinreichend geklärter Rechtslage bestimmte Modalitäten der Ausschreibungspflicht, so kann der Betriebsrat ihn in einem besonderen Beschlussverfahren durch ein Ordnungsgeld von weiteren Zuwiderhandlungen abhalten oder durch ein Zwangsgeld zur Vornahme der nach der Betriebsverfassung geschuldeten Handlung anhalten (§ 23 Abs. 3 BetrVG).

Erfüllt eine bestimmte innerbetriebliche Ausschreibung nicht die Mindestansprüche, die an eine Stellenbeschreibung zu richten sind, weil der zu besetzende Arbeitsplatz und die erwarteten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht genau genug beschrieben sind, so handelt es sich um eine nicht ordnungsgemäße Ausschreibung, die den Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG berechtigt, seine Zustimmung zu einer Einstellung zu verweigern.[2] Ebenso kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn der Arbeitgeber die Stelle außerbetrieblich mit geringeren Anforderungen als innerbetrieblich ausgeschrieben hat und der Arbeitgeber den externen Bewerber auswählt.[3]

Besetzt der Arbeitgeber eine ausgeschriebene Stelle im Wege der Aufstockung der Arbeitszeit eines schon beschäftigten Arbeitnehmers, so liegt darin eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge