Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass offene Arbeitsplätze allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Kein Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat bei der Entscheidung des Arbeitgebers, ob er Arbeitsplätze in Teilzeitform anbietet. Die Pflichten des Arbeitgebers hierzu bestimmen sich nach §§ 7, 8 TzBfG. Nach § 7 Abs. 1 TzBfG ist dabei auch die Möglichkeit zu prüfen, ob Stellen teilbar sind und daher als Teilzeitarbeitsplätze ausgeschrieben werden können. Gemäß § 7 Abs. 3 TzBfG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.[1]

Die Pflicht zur innerbetrieblichen Ausschreibung dient dazu, die innerbetrieblichen Potenziale zu aktivieren. Sie begründet aber weder ein Vorrecht für innerbetriebliche Bewerber noch einen zeitlichen Vorrang der internen vor der externen Ausschreibung. Unter Ausschreibung ist die schriftliche Bekanntmachung offener oder demnächst frei werdender Stellen unter Angabe der erforderlichen Qualifikation zu verstehen, verbunden mit der Aufforderung, sich auf einen bestimmten Arbeitsplatz im Betrieb zu bewerben. Eine Ausschreibung gemäß § 93 BetrVG erfordert keine Angabe der Tarifgruppe des vakanten Arbeitsplatzes.[2]

[1] Richardi/Thüsing, § 93 Rz. 3.

2.1 Innerbetriebliche Ausschreibungspflicht

Das Recht des Betriebsrats, eine innerbetriebliche Stellenausschreibung zu verlangen, bezieht sich sowohl auf freiwerdende als auch auf neue Arbeitsplätze. Erfasst werden von dem Mitbestimmungsrecht auch Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber mit freien Mitarbeitern besetzen will, deren Einstellung nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.[1] Nicht erfasst werden hingegen Arbeitsplätze leitender Angestellter, da diese nicht zu der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft gehören. Das Recht "innerhalb des Betriebs" eine Ausschreibung zu verlangen, bezieht sich ferner auf die Besetzung eines diesem Betrieb zuzuordnenden Arbeitsplatzes. Es steht deshalb regelmäßig dem einzelnen (örtlichen) Betriebsrat zu.[2] Eine Ausschreibung wird nicht schon dadurch zu einer über den örtlichen Betrieb hinausgehenden Angelegenheit, dass die Personalplanung in Bezug auf Nachwuchskräfte in einem Konzern zentral vorgenommen wird und die auszuschreibenden Arbeitsplätze in mehreren Konzernunternehmen bzw. in mehreren Betrieben einzelner Konzernunternehmen vorhanden sind. Für eine Regelung, nach der eine Ausschreibung von Arbeitsplätzen, die für Nachwuchskräfte vorgesehen sind, in bestimmten Fällen stets unterbleibt, fehlt dem Gesamt- bzw. dem Konzernbetriebsrat daher die nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 BetrVG erforderliche Kompetenz.

Die betriebliche Ausschreibung bedeutet für sich allein weder eine Festlegung des Kreises der Bewerber noch verpflichtet sie den Arbeitgeber, diesen Bewerbern bei der Besetzung einen Vorrang einzuräumen. Vielmehr liegt es vorbehaltlich anderweitiger Erklärungen des Arbeitgebers und vorbehaltlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarter Auswahlrichtlinien i. S. d. § 95 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, die Stelle einem Arbeitnehmer seiner Wahl zu übertragen.[3]

Die mit dem Betriebsrat vereinbarte generelle innerbetriebliche Stellenausschreibung bedeutet für sich allein weder eine Festlegung auf den Kreis der Bewerber aus dem Betrieb noch verpflichtet sie den Arbeitgeber, diesen Bewerbern bei der Besetzung des Arbeitsplatzes einen Vorrang einzuräumen.[4]

Durch die betriebsverfassungsrechtliche Pflicht zur internen Stellenausschreibung wird dem Arbeitgeber nicht verwehrt, sich daneben noch durch Stellenanzeigen in Zeitungen oder Nachfragen beim Arbeitsamt um Arbeitskräfte zu bemühen. Der Arbeitgeber ist nämlich nicht verpflichtet, unter allen Umständen zunächst den betrieblichen Arbeitsmarkt auszuschöpfen. Der Arbeitgeber muss deshalb auch nicht Bewerber, die sich außerhalb der Ausschreibungsfristen bewerben, unberücksichtigt lassen.[5] Die Ausschreibungspflicht einer dauerhaft zu besetzenden Stelle wird nicht dadurch verbraucht, dass für alle Beteiligten erkennbar ein externer Bewerber zur Überbrückung eingestellt wird.[6]

2.2 Inhalt und Form der Stellenausschreibung

§ 93 BetrVG beinhaltet kein zwingendes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Form und Inhalt der Ausschreibung.[1]

Um dem Begriff der Ausschreibung zu erfüllen, muss sie aber mindestens fo...

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