Erzielen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung über die Einführung oder inhaltliche Ausgestaltung von Personalfragebögen, entscheidet auf Antrag einer der Beteiligten die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 94 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Benutzt der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats einen Personalfragebogen, so ist auch die weitere Verarbeitung der erhobenen Daten unzulässig. Daten, die unter Verstoß gegen § 94 Abs. 1 BetrVG erhoben worden sind, dürfen nicht gespeichert werden. Sollten sie dennoch gespeichert worden sein, kann der Arbeitnehmer ihre Löschung verlangen.[1] Darüber hinaus kann der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht einen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG geltend machen.

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