Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts aus § 93 Abs. 1 BetrVG ist, durch das Zustimmungserfordernis den Arbeitgeber davon abzuhalten, tiefer als notwendig in den Persönlichkeitsbereich des einzelnen Arbeitnehmers einzugreifen. Von daher ist der Betriebsrat auch dazu aufgerufen, bereits nach dem Individualarbeitsrecht nicht vom Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungen gedeckte, sogenannte unzulässige Fragen auszuschließen. Die dem Betriebsrat in § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eingeräumte mitbestimmungsrechtliche Position geht jedoch über ein bloßes Überwachungsrecht hinaus. Der Betriebsrat hat vielmehr ein Mitgestaltungsrecht.

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