Ein Sozialplan erstreckt sich grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer, die durch Verlust ihres Arbeitsplatzes oder in anderer Weise infolge der Betriebsänderung voraussichtlich einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden.

Unerheblich ist es, ob die Arbeitnehmer inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden sind.[1] Einzubeziehen sind auch diejenigen, die aufgrund der Betriebsänderung freiwillig durch Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung das Arbeitsverhältnis gelöst haben.[2] Entscheidend ist, ob der Aufhebungsvertrag oder die Eigenkündigung auf Veranlassung durch den Arbeitgeber zustande kamen.[3] Stichtagsklauseln, die danach differenzieren, wann ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung ausgesprochen hat, sind grundsätzlich zulässig. Allerdings legt der Gleichbehandlungsgrundsatz fest, inwiefern Mitarbeiter durch Stichtagsregelungen von Sozialplanleistungen ausgeschlossen oder in geringerem Umfang berücksichtigt werden dürfen. Wenn der Stichtag gestattet, die wirtschaftlichen Nachteile, die es zu mildern gilt, besser bewerten zu können, ist die Regelung wirksam. Zielt die Stichtagsregelung dagegen darauf ab, die Belegschaft oder eine bestimmte Gruppe der Belegschaft zum Verbleib im Unternehmen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. der Schließung des Betriebs) zu motivieren, ist die Regelung eine unzulässige Ungleichbehandlung.[4] Zu berücksichtigen sind auch Arbeitnehmer, die noch nicht die als Voraussetzung für den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG geltende sechsmonatige Betriebszugehörigkeit zurückgelegt haben.[5] Soweit Heimarbeiter von der Betriebsänderung nachteilig betroffen sind, müssen auch sie einbezogen werden.

Die Erben eines Arbeitnehmers haben nur Anspruch auf einen Sozialplananspruch, wenn dieser zum Zeitpunkt des Todes bereits entstanden war.[6]

Dem Betriebsrat fehlt das Mandat, einen Sozialplan für leitende Angestellte aufzustellen. Nach § 5 Abs. 3 BetrVG gehören leitende Angestellte nicht zu der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft. Ein dennoch leitende Angestellte einbeziehender Sozialplan ist daher insoweit unwirksam.[7]

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