Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei geplanten Betriebsänderungen verpflichten den Unternehmer, zunächst einen Interessenausgleich zu versuchen. Das Beteiligungsverfahren findet noch nicht sein Ende, wenn ein Interessenausgleich vereinbart wird oder der Unternehmer nach Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen vor der Einigungsstelle frei ist, die geplante Betriebsänderung durchzuführen.

Der Unternehmer ist vielmehr gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG Abs. 2 und 3 BetrVG verpflichtet, auf Wunsch des Betriebsrats die Verhandlungen fortzusetzen.[1] Nach Scheitern der Sozialplanverhandlungen können Betriebsrat oder Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen. Gemäß § 112 Abs. 4 BetrVG entscheidet dann die Einigungsstelle verbindlich über die Aufstellung des Sozialplans. Ausnahmen bestehen, wenn bei einem Personalabbau die Schwellenwerte des § 112 Abs. 1 BetrVG nicht erreicht werden und der zu ändernde Betrieb zu einem neugegründeten Unternehmen gehört. Der Betriebsrat kann den Abschluss eines Sozialplans auch dann noch verlangen, wenn sein Mandat durch den Ablauf der Wahlzeit nach der Betriebsänderung beendet ist (Restmandat).

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