Für noch nicht geplante aber in groben Umrissen abschätzbare Betriebsänderungen können die Betriebspartner einen Sozialplan in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung aufstellen. Das Mitbestimmungsrecht ist hierdurch verbraucht, wenn eine entsprechende Betriebsänderung später tatsächlich vorgenommen wird. Hierin liegt kein unzulässiger Verzicht auf zukünftige Mitbestimmungsrechte.[1]

Das Aufstellen eines vorsorglichen Sozialplans ist in der Einigungsstelle nicht erzwingbar, da in einer solchen Fallgestaltung das Vorliegen einer Betriebsänderung noch nicht feststeht.[2]

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