2.3.1 Vorsorglicher Sozialplan

Für noch nicht geplante aber in groben Umrissen abschätzbare Betriebsänderungen können die Betriebspartner einen Sozialplan in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung aufstellen. Das Mitbestimmungsrecht ist hierdurch verbraucht, wenn eine entsprechende Betriebsänderung später tatsächlich vorgenommen wird. Hierin liegt kein unzulässiger Verzicht auf zukünftige Mitbestimmungsrechte.[1]

Das Aufstellen eines vorsorglichen Sozialplans ist in der Einigungsstelle nicht erzwingbar, da in einer solchen Fallgestaltung das Vorliegen einer Betriebsänderung noch nicht feststeht.[2]

2.3.2 Verspäteter Sozialplan

Nach der Konzeption der §§ 111, 112 BetrVG soll der Sozialplan vor Durchführung der Betriebsänderung zustande kommen.

Gelingt dies nicht, werden weitere Verhandlungen nicht überflüssig. Der Unternehmer kann sich der Sozialplanpflicht nicht einfach dadurch entledigen, dass er die Betriebsänderung vor Aufnahme von Sozialplanverhandlungen oder deren Abschluss durchführt. Der Betriebsrat kann auch noch nach Durchführung der Betriebsänderung die Aufstellung eines Sozialplans verlangen. Für die Beurteilung der auszugleichenden oder abzumildernden wirtschaftlichen Nachteile ist bei der verspäteten Aufstellung eines Sozialplans auf die Verhältnisse vor Durchführung der Betriebsänderung abzustellen.[1]

Von daher ist nicht zu berücksichtigen, ob und wer von den entlassenen Arbeitnehmern schnell eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, sondern es kann rückwirkend auf die zum Zeitpunkt des Planungsbeschlusses typischerweise zu erwartenden Nachteile der einzelnen Arbeitnehmer abgestellt werden. Nach diesen Vorgaben des BAG lohnt sich für den Arbeitgeber keine Verzögerung der Sozialplanverhandlungen. Selbst wenn im Zuge der Durchführung der Betriebsänderungsmaßnahmen die Betriebsorganisation aufgelöst wird, verbleibt dem für die Fortführung der Sozialplanverhandlungen weiterbestehenden Betriebsrat ein sog. "Restmandat".[2]

[2] BAG, Beschluss v. 30.10.1979, 1 ABR112/77.

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