In Betrieben neugegründeter Unternehmen können in den ersten 4 Jahren nach der Unternehmensgründung Betriebsänderungen durchgeführt werden, ohne dass ein Sozialplan über die Einigungsstelle erzwungen werden kann (§ 112a Abs. 2 BetrVG). Der Gesetzgeber wollte durch dieses "Gründerprivileg" das Risiko für neue unternehmerische Initiativen reduzieren, da in neuen Unternehmen noch keine ausreichende Risikovorsorge für Sozialpläne getroffen werden kann.

Die Ausnahmevorschrift gilt nur für neugegründete Unternehmen, nicht aber für die Errichtung eines neuen Betriebes. Der Lauf der Vier-Jahres-Frist beginnt mit der Anzeige an das Finanzamt über die Aufnahme der Tätigkeit. Das Privileg gilt grundsätzlich auch bei einer Übernahme nach § 613a BGB, wenn mit dieser nicht gerade der Zweck verfolgt wird, dem Betriebsveräußerer einen Sozialplan zu ersparen.[1]

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