Obwohl eine interessenausgleichspflichtige Maßnahme vorliegt, ist bei einem reinen Personalabbau kein Sozialplan erzwingbar, wenn die in § 112a BetrVG genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Der Abschluss des Sozialplans bleibt somit eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers. Die Einigungsstelle kann zwar angerufen werden; sie hat aber keine Kompetenz, einen Sozialplan im Wege eines Einigungsstellenspruchs festzulegen. Die Privilegierung greift nur, wenn die Betriebsänderung allein aus einer Einschränkung in Form eines Personalabbaus besteht. Gilt die Maßnahme dagegen auch aus sonstigen Gründen als Betriebsänderung, bleibt ein Sozialplan erzwingbar. Voraussetzung ist das Überschreiten der folgenden Schwellenwerte:
Betriebsgröße (in der Regel) | Erzwingbarer Sozialplan, wenn Entlassung von |
---|---|
Weniger als 60 Arbeitnehmer | 20 % der regelmäßig Beschäftigten, aber mind. 6 Arbeitnehmer |
60 – 249 Arbeitnehmer | 20 % der regelmäßig Beschäftigten oder mind. 37 Arbeitnehmer |
250 – 499 Arbeitnehmer | 15 % der regelmäßig Beschäftigten oder mind. 60 Arbeitnehmer |
Mind. 500 Arbeitnehmer | 10 % der regelmäßig Beschäftigten oder mind. 60 Arbeitnehmer |
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