Der § 113 BetrVG sieht vor, dass der Arbeitgeber als Sanktion für die Verletzung von Beteiligungspflichten im Zusammenhang mit Betriebsänderungen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern individualrechtlich nachteilsausgleichspflichtig wird: Der Arbeitgeber muss einen erzielten Interessenausgleich einhalten. Er darf nur aus zwingenden Gründen davon abweichen. Zwingende Gründe, die ein Abweichen rechtfertigen, muss der Unternehmer offenlegen und ggf. nachweisen. Es muss sich um Gründe handeln, die erst nachträglich entstanden oder bekannt geworden sind. Sie müssen so gravierend sein, dass sie keine andere Wahl lassen. Bei Einhaltung des vereinbarten Interessenausgleichs müsste der Bestand des Unternehmens gefährdet werden.

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