Der Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb gilt im Betrieb des Verleihers gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht als Versetzung. Ungeklärt ist jedoch, wie die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Entleiherbetrieb zu beurteilen ist.

 
Praxis-Beispiel

Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Entleiherbetrieb

Ein Arbeitgeber entleiht von einem Verleiher einen Arbeitnehmer für eine 3-monatige Urlaubsvertretung im Versand. Nach einer Woche entsteht in einer Produktionsabteilung ein Engpass. Der Arbeitgeber setzt den Leiharbeitnehmer nunmehr dort ein. Die Arbeiten im Versand werden durch Mehrarbeit der dort Beschäftigten ausgeglichen.

Hier wird deutlich, dass im Entleiherbetrieb durch die Umsetzung eines Leiharbeitnehmers Interessen der im Betrieb Beschäftigten erheblich berührt werden können, nämlich durch die Einführung der Mehrarbeit im Versand. Es ist davon auszugehen, dass die Zuweisung des anderen Arbeitsbereichs mit einer voraussichtlichen Dauer von mehr als einem Monat als Versetzung angesehen werden muss. Für den als Versandarbeiter entliehenen Leiharbeitnehmer ist es nämlich nicht typisch, dass er im Entleiherbetrieb auf jeweils wechselnden Arbeitsplätzen eingesetzt wird. Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn ein Leiharbeitnehmer als "Springer" für verschiedene Tätigkeiten entliehen worden ist.

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