Werden aufgrund eines neuen Tarifvertrages die bisherigen Entgeltgruppen oder deren Tätigkeitsmerkmale ganz oder teilweise geändert, so ist auch die sich daraus ergebende Neueingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung. Es ist ebenso wie bei der erstmaligen Zuweisung einer Tätigkeit oder der Zuweisung einer anderen Arbeit bei der Versetzung notwendig zu entscheiden, welchen der neuen Tätigkeitsmerkmale die von den Arbeitnehmern tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten entsprechen.[1]

Sind die Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrats in eine Entgeltgruppe eines Tarifvertrages eingruppiert und übernimmt der nachfolgende Tarifvertrag sowohl die bisherigen Gehaltsgruppen als auch die von ihnen vorausgesetzten abstrakten Tätigkeitsmerkmale, so bedarf es dennoch einer Umgruppierung, wenn im neuen Tarifvertrag zusätzlich andere Kriterien, wie z. B. anstelle von Lebensalter die Beschäftigungszeit in der Gehaltsgruppe, eingeführt werden.[2] Nur soweit die Änderungen lediglich redaktioneller Natur sind, ist keine Neueingruppierung erforderlich.[3]

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