Der Arbeitgeber ist nicht nur bei der Einstellung verpflichtet, im Mitbestimmungsverfahren eine Entscheidung über die richtige Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine im Betrieb angewandte betriebliche oder tarifliche Gehalts- und Lohngruppenordnung zu treffen, sondern auch bei folgenden Anlässen:
- bei nicht nur vorübergehender Zuweisung einer anderen Tätigkeit, insbesondere bei einer Versetzung, selbst wenn nach Ansicht des Arbeitgebers die bisherige Entgeltgruppe beibehalten werden soll[1],
- bei Änderung der anzuwendenden Vergütungsordnung, z. B. durch Änderungstarifvertrag[2], sofern die Entgeltgruppe des bereits eingruppierten Arbeitnehmers davon betroffen ist[3],
- bei Hineinwachsen des Arbeitnehmers in eine höhere Lohn- oder Gehaltsgruppe aufgrund schleichender Veränderungsvorgänge.[4]
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