Eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitnehmer nicht in eine der Gehaltsgruppen der maßgeblichen Vergütungsordnung einzugruppieren ist, weil die vorgesehene Tätigkeit höherwertige Qualifikationsmerkmale als die höchste Vergütungsgruppe aufweist[1]; auch insoweit steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsrecht zu. Nach Auffassung des BAG[2] gilt dies auch, wenn einem bereits dem außertariflichen Bereich zugeordneten Arbeitnehmer ein neuer Arbeitsbereich zugewiesen wird. Die Beurteilung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei nach der neuen Tätigkeit weiterhin dem außertariflichen Bereich zuzuordnen und unterfalle nicht der tariflichen Vergütungsordnung, soll eine erneute Eingruppierung des Arbeitnehmers i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstellen.

Besteht eine tarifvertragliche Eingruppierungsordnung, so ist der Arbeitgeber nicht gehindert, einem bestimmten Kreis von Arbeitnehmern zu dem nach der tariflichen Eingruppierung zu zahlenden Entgelt zusätzlich einen übertariflichen Zuschlag zu zahlen. Dem steht auch nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen. Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitgeber vorgenommene Bildung einer Gruppe von übertariflich vergüteten Arbeitnehmern sachlich gerechtfertigt ist.

Wenn der Arbeitgeber allerdings eine zusätzliche übertarifliche Entgeltgruppe eingeführt hat, muss er vor der Zuordnung von Arbeitnehmern zu dieser Gruppe die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Unerheblich ist, dass der Arbeitgeber außerhalb des Tarifs handelt. Die Eingruppierung ist dennoch notwendig.[3]

Bei der Schaffung übertariflicher Gehaltsgruppen ist das erzwingbare Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beachten.[4]

Teilt ein Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, er habe mit einem Angestellten eine individuelle Vergütung für eine Tätigkeit vereinbart, die nicht mehr vom tariflichen Eingruppierungsschema erfasst werde, so handelt es sich um keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung.[5]

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