Wird ein Arbeitnehmer von einer für den Betrieb geltenden Vergütungsordnung erfasst, ist der Arbeitgeber zur Eingruppierung des Arbeitnehmers und zur Beteiligung des Betriebsrats verpflichtet.[1] Der Betriebsrat hat ein Beteiligungsrecht, wenn der Arbeitgeber eine Eingruppierungsentscheidung entweder trifft oder unterlässt, obwohl er hierzu verpflichtet ist.

Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht nur auf die Bestimmung der Lohn- oder Gehaltsgruppe, sondern auch auf die der richtigen Fallgruppe, wenn damit unterschiedliche Rechtsfolgewirkungen (z. B. Bewährungsaufstieg) verbunden sein können.

Die Eingruppierung in die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung erfolgt zwingend, je nach der vertraglich ausgeübten oder auszuübenden Tätigkeit. Damit ist die vom Arbeitgeber vollzogene Eingruppierung kein rechtsgestaltender Akt, sondern das Ergebnis einer rechtlichen Bewertung des Arbeitgebers. Der Betriebsrat kann lediglich in rechtlicher Hinsicht mitbeurteilen, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer richtig eingruppiert hat.[2] Die Beteiligung des Betriebsrats besteht in einer Richtigkeitskontrolle.[3] Der Betriebsrat kann daher auch die Zustimmung verweigern, wenn nach seiner Auffassung der Arbeitgeber eine falsche, weil zu hohe Eingruppierung vorgenommen hat.[4]

Führt der Arbeitgeber eine Eingruppierung durch, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, besteht kein Anspruch des Betriebsrats auf Aufhebung der Eingruppierung, er kann aber verlangen, dass der Arbeitgeber das Beteiligungsverfahren durchführt und diesen Anspruch über § 101 BetrVG durchsetzen.[5]

Weist das Arbeitsgericht den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers rechtskräftig ab, muss er erneut die Zustimmung zu einer Eingruppierung – jetzt in eine andere Vergütungsgruppe – beantragen.

Hat der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Eingruppierung erteilt und hält er später die Eingruppierung nicht mehr für zutreffend, kann er vom Arbeitgeber keine erneute beteiligungspflichtige Eingruppierungsentscheidung verlangen.[6] Der Betriebsrat hat nur ein Zustimmungsverweigerungsrecht, aber kein Initiativrecht, um eine von ihm als fehlerhaft erkannte Eingruppierung zu korrigieren. Er kann nur von seinem Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Gebrauch machen und die Einhaltung der seiner Ansicht nach unrichtig gewordenen Eingruppierung anmahnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge