Der Betriebsrat hat nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber über eine beabsichtigte Maßnahme folgende Reaktionsmöglichkeiten:

  1. Der Betriebsrat kann ausdrücklich seine Zustimmung erteilen.
  2. Der Betriebsrat braucht sich überhaupt nicht äußern. In diesem Fall gilt seine Zustimmung nach Ablauf einer Woche seit Unterrichtung durch den Arbeitgeber als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).
  3. Der Betriebsrat kann Bedenken anmelden oder aus allen denkbaren Gründen widersprechen. Erheblich ist dies jedoch nur, wenn er seine Zustimmung aus Gründen verweigert, die es als möglich erscheinen lassen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe geltend gemacht wird.

Macht der Betriebsrat von seinem Recht, die Zustimmung zu verweigern, Gebrauch, muss der Arbeitgeber ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten, um die erforderliche Zustimmung durch das Gericht ersetzen zu lassen. Das Gericht hat dem Antrag des Arbeitgebers zu folgen, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt.

Versäumt oder weigert sich der Arbeitgeber, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, hat dieser die Möglichkeit, die Maßnahme des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen.

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