Der Betriebsrat ist umfassend zu unterrichten. Welche Unterlagen genau vorzulegen sind, hängt vom Einzelfall ab und kann daher nicht allgemein beantwortet werden. Die Frage ist vom Zweck der Unterrichtung her zu beantworten. Die Arbeitnehmervertreter sollen durch die Unterrichtung in die Lage versetzt werden, die beabsichtigte Maßnahme und ihre Konsequenzen für die Belegschaft zu verstehen. Sie sollen die Motive des Arbeitgebers nachvollziehen können. Die Unterrichtung soll außerdem dem Betriebsrat ermöglichen, Verhandlungen über Alternativen, weniger einschneidende Formen oder zeitlichen Veränderungen führen zu können. Als weiterer Maßstab gilt, dass der Betriebsrat über die Hintergründe der geplanten Maßnahme nicht detaillierter informiert werden muss, als die Gesellschafter des Unternehmens, oder die Mitglieder des Aufsichtsrates.

 
Praxis-Tipp

Vorzulegende Unterlagen

Besteht die Betriebsänderung aus einem größeren Personalabbau, werden regelmäßig die folgenden Unterlagen vorgelegt: Bilanzen der letzten drei Jahre, Wirtschaftsprüferberichte zu den Bilanzen, ggf. Gutachten von Unternehmensberatern, Marktanalysen, Absatzstrukturen, Bewertungen des Ist-Zustandes des Unternehmens (Gebäude, Technik, Prozesse). Bei Nachfragen des Betriebsrats sind ggf. weitere Unterlagen vorzulegen. Nur wenn der Betriebsrat den Eindruck gewinnt, dass auf seine Anfragen und Nachfragen in ausreichendem Maß eingegangen wird, ist eine zügige Beratung und Verhandlung zu erwarten.

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