Der Betriebsrat ist rechtzeitig zu unterrichten. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Unternehmer den Betriebsrat unterrichten muss, sobald er die ersten Überlegungen im Hinblick auf eine mögliche Betriebsänderung anstellt. Auch interne Vorprüfungen, Berechnungen, Machbarkeitsstudien sind noch nicht mitzuteilen. Zu spät ist die Unterrichtung allerdings, wenn sich der Unternehmer bereits entschieden hat, die Maßnahme durchzuführen. Dazu zählt auch, wenn er sich die vorbehaltlose Zustimmung der Eigentümer des Unternehmens eingeholt hat.[1] Damit beginnt die Unterrichtungspflicht in dem Moment, in dem die Planungen ein konkretes Stadium erreicht haben, jedoch noch anders gestaltbar sind. Entscheidend ist, dass dem Betriebsrat die Möglichkeit verbleibt, den Unternehmer von einer alternativen Maßnahme zu überzeugen, er also Einfluss auf die Maßnahme nehmen kann.[2]

 
Praxis-Tipp

Gestaltung der Unterrichtungsunterlagen

Da der Betriebsrat rechtzeitig zu unterrichten ist, ist darauf zu achten, dass die Unterrichtungsunterlagen nicht fälschlicherweise annehmen lassen, der Unternehmer hätte bereits eine endgültige, unumkehrbare Entscheidung getroffen. Es sollte daher immer hervorgehoben werden, dass eine bestimmte Planung unter Vorbehalt der Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrates besteht. Gesellschafterbeschlüsse sind unter gleichem Vorbehalt zu treffen.

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