Nach § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG gilt die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren als Betriebsänderung.

Die Tatbestände von § 111 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5 BetrVG überschneiden sich. Bei der Nr. 5 steht im Vordergrund, wie die menschliche Arbeitskraft zur Erledigung bestimmter Aufgaben im Betrieb eingesetzt wird.

Änderungen der Arbeitsmethoden liegen z. B. vor beim Übergang von der elektrischen Schreibmaschine zum Personalcomputer, von der Bedienung zur Selbstbedienung in Einzelhandelsgeschäften, von der Fließbandarbeit zur Gruppenarbeit und bei der Umstellung von Hand- auf Maschinenarbeit. Veränderte Fertigungsverfahren liegen vor bei einer Änderung der Technologie, die zur Veränderung des Arbeitsgegenstandes angewandt wird, z. B. handwerkliche Fertigung, Reihen- oder Fließfertigung oder vollautomatisierte Herstellung durch Roboter.

Ob eine Arbeitsmethode oder ein Fertigungsverfahren grundlegend neu sind, richtet sich nach den Verhältnissen im konkreten Betrieb. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung nur eine Anpassung an den in der gesamten Branche üblichen Standard beinhaltet. Soweit eine qualitative Betrachtung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist darauf abzustellen, ob durch die neue Arbeitsmethode oder das neue Fertigungsverfahren eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern nachteilig betroffen werden kann.[1]

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