Trotz Wahrung der Selbstständigkeit des Betriebs und der Beibehaltung des Standorts kann nach § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG eine Betriebsänderung vorliegen, wenn entweder die Betriebsorganisation, der Betriebszweck oder die Betriebsanlagen verändert werden.[1] Die Änderung muss grundlegend sein. In erster Linie ist dabei auf die qualitative Seite, d. h. den Grad der Veränderung und deren Neuheit abzustellen.[2] Häufig führt die qualitative Prüfung nicht weiter. Dann ist darauf abzustellen, ob von der Änderung ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist. Als Betroffene gelten nur diejenigen, die möglicherweise Nachteile in Kauf nehmen müssen.[3]

Die Einführung eines rationierten Desksharings, bei dem weniger Plätze als Arbeitnehmer vorhanden sind und jeder Arbeitnehmer täglich einen neuen Platz suchen muss, kann eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation darstellen.[4]

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