Wird ein Betrieb gespalten, d. h. einzelne Teile des Betriebs auseinandergerissen und selbstständigen Gesellschaften zugeordnet, die auch die Betriebsleitung autonom wahrnehmen, so geht die Identität des bisherigen Betriebs verloren. Damit ist eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation und möglicherweise auch des Betriebszwecks verbunden.[1] Die Spaltung ist interessenausgleichspflichtig. Von einer derartigen Betriebsänderung sind alle Arbeitnehmer des früher einheitlichen Betriebs betroffen. Das Gesetz unterscheidet – anders als bei der Betriebseinschränkung – nicht danach, ob der abgespaltene Teil für den Betrieb "wesentlich" ist.[2] Dennoch stellt sich regelmäßig die Frage, ob Bagatellabspaltungen Betriebsänderungen i. S. d. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG sind. Das BAG hat das jedenfalls in einem Fall angenommen, in welchem dem abgespaltenen Teil 24 Arbeitnehmer zugeordnet waren und der Ausgangsbetrieb 275 Arbeitnehmer hatte[3]; ebenso bei einer Abspaltung eines Betriebsteils mit 10 Arbeitnehmern aus einem Betrieb mit 290 Arbeitnehmern.[4] Weitgehende Einigkeit dürfte bestehen, dass eine Spaltung nur dann vorliegt, wenn der abgespaltene Teil die Mindestgröße des § 1 BetrVG (5 Arbeitnehmer) hat.

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