Der Zusammenschluss mit anderen Betrieben gilt gemäß § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG als Betriebsänderung. Um einen Zusammenschluss mit anderen Betrieben handelt es sich, wenn aus mehreren Betrieben ein neuer Betrieb gebildet wird oder ein bestehender Betrieb einen anderen unter Aufgabe der arbeitstechnischen Selbstständigkeit aufnimmt. Die verschmolzenen Betriebe werden häufig zum selben Unternehmen gehören. Ist dies nicht der Fall, ist der Zusammenschluss nur möglich, wenn ein sog. Gemeinschaftsbetrieb gebildet wird. Eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG liegt auch dann vor, wenn selbstständige Betriebsteile mit dem Hauptbetrieb zusammengeschlossen werden.

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